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Ausser Kraft getreten

Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien des Bundes (inklusive Studienbibliotheken), vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 19/2017 ; BMB-14.400/0002-Präs.B/2017 ; Leistungen des IT-System- und IT-Sicherheitsmanagements an Bundesschulen Vertragsmuster

Geschäftszahl: 10.010/27-III/B/5/99
Sachbearbeiterin: Dr. Elsa BRUNNER
Tel.: 53120-2354
Fax: 53120-2310

Verteiler: Alle Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien des Bundes
Sachgebiet: Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien im Zusammenhang mit der Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien des Bundes (inklusive Studienbibliotheken)
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 31/1999 (BMBWF)

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nimmt Bezug auf seinen Erlass, GZ 4.173/9-III/D/16/99 vom 27. September 1999 und teilt betreffend die rein technische Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung, die nicht in den Geltungsbereich des § 1 Z 12 und 13 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten in der Fassung BGBl. II Nr. 222/1999 fällt, und für die den Akademien zusätzlich UT 8-Mittel zugeflossen sind, Folgendes mit:

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In vergaberechtlicher Hinsicht ist bei Vergaben durch Pädagogische Akademien und Berufspädagogische Akademien des Bundes in allen Fällen (Aufträge an externe und interne ExpertInnen oder Firmen) auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach der ÖNORM A 2050 (Einholung von Vergleichsofferten) hinzuweisen.

Die im zitierten Erlass vorgesehenen Zahlungen können nur aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Bund (vertreten durch den Leiter der Akademie) und der Person bzw. Firma, die diese Leistungen erbringen soll, erfolgen.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übermittelt daher als Hilfestellung für diese Vertragsabschlüsse in der Beilage je eine Ablichtung eines variablen Mustervertrages und der fixen und jedenfalls beizulegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für die Wartung von IT-Komponenten (AVB Wartung), Version Juli 1998 - 1.01 (Okt.98).

Der Mustervertrag wäre hinsichtlich der variablen, mit....Hinweis.... gekennzeichneten Stellen auszufüllen. Der angeführte Mindestumfang der Leistung kann nach Bedarf durch die Akademie ergänzt werden.

Die Verträge müssen jedenfalls so geschlossen werden, dass sie im Falle genereller budgetärer Restriktionen kündbar sind.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Verträge - ob es sich um "echte Werkverträge" (Merkmale: Zielschuldverhältnis/das Ergebnis wird geschuldet, keine persönliche Arbeitspflicht/Vertretung bzw. Subbeauftragung möglich, eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers) oder "freie Dienstverträge"(Merkmale: Dauerschuldverhältnis, geringe Weisungsgebundenheit, keine oder geringe disziplinäre Abhängigkeit und Arbeitszeitbindung, Betriebsmittel werden im Wesentlichen vom Auftraggeber bereitgestellt) handelt - hängt von der vereinbarten Leistung ab.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Leistungen im Rahmen der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung auch in Form "echter Werkverträge" erbracht werden können, doch scheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei den in Rede stehenden Tätigkeiten der Dienstleistungscharakter zu überwiegen.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ASVG hinzuweisen, nach der den Dienstnehmern Personen gleichgestellt sind, "die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - 3 GSVG oder gemäß §2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben-)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die

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Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben". Liegt ein solcher "freier Dienstvertrag" vor, dann besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Anmeldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und zur Einbehaltung bzw. Abfuhr des Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrages.

Bei einer Auftragsvergabe an eine Einzelperson ist zu unterscheiden, ob es sich um einen

  • Gewerbetreibenden im Sinne des GSVG,
  • einen "Neuen Selbständigen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder einen
  • freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt.

Nur bei der zuletzt genannten Gruppe hat die Akademie die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zu prüfen. Dabei ist zwischen Beamten und Vertragsbediensteten einerseits und Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bundstehen, andererseits zu unterscheiden.

  1. Bei Beamten gehört das Entgelt zur Beitragsgrundlage gemäß B-KUVG. Die Auszahlung erfolgt daher über die Applikation Besoldung nach Abzug der in den §§ 20ff B-KUVG vorgesehenen Beiträge, weil es sich um eine auf vertraglicher Grundlage vergütete Nebentätigkeit handelt. Bei Vertragsbediensteten sind Leistungen nach § 4 Abs. 4 ASVG innerhalb einer anweisungsberechtigten Dienstbehörde in die allgemeine Beitragsgrundlage des Dienstnehmers einzubeziehen. Die Anmeldung des Bediensteten bei der Krankenkasse ist in diesen Fällen somit hinfällig.
  2. Bei Personen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat eine Anmeldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und die Abfuhr des Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrages zu erfolgen. Auch hier kann die Auszahlung nur über die Applikation Besoldung erfolgen.

Für die Anweisung bzw. Zahlung von Geldleistungen im ASVG/B-KUVG-Bereich aus der UT 8 im Verfahren der automatisierten Bundesbesoldung hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 21. Dezember 1998, GZ 68 6208/16-VI/8/98an alle Dienstbehörden und Buchhaltungen die erforderlichen Ziffernschlüssel bekanntgegeben.

Hinsichtlich der getrennten Verrechnung der freien Dienstverträge und der Dienstgeberbeiträge wird auf Punkt X. Abs. 6 der DFB zum BFG 1999 hingewiesen.
Beilagen

Wien, 13. Oktober 1999

Für die Bundesministerin:

Dr. SCHREINER

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Vergabe-, zivil/vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten