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Gewährung von Geldaushilfen

116.02/0039-allg/2026

BD Tirol / Abt. Präs/1 - Zentralverwaltung und IKT und Präs/5 - Personal Bundesschulen
Mag. Anna Obermoser
Sachbearbeiterin
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9133
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 01-2026 (BD T)

Titel: Gewährung von Geldaushilfen
Rundschreiben Nr.: 01-2026
Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen
Verteilerkreis: Direktionen der mittleren und höheren Schulen, Bundesbedienstete der Bildungsdirektion für Tirol
Personenkreis: Direktor/innen, Lehrpersonal, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 30.03.2026
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Den Bundesbediensteten (Lehr- und Verwaltungspersonal) können bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen Geldaushilfen für folgende Anlassfälle gewährt werden (§ 23 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 - GehG bzw. § 25 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG):

  • Zahnarztkosten
  • Kosten für Hörgeräte
  • Begräbniskosten für nahe Angehörige
  • Kosten für Sehbehelfe

1. Die Höhe der zu gewährenden Geldaushilfe ergibt sich unter Zugrundelegung folgenden Berechnungsschlüssels: als Bemessungsgrundlage kommt der tatsächliche Aufwand, höchstens jedoch ein Betrag von

  • EUR 3.220,00 bei Zahnarztrechnungen
  • EUR 3.220,00 bei Hörgeräten
  • EUR 2.360,00 bei Begräbniskosten
  • EUR 390,00 bei Sehbehelfen

in Betracht.

2. Bis zu einem Familiennettoeinkommen von unter 1.693,00 EUR werden 50 % des Aufwandes ersetzt. Ab einem Familiennettoeinkommen von 1.693,00 EUR ist ein prozentueller Selbstbehalt vom Nettoeinkommen anzuwenden. Unter Familiennettoeinkommen wird das monatliche Gesamtnettoeinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes beider Ehepartner, eingetragener Partner bzw. Lebenspartner ohne Sonderzahlungen verstanden. Zum Gesamtnettoeinkommen zählt jedenfalls auch der Empfang von Unterhaltsleistungen sowie von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allfällige Einkommen von Kindern zählen nicht zum Familiennettoeinkommen. Für jedes Kind, für das ein Kinderzuschuss gebührt, wird das monatliche Familiennettoeinkommen um 330,00 EUR, für jedes behinderte Kind um 650,00 EUR vermindert. Weiters wird dieses Einkommen für nicht berufstätige Ehepartner, eingetragene Partner bzw. Lebenspartner um 270,00 EUR vermindert. Desgleichen sind auch Unterhaltsleistungen für frühere Ehepartner (eingetragene Partner) bzw. für Kinder im Ausmaß der oben genannten Beträge vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Nettoeinkommen von 1.693,00 EUR 10% und erhöht sich für jeden folgenden Betrag von 100,00 EUR linear um 2 % (z.B. bei 1.793,00 EUR 12 %, bei 1.893,00 EUR 14 % usw.). Ausbezahlt wird in diesen Fällen 50 % des um den Selbstbehalt verminderten Aufwandes gemäß folgender Formel:

Aufwand minus Selbstbehalt
------------------------------------------ = Aushilfe
2

Die sich auf Grund des Berechnungsschlüssels ergebenden Beträge sind auf den nächsten Betrag von 5,00 EUR aufzurunden.

3. Wird der Antragstellerin/dem Antragsteller oder deren/dessen Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner aus demselben Anlassfall eine Zuwendung von dritter Seite (anderer Dienstgeber, Privatversicherung etc.) gewährt, vermindert sich der Aufwand um diesen Betrag. Sind beide Ehepartner, eingetragene Partner bzw. Lebenspartner im Bundesdienst tätig, so kann eine Geldaushilfe nur dann gewährt 2 werden, wenn die unmittelbar betroffene Bundesbedienstete bzw. der unmittelbar betroffene Bundesbedienstete selbst ein Ansuchen gestellt hat und dieses entweder negativ oder in einem Ausmaß, das unter den im Punkt 1 genannten Beträgen liegt, behandelt wurde. Im letzteren Fall kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. Für Ausgaben, die für Kinder anfallen, können Geldaushilfen dann gewährt werden, wenn für das Kind ein Kinderzuschuss gebührt.

4. Die gegenständlichen Richtlinien finden auch auf alle Personen, die beim Bund in einem Ausbildungsverhältnis stehen Anwendung.

5. Geldaushilfen aus anderen als den genannten Anlassfällen können nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Ministerium. Den diesbezüglichen ausführlich zu begründenden Anträgen sind die erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen über Zuwendungen von dritter Seite) und eine Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anzuschließen und im Dienstweg einzureichen.

6. Eine Geldaushilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Antrag von der Bediensteten/vom Bediensteten innerhalb von sechs Kalendermonaten – ab Rechnungsdatum – bei der Dienststelle geltend gemacht/eingebracht wird. Bei Überschreitung dieser Frist wird der Antrag auf Geldaushilfe ausnahmslos abgelehnt. Maßgeblich für den Fristenlauf ist das Datum des Einlaufstempels der Dienststelle.

Beispiel 1:
Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Februar 2026. Der Antrag muss spätestens am 14. August 2026 in der Dienststelle aufliegen.

Beispiel 2:
Für eine Zahnregulierung waren mehrere Termine in Folge erforderlich (so z.B. 23. Mai, 27. Mai sowie 3. Juni 2026). Die Rechnung wurde datiert mit 3. Juni 2026. Der Antrag muss spätestens bis 2. Dezember 2026 bei der Dienststelle eingelangt sein.

Beispiel 3:
Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Februar 2026. Der Antrag weist zwar das Datum 14. August 2026 auf, der Antrag selbst ist jedoch erst am 20. August 2026 (Datum Einlaufstempel!) bei der Dienststelle eingelangt. Der Antrag auf Geldaushilfe ist daher abzulehnen.

Es wird ersucht, dieses Rundschreiben den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Das Formular „Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe“ ist in der Formularsammlung auf der Website der Bildungsdirektion für Tirol zu finden.

Das Rundschreiben Nr. 02/2024 der Bildungsdirektion für Tirol wird aufgehoben.

Innsbruck, 30.03.2026
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen