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Übernahme von Landesvertragslehrpersonen

Im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer für APS werden über Ansuchen der Vertragslehrpersonen

mit Wirkung vom 1. September 2026
Übernahmen von IIL-Landesvertragslehrpersonen in das Entlohnungsschema IL sowie

mit Wirkung vom 14. September 2026
Übernahmen von Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd in ein unbefristetes Dienstverhältnis

unter Beachtung folgender Punkte durchgeführt:

1.) Übernahme bei Dienstantritt bis einen Tag nach den Herbstferien (04.11.2025):

IIL-Landesvertragslehrpersonen sowie Landesvertragslehrpersonen des pd-Schemas, die einen Dienstantritt im oö. Schuldienst bis einen Tag nach den Herbstferien (04.11.2025) aufweisen und ein Bachelor-Lehramtsstudium, einen Masterabschluss in Religionspädagogik bzw. den Hochschullehrgang Sekundarstufe Allgemeinbildung (für Quereinsteiger/innen) absolviert haben, können um Überstellung in das Entlohnungsschema IL bzw. um Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis ansuchen (siehe auch Voraussetzungen unter Punkt 5 „Allgemeines“).

2.) Übernahmen bei fiktivem Dienstantritt bis einen Tag nach den Herbstferien (04.11.2025):

Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas IIL bzw. der Entlohnungsgruppe pd, die ein Bachelor-Lehramtsstudium, einen Masterabschluss in Religionspädagogik bzw. den Hochschullehrgang Sekundarstufe Allgemeinbildung (für Quereinsteiger/innen) absolviert haben, bei denen sich auf Grund von anrechenbaren Vordienstzeiten ein fiktiver Dienstantritt bis einen Tag nach den Herbstferien (04.11.2025) errechnet, können unter Hinweis auf nachstehende Vordienstzeiten um Überstellung in das Entlohnungsschema IL bzw. um Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis ansuchen, soweit eine dauernde Verwendung gesichert ist (siehe auch Voraussetzungen unter Punkt 5 „Allgemeines“).

Bei der Geltendmachung von nachstehenden Vordienstzeiten sind diese im Ansuchen anzuführen (sh. Formulare L-5h1 bzw. L-5h2 Punkte a) b) c) d)) und entsprechende Nachweise in Form von der Schulleitung oder von der Bildungsregion beglaubigten Kopien anzuschließen.

  1. Lehrer/innendienstzeiten (Dienstverhältnis als Vertragslehrer/in) an öffentl. Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch als kirchlich-bestellte/r RL/in) bei Anschluss der entsprechenden Dienstzeitbestätigung.
    Tätigkeiten als Horterzieher/in, als Lehrer/in in Nachhilfeinstituten, in der schulischen Nachmittagsbetreuung, im Kindergarten etc. können somit bei der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis nicht berücksichtigt werden!
  2. Assistenzlehrertätigkeit/Assistenzlehrerinnentätigkeit im Ausland über Vermittlung des BMB mit einer entsprechenden Bestätigung des BMB über Art und Dauer.
  3. Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes.
  4. Freiwilliges soziales Jahr gemäß dem Freiwilligengesetz.

3.) Übernahme bei Anstellung in sondervertraglicher Verwendung:

Eine Übernahme in einen unbefristeten Sondervertrag ist nach fünf Dienstjahren möglich.
Absolvent/innen von polyvalenten Studien (Wirtschaftspädagogik bzw. Religionspädagogik mit Bachelorabschluss) können – frühestens nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Induktionsphase positiv abgeschlossen wurde – um Überstellung ansuchen, wenn der Nachweis der erforderlichen Fort- und Weiterbildung der Bildungsdirektion vorgelegt wurde (siehe auch Voraussetzungen unter Punkt 5 „Allgemeines“).

4.) Übernahme während Beschäftigungsverbot bzw. einer Karenz gem MSchG bzw. VKG:

Ebenfalls angerechnet werden Zeiten eines Beschäftigungsverbots bzw. einer Karenz gem. Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz.
Eine Berücksichtigung dieser angeführten Zeiten ist nur dann möglich, wenn im Schuljahr 2025/26 mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht im Ausmaß von mind. zehn Wochenstunden erteilt wurde.

5.) Allgemeines:

Eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis im pd-Schema kann frühestens nach Ablauf des Schuljahres erfolgen, in dem die vorgeschriebene Induktionsphase (inklusive nachweislicher Absolvierung der vorgeschriebenen einführenden Lehrveranstaltungen) positiv abgeschlossen wurde (§ 4 Abs 2 LVG).
Weiters wird eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis – vor Ablauf des fünften Dienstjahres – nur bei einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden durchgeführt.

Da mit dieser Maßnahme eine Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verbunden ist, ist ergänzend zu dem Formular, eine begründete Stellungnahme der Schulleitung beizulegen.
Bei Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis von Religionslehrpersonen ist auch eine Stellungnahme der jeweiligen Kirchen notwendig.

Das Ansuchen um Überstellung in ein unbefristetes Dienstverhältnis ist bis 29.05.2026 über die Schulleitung abzugeben.

6.) Vertragsverlängerungen:

Personen, für die eine Überstellung ins unbefristete Dienstverhältnis noch nicht möglich ist, müssen das Ansuchen „Verlängerung (Formular L-5g) oder Auslaufen (formlos) des befristeten Dienstvertrags“ ebenfalls bis spätestens 29.05.2026 über den Dienstweg abgeben.

Alle ab dem Schuljahr 2025/26 vorgenommenen Anstellungen, die im Rahmen von Sonderverträgen erfolgen, werden jährlich im Zuge der Hauptausschreibungen für die neuen Schuljahre ausgeschrieben. Ausgenommen hiervon sind Studierende von Lehramtsstudien sowie Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss aus dem Ausland. Lehrkräfte, die ab dem Schuljahr 2025/26 im Rahmen eines Sondervertrages eingestellt wurden, behalten grundsätzlich die Möglichkeit, sich erneut auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben. Eine erneute Zuordnung erfolgt, sofern keine andere Bewerbung die formellen Anstellungsvoraussetzungen in vollem Umfang erfüllt. Die erneute Zuordnung gilt als Antrag auf Vertragsverlängerung; ein gesondertes Ansuchen über den Dienstweg ist demnach nicht mehr erforderlich.

Lehrpersonen im Sondervertrag, die sich im Karenzurlaub lt. MSchG bzw. VKG befinden, müssen kein Vertragsverlängerungsansuchen stellen; der Vertrag wird automatisch verlängert.

Auf die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes wird verwiesen.

Das Rundschreiben Nr. 11/2025 tritt hiermit außer Kraft.

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred Klampfer, B.A.

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Personalwesen