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Schüler/innenaufnahme an Mittelschulen für das Schuljahr 2026/27

Die ersten bzw. erforderlichen Informationen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen durch die derzeit besuchte Schule, aber auch an den auf-nehmenden Schulen im Zuge des Tages der offenen Tür bzw. von Informationsveranstaltungen.

Diese Informationen müssen enthalten:

➢ umfassende Schullaufbahnberatung
➢ Ablauf des Aufnahmsverfahrens
➢ evtl. schulautonome Eignungsfeststellungen (zB bei Schulen mit sportlichem oder musischem Schwerpunkt)

Ablauf des Aufnahmsverfahrens:

1. Antrag um Aufnahme an eine Mittelschule im landesweiten Berechtigungssprengel (im Folgenden als „Wunschschule“ bezeichnet)

➢ bis 2. Freitag nach den Semesterferien (06. März 2026).
➢ Bekanntgabe allfälliger weiterer Wunschschulen (max. 2 weitere gereiht).
➢ Die Anmeldung ist nur an einer Wunschschule möglich.
Verspätete Anträge:

  • Nach Maßgabe des Zeitpunkts des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten sind diese nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen.
  • Die Leiterinnen bzw. Leiter haben Anträge bis 30. April 2026 entgegenzunehmen.
  • Ansonsten sind die Anträge unverzüglich und nachweislich an die Aufnahmswerberin bzw. den Aufnahmswerber rückzuübermitteln.

➢ Vorlage aller von der Schule benötigten Unterlagen.
➢ Das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule.
Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.
➢ Eine Rückmeldemöglichkeit (z.B. E-Mail-Adresse, Adresse mit frankiertem Briefkuvert, Telefonnummer).
➢ Die Wunschschule bestätigt die Anmeldung auf dem Original der Schulnachricht mit

  • ihrem Schulstempel,
  • dem Anmeldedatum

und händigt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die abgestempelte Schulnachricht wieder aus.

2. Meldung der Klassen- und Schülerzahlen:

➢ Bis spätestens 9. März 2026
➢ Die Schule meldet der zuständigen Referentin/dem zuständigen Referenten in der Präs/4c die Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler aus dem Pflichtsprengel und aus dem Berechtigungssprengel sowie die daraus resultierende Gesamtzahl der Klassen (jeweils 5. bis 8. Schulstufe).
➢ Für die Meldungen sind die angehängten Formulare zu verwenden:

  • Rückmeldeblatt Anmeldungen (Beilage 3)
  • Beilage Gesamtübersicht (Beilage 4):
  • Im ersten Tabellenblatt („Übersicht alle Klassen“) sind alle geplanten Klassen sowie die Gesamtschüler/innenzahlen inkl. Schwerpunktklassen auf den jeweiligen Schulstufen anzugeben.
  • Im zweiten Tabellenblatt („Übersicht Schwerpunktklassen“) sind geplante Schwerpunktklassen inkl. Schüler/innenzahlen anzuführen bzw. ab der Schulstufe 6 die voraussichtlichen Schwerpunktklassen inkl. Schüler/innenzahl anzugeben.

3. Übermittlung einer Gesamtliste an Präs/4b:

➢ Bis spätestens 12. März 2026
➢ Die Referentin/ der Referent erstellt eine Gesamtliste ihrer Standorte und übermitteln diese an die Präs/4b.

4. Entscheidung bezüglich Klassenbildung:

➢ Bis 13. März 2026
➢ Besprechung zur Entscheidung über die Klassenbildung

5. Information der Schulen über die Entscheidungen zur Klassenbildung:

➢ Am 16. März 2026
➢ Die Referentin/ der Referent informiert die Schulen über die Anzahl der zu bildenden Klassen.

6. Reihung nach den Kriterien der Aufnahmsverfahrensverordnung durch die Mittelschule:

➢ Bis 17. März 2026
➢Sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge um Aufnahme nicht allen Aufnahmswerberinnen bzw. Aufnahmswerber ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann, sind die Anträge entsprechend zu reihen (siehe § 3 Abs. 3 Aufnahmsverfahrensverordnung):

  1. Kriterium Schulweg: In einem ersten Schritt sind alle Bewerber/innen abzulehnen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich ist und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Dieses Kriterium ist NICHT heranzuziehen, wenn bereits ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmswerberin bzw. des Aufnahmswerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.
  2. Sofern dann nicht alle einen Schulplatz bekommen, ist nach der Eignung sowie der im Rahmen allfälliger Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Mittelschulen mit sportlichem, musischem oder englischsprachigem Schwerpunkt) zu reihen: Es dürfen ausschließlich die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" berücksichtigt werden.

➢ Sofern mehrere Schulen einen gemeinsamen Pflichtsprengel haben, gelten abweichende Regelungen. In diesen Fällen haben der Schulerhalter und die Bildungsdirektion über die Modalitäten zu entscheiden. Es ist jedenfalls auch dabei auf die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an den Schulen Rücksicht zu nehmen.
➢ Wir weisen weiters darauf hin, dass Klassenschüler-Höchstzahlen unabhängig vom Kriterium einer Schwerpunktschule zu berechnen sind (Gleichbehandlung aller SuS).

7. Information über die geplante vorläufige Zuweisung der Schulplätze:

➢Am 17. März 2026
➢Es erfolgt keine Information an die Aufnahmswerberin bzw. den Aufnahmswerber.
➢Die vorläufige Zuweisung hat nicht zu erfolgen, wenn

  • die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder
  • nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag um Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

➢ Die Schule informiert die Referentin/den Referenten (nicht die Eltern) der zuständigen Bildungsregion

  • über die geplante vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes,
  • wie viele Schulplätze weiterhin verfügbar sind und
  • welcher Aufnahmswerberin bzw. welchem Aufnahmswerber kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann.

8. Vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes durch die Referentin der zuständigen Bildungsregion:

➢ Bis 23. März 2026
➢Die Referentinnen der zuständigen Bildungsregionen koordinieren die vorläufige Zuweisung der Schülerinnen und Schüler, die nicht durch die Schule vorläufig zugewiesen werden konnten, mit den entsprechend gereihten Wunschschulen bzw. mit den Mittelschulen, deren Pflichtsprengel die Schülerinnen und Schüler angehören.

9. Information an die Schulen über die zugewiesenen Schülerinnen und Schüler:

➢ Am 23. März 2026
➢ Die Referentin/ der Referent informiert die Schulen über die zugewiesenen Schülerinnen und Schüler.

10. Vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter:

➢ Bis 27. März 2026
➢Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der erstgereihten Wunschschule weist der Aufnahmswerberin bzw. dem Aufnahmswerber einen Schulplatz an dieser Schule vorläufig zu und informiert diese bzw. diesen sowie die abgebende Schule (Volksschule).
➢Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes durch die Aufnahms-werberin bzw. den Aufnahmswerber ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der Referentin der zuständigen Bildungsregion zur Kenntnis zu bringen.

11. Vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes durch die Referentin:

➢ Bis 27. März 2026
➢ Die für die Pflichtsprengelschule zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent der Bildungsregion (oder in ihrem bzw. seinen Auftrag die Mittelschule) weist der Aufnahmswerberin bzw. dem Aufnahmswerber

  • an der zweit- oder drittgereihten Wunschschule oder
  • an der Pflichtsprengelschule

einen Schulplatz vorläufig zu und informiert diese bzw. diesen sowie die abgebende Schule (Volksschule).

12. Definitive Zuweisung eines Schulplatzes:

➢ Durch die Vorlage des Jahreszeugnisses wird bei Erfüllung sämtlicher Aufnahms- und Eignungsvoraussetzungen die Aufnahme endgültig und der vorläufig zugewiesene Schulplatz gilt als verbindlich.

13. Rechtsmittelverfahren

➢ Gegen die vorläufige Zuweisung ist kein Rechtsmittel möglich.
➢Gegen die Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wegen Nichtaufnahme (vgl. Pkt. 6) ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig (§ 3 Aufnahmeverfahrensverordnung i.V.m. § 70 Abs. 1 lit. a und § 71 Abs. 1 SchUG).
➢Die Referentin/ der Referent der zuständigen Bildungsregion hat daraufhin ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und bescheidmäßig zu entscheiden (Vorlage durch BD).

GRUNDSÄTZLICHES:

Grundregeln für die Klassenbildung an Mittelschulen:

➢ Für die Klassenbildung zählen grundsätzlich nur die Kinder aus dem Pflichtsprengel.
➢ Jene Kinder aus dem Berechtigungssprengel, die über einen SPF-Bescheid verfügen und voraussichtlich einer Integrationsklasse zugeteilt werden, zählen wie Pflichtsprengelkinder.
➢ Freie Schulplätze in diesen Klassen können mit Kindern aus dem landesweiten Berechtigungssprengel besetzt werden.
➢ Eine verbindliche Klassenschülerhöchstzahl gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Somit obliegt die Festlegung der Klassenschülerhöchstzahl nach oben hin der autonomen Schule.
➢ Anmeldungen aus dem Berechtigungssprengel können nicht abgewiesen werden, solange die Klassenschülerzahl von 25 nicht erreicht ist. Davon kann nur abgegangen werden, wenn Schulstandorte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung von zusätzlichen Schüler/innen ausgehen müssen (Zuzug, Rückfluter, Schulstufenwiederholungen, …) und das plausibel darlegen können.
➢ Bei möglichen zusätzlichen Klassenbildungen ist auf die räumliche Kapazität des jeweiligen Schulstandortes zu achten. Es dürfen keine Klassenbildungen beantragt werden, die räumlich nicht am Standort untergebracht werden können.
Hinweise zur Ressourcenbemessung:
➢ Für die Ressourcenbemessung und-zuteilung wird die Klassenschülerhöchstzahl 25 als Referenzwert herangezogen.
➢ Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Aufnahme von Schülern bzw. Schülerinnen aus dem Berechtigungssprengel automatisch zusätzliche Klassen gebildet und Dienstposten von der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur Verfügung gestellt werden. Nur von der Bildungsdirektion genehmigte Klassen werden auch im Stellenplan bei der Ressourcenbemessung und – zuteilung berücksichtigt.
➢ Es obliegt im Rahmen der Schulautonomie auch vorrangig der Schulleitung zu entscheiden, ob durch die nachträgliche Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin aus dem Pflichtsprengel die Klasse bspw. mit 26 Schülern bzw. Schülerinnen geführt wird oder ob ein vorläufig aufgenommener Schüler bzw. eine vorläufig aufgenommene Schülerin aus dem Berechtigungssprengel abgewiesen wird.
➢ § 8a SchOG ist anzuwenden.

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred Klampfer, B.A.

Elektronisch gefertigt

Beilagen:

  • Ablauf und Fristen
  • Zeitleiste
  • Rückmeldeblatt Anmeldung MS
  • Anleitung Suche auf Doris
  • Gesamtübersicht

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Ressourcenbewirtschaftung