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Gebühren für Externistenprüfungen

Gemäß § 80 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sind Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund des SchUG oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen von allen Stempelgebühren oder Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Ausgenommen von dieser Befreiung sind:

  • Verfahren zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
  • Externistenprüfungen
  • Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Kompetenz: BMB)
  • Ersatzbestätigungen für verloren gegangene Zeugnisse (außer: Ausstellung von Zeugniszweitschriften auf Basis jener Daten, die noch an der Schule aufbewahrt sind)

Externistenprüfungen, die auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes durchgeführt werden, sind gebührenpflichtig.

Ansuchen und Bestätigungen auf Grundlage des Schulpflichtgesetzes wie etwa

  1. über den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes (§ 11 Abs 6 Z 6 SchPflG),
  2. über den Besuch von einer im Ausland gelegenen Schule (§ 13 Abs 3 SchpflG)
  3. über den Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs 6 Z 6 SchPflG).

sind gebührenfrei.

Externistenprüfungszeugnisse (auch Teilprüfungszeugnisse) sind aber jedenfalls zu vergebühren (siehe § 14 – TP 14 Gebührengesetz).

Zur Verdeutlichung soll folgende Aufstellung dienen:

Gebührenfrei sind

Ansuchen

zur Ablegung von Externistenprüfungen gemäß

Bestätigungen

Pkt. 3 a) - c) zum Nachweis des zureichenden

Bescheide

Erfolges

  • des häuslichen Unterrichtes
  • von im Ausland gelegenen Schulen
  • des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht

Gebührenpflichtig sind

Externistenprüfungszeugnisse (auch Teilprüfungszeugnisse)

sowie

Ansuchen

zur Ablegung von Externistenprüfungen

Bestätigungen

  • zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses

Bescheide

  • über einzelne Schulstufen /eine Schulart /eine Schulform
  • gemäß § 42 SchUG (Reifeprüfung, einzelne Schulstufen etc.)

Höhe der Gebühren:

  • für Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide: 21,00 Euro
  • für angeschlossene Beilagen (Format DIN A3): 6,00 Euro pro Beilage, max. 36,00 Euro
  • für Externistenprüfungszeugnisse: 21,00 Euro pro Bogen

Entrichtung:

Auf dem zugrunde liegenden Schriftstück ist ein Vermerk über die Gebührenentrichtung anzubringen:

Schule
Gebühren in der Höhe von entrichtet
Datum, Unterschrift

Die eingehobenen Gebühren sind an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, abzuführen:

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713
BIC: BUNDATWW

Mit vorliegendem Rundschreiben tritt der Erlass Präs/3a-57/0004-allg/2022 vom 19.04.2022 außer Kraft.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht