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Rundschreiben W30 / 2025 - Aufnahme in die BMHS, 5. Klasse AHS, ORG, PTS - Schuljahr 26/27

Rundschreiben W 30/2025 (BD W)

Titel: Aufnahme von Schüler/innen in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle öffentlichen und privaten Schulen der Sekundarstufe I und II
Personenkreis: Schulleitungen und Schüler/innen der Sekundarstufe I und II
Geltung: Schuljahr 2026/27
Rechtsgrundlage: § 12 Schulpflichtgesetz 1985; § 3 Abs.6, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs.5 Schulunterrichtsgesetz; § 40 Abs. 3
und 3a, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2 Schulorganisationsgesetz; § 3a Aufnahmsverfahrensverordnung
Kernaussagen/Ziele: Schüler/innen-Aufnahme in die BMHS, ORG, 5. Klassen AHS und PTS
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 27.10.2025
Zeitliche Priorisierung: Schuljahr 2026/27
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Wien
Aufhebung Rundschreiben: 9200.010/0287-PäD/2024

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Bildungsdirektion für Wien fasst mit diesem Rundschreiben die Übertrittsbestimmungen in die
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
Polytechnischen Schulen, Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS zusammen:

1. Aufnahmevoraussetzungen für die Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS

Schüler/innen, die die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder
gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ beurteilt werden

oder

die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und so die
Pflichtgegenstände leistungsdifferenziert geführt wurden gemäß dem höheren Leistungsniveau
oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“, jedenfalls aber in den
übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt werden, sind
berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten.

Aufnahmswerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin
oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der
allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluss
der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse der AHS oder 1.
Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

2. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende höhere Schulen

Schüler/innen der Mittelschule sind zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule
berechtigt, sofern

a. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem
Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau
„Standard“ nicht schlechter als „Gut“
b. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe
c. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule
d. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule

vorliegt.

Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen laut Punkt a. (gemäß § 68 SchOG Abs. 1) nicht
erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

In Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP) und einigen humanberuflichen Schulen
stellt die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die
Aufnahme dar.

3. Aufnahmevoraussetzungen für berufsbildende mittlere Schulen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche
Abschluss
der 8. Schulstufe.

Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der
Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens
dreijährige berufsbildende mittlere Schule
von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine
Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem
Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus.

Aufnahmswerber/innen der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine
Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1.
Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9.
Schulstufe.

4. Aufnahmevoraussetzungen für Polytechnische Schulen

Für die Aufnahme in eine Polytechnische Schule ist die Erfüllung der ersten acht Jahre der
allgemeinen Schulpflicht Voraussetzung.

Es wird ersucht, den betreffenden Schüler/innen unmittelbar nach der Notenkonferenz auf
Verlangen eine „Schulerfolgsbestätigung“ auszufolgen.

Anmeldevorgang an einer weiterführenden Schule:

Die Anmeldung ist nur an einer Wahlschule möglich. Zur Anmeldung ist das Original und eine
Kopie der Schulnachricht, sowie folgende Dokumente mitzubringen: Geburtsurkunde,
Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis
und eventuell weitere von der
weiterführenden Schule gewünschte Unterlagen. Auf der Rückseite des Originals der
Schulnachricht wird die Anmeldung durch die Schulleitung mit Langstempel und Datum vermerkt.

Eine vorläufige Schulplatzzuweisung oder aber auch eine mögliche Absage an der Wunschschule
erfolgt bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien (entspricht dem in der
Aufnahmeverordnung beschriebenen ersten Aufnahmeverfahren). Darüber hinaus sieht die
Verordnung eine weitere Zuweisungsrunde bis spätestens Ende April vor.

Hinweis: Im ersten Aufnahmeverfahren ist eine vorläufige Schulplatzzusage nur für die
Wunschschule möglich.

Etwaige Aufnahmsprüfungen finden am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des
laufenden Unterrichtsjahres
statt.

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, im Bedarfsfall auch weiterhin informierend
und aufklärend zu wirken.

Wir ersuchen sie, um Missverständnissen vorzubeugen,

  • bei der Zusage eines Schulplatzes folgenden Passus hinzuzufügen:

Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt gemäß § 3a Abs. 6 Aufnahmsverfahrensverordnung
nur unter der Bedingung als verbindlich, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme
sämtliche gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist
eine Aufnahme auch trotz vorliegender Zusage nicht möglich.

Für die Teilnahme an Aufnahmsprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich. Wir empfehlen daher,
unmittelbar nach der Notenkonferenz Kontakt mit uns aufzunehmen.

Beim Übertritt von einer Statutschule in eine BMHS, die 1. Klasse eines ORG oder in die 5. Klasse
einer AHS ist unabhängig davon, ob der Statutschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer verliehen
wurde gemäß Rundschreiben Nr. 16/2018 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Lebende
Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Diese muss vor der Aufnahme positiv bestanden
werden.

  • bei der Absage eines Schulplatzes folgenden Passus hinzuzufügen:

Für alle Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht beendet haben und keinen
Ausbildungsplatz für den Herbst gefunden haben, bietet der Informations- und Beratungstag
„AusBildung bis 18“ persönliche Beratung und Unterstützung. Die Veranstaltung findet am
Montag, den 12. Mai 2026, ab 13:00 Uhr im AK Bildungszentrum (Theresianumgasse 16–18, 1040
Wien) statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.beratungstag-ausbildungbis18.wien.

Dieses Rundschreiben tritt mit (Datum) in Kraft: 01.11.2025

Für die Bildungsdirektorin:
HRin Mag.a Ulrike Mangl
Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten