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Meldung und Pflege von Krankenständen

Rundschreiben

Titel: Meldung und Pflege von Krankenständen

Rundschreiben Nr.: 3/2026

Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht

Verteilerkreis: alle allgemeinen und berufsbildenden Pflichtschulen in Vorarlberg

Geltung: ab Kundmachung

Rechtsgrundlage:

Kernaussagen/Ziele: Regelungen zur Meldung und Pflege von Krankenständen

Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 27.01.2026

Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

bei der Meldung und Erfassung der Krankenstände von Lehrpersonen treten vereinzelt noch Herausforderungen auf, insbesondere bei längeren Absenzen, die zu Übergenüssen oder Nachverrechnungen führen können. Auch die vollständige Erfassung kürzerer Krankenstände ist wichtig, da diese von der Sozialversicherung zusammengefasst werden und Unstimmigkeiten Auswirkungen auf das Krankengeld haben können. Wir ersuchen daher um eine zeitgerechte und korrekte Erfassung aller Krankenstände – auch an unterrichtsfreien Tagen – sowie um zusätzliche Information der Personalabteilung bei längeren Absenzen und danken herzlich für Ihre Unterstützung.

Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen zum korrekten Umgang mit Krankenständen zusammengefasst:

  1. Ärztliche Krankmeldung: Bei Krankenständen von mehr als drei Arbeitstagen ist der Direktion der Stammschule eine ärztliche Krankmeldung verpflichtend vorzulegen. Bei kürzerer Dauer kann eine Krankmeldung verlangt werden, wenn dies der Lehrperson vorab angekündigt wurde. Krankmeldungen verbleiben an der Schule und sind nur auf ausdrückliche Anforderung bzw. bei notwendiger Änderung der Lehrfächerverteilung an die Präs/3 weiterzuleiten.
  2. Erfassung im Sokrates: Krankenstände sind grundsätzlich entsprechend der ärztlichen Krankmeldung im Sokrates-Web zu erfassen. Dabei sind auch Krankenstände an Wochenenden sowie Ferienzeiträume vollständig zu berücksichtigen, wenn am ersten Arbeitstag danach kein Dienstantritt erfolgt. Um eine zeitgerechte Übermittlung der Krankenstände ins Gehaltsabrechnungssystem PM-SAP zu gewährleisten, sind sämtliche abgeschlossenen Absenzen jeweils freitags im Sokrates zu genehmigen. Andernfalls kann es zu Übergenüssen oder Nachverrechnungen kommen.
  3. Kurzkrankenstände: Auch Kurzkrankenstände sind im Sokrates einzutragen. Die Erfassung hat stets für ganze Tage (von 00:00 – 23:59) zu erfolgen und darf zeitlich nur dann eingeschränkt werden, wenn die Lehrperson am betreffenden Tag noch unterrichtet hat.
  4. Unterrichtsfreie Tage zwischen Krankenständen: Liegt zwischen zwei Krankheitstagen ein unterrichtsfreier Tag, ist eine durchgehende mehrtägige Abwesenheit zu erfassen, da kein Dienstantritt erfolgt ist.

Beispiel: Ist eine Lehrperson, die am Freitag nicht unterrichtet, am Donnerstag und Montag krank, wird der Krankenstand durchgehend von Donnerstag bis Montag eingetragen.

  1. Krankenstand an Zweitschulen: Ist eine Lehrperson an einer Zweitschule krank, hat ausschließlich die Stammschule die Absenz im Sokrates zu erfassen, weil auch dort die Krankmeldung vorzulegen ist. Die Genehmigung der Absenzen im Sokrates und Übermittlung an das Gehaltsabrechnungssystem erfolgt ebenfalls über die Stammschule.
  2. Beschäftigungsverbot im Krankenstand: Krankgeschriebene Lehrpersonen dürfen nicht eingesetzt werden. Ein Dienstantritt ist erst nach Gesundmeldung bei der Krankenkasse zulässig. Andernfalls besteht im Fall eines Dienstunfalls kein Versicherungsschutz über den Arbeitgeber.
  3. Längerer Krankenstand und Lehrfächerverteilung: Muss eine Lehrperson ganz oder teilweise ersetzt werden, ist umgehend die Präs/3 zu informieren. Änderungen der Lehrfächerverteilung sind mit dem auf vobs.at gestellten Excel Änderung der Lehrfächerverteilung ...im Unterrichtsjahr zB wegen geänderter Personalbesetzung vorab an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in zu melden und dürfen erst nach erfolgter Rückmeldung im Sokrates eingepflegt werden.
  1. Pauschalierte Nebengebühren: Ab einer ununterbrochenen Abwesenheit von einem Monat sind pauschalierte Nebengebühren gesetzlich einzustellen. Dies betrifft insbesondere Kustodiate und Klassenvorstandsvergütungen, sofern diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt umverteilt wurden. Lehrgangsschulen (LBS) sind gesondert zu betrachten.

Beispiel: Krankenstand 12.10.–16.12. → Einstellung der Nebengebühren ab 12.11.

  1. Sonderfall Hauptferien: Liegt eine Krankmeldung bis zum Ende des Unterrichtsjahres vor, ist für die Beendigung des Krankenstandes während der Hauptferien eine ärztliche Gesundmeldung erforderlich, da kein Dienstantritt erfolgen kann. Ohne Gesund- oder neue Krankmeldung gilt die Lehrperson während der Ferien weiterhin als krank. Die Präs/3 behält sich vor, länger erkrankte Lehrpersonen amtsärztlich untersuchen zu lassen, um den Gesundheitszustand während der Hauptferien abklären zu lassen.
  2. Sonstige Ferien (Herbst, Weihnachten, Semester, Ostern): Reicht eine Krankmeldung in die Ferien hinein, endet der Krankenstand nur dann mit dem letzten gemeldeten Tag, wenn nach den Ferien unmittelbar der Dienst angetreten wird. Erfolgt kein Dienstantritt, gilt der Krankenstand als durchgehend, sofern keine ärztliche Gesundmeldung während der Ferien vorliegt.
  3. Bezugskürzungen und Krankengeld: Fehlt bei mehr als drei Krankheitstagen eine ärztliche Krankmeldung, gilt die Lehrperson für den Dienstgeber als krank, für die Sozialversicherung jedoch nicht. Dies kann zu einem späteren Beginn, einer geringeren Höhe oder zum gänzlichen Entfall des Krankengeldes führen, insbesondere bei Unterbrechungen oder verspäteter Auszahlung.

Mit freundlichen Grüßen

Bregenz, 27. Jänner 2026

Für die Bildungsdirektion

Mag. Anna Matha

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht