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Fernbleiben von der Sommerschule

Auf Hinweis des Bundesministeriums für Bildung wird im Zusammenhang mit der verpflichtenden Sommerschule für außerordentliche Schüler/innen mit Deutschförderbedarf mitgeteilt:

In jenen Fällen, in denen seitens der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten nachweislich glaubhaft gemacht wird, dass bereits vor der Kundmachung der Bestimmungen über die verpflichtende Sommerschule, somit vor dem 18. Februar 2026 Buchungen oder Veranlassungen vorgenommen wurden, die einer Teilnahme an der Sommerschule entgegenstehen, gilt dies als begründeter Anlass zum Fernbleiben im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz bzw. als wichtiger Grund im Sinne des § 45 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich in der Sommerschule 2026.

Die Erziehungsberechtigten haben spätestens bis zum 30. April ein Ansuchen auf Erlaubnis zum Fernbleiben unter Anschluss der entsprechenden Nachweise an jene Schule zu richten, die die Schüler/innen besuchen (NICHT an den Sommerschulstandort).

Vollziehung für Schulpflichtige Schüler/innen:

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt bei einer Abwesenheit von bis zu einer Woche bei der Schulleitung der Stammschule. Eine Informationsweitergabe an die Sommerschule bzw. die zuständige Bildungsregion (Sommerschulpostfach) ist sicherzustellen.

Bei einer Abwesenheit ab sechs Schultagen obliegt die Entscheidung der Bildungsdirektion.
In diesem Fall ist das Ansuchen samt Beilagen per ISO.Web an die Bildungsdirektion weiterzuleiten.

Das notwendige Ansuchen ist verlinkt auf der Homepage der Bildungsdirektion zu finden:
https://www.bildung-ooe.gv.at/service/Formulare/fuer-Erziehungsberechtigte--
Schuelerinnen-und-Schueler/Schulpflichtige-Kinder.html
.

Nicht mehr schulpflichtige Schüler/innen:

Bei nicht mehr schulpflichtigen Schüler/innen obliegt die Entscheidung über das Ansuchen zum Fernbleiben der Schulleitung. Ein formeller Antrag ist hier nicht notwendig, die Schulleitung hat sich jedoch die entsprechenden Nachweise über die Buchungen bzw. die Veranlassungen, die die Teilnahme nicht möglich machen, vorlegen zu lassen.

Sie werden ersucht, alle Schüler/innen, die zur Teilnahme an der Sommerschule verpflichtet sind bzw. deren Erziehungsberechtigten entsprechend zu informieren.

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred KLAMPFER, B.A.

Elektronisch gefertigt

Beilage/n

  • Ansuchen zum Fernbleiben

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht