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Vertretungsweise Unterrichtserteilung - Supplierungen und Anfall von Mehrdienstleistungen

Die vertretungsweise Unterrichtserteilung kann nach ihrer voraussichtlichen zeitlichen Dauer grob in zwei Varianten eingeteilt werden:

A) voraussichtlich weniger als 2-wöchige Vertretung (Supplierung)
B)
voraussichtlich mehr als 2-wöchige Vertretung (keine Supplierung)

Nachfolgend werden die beiden Varianten und die damit verbundenen Rechtsfolgen näher erklärt.

  1. voraussichtlich weniger als 2-wöchige Vertretung (Supplierung)

1) Supplierverpflichtung im Rahmen der Lehrverpflichtung (keine Mehrdienstleistung)

Lehrpersonen haben vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrpersonen zu vertreten (§ 8 Abs. 8 LVG und § 43 Abs. 3 Z 3 LDG). Dabei haben sie im Rahmen der Lehrverpflichtung jährlich ein je nach Dienstrecht unterschiedliches verpflichtendes Ausmaß an Supplierstunden – ohne zusätzliche Vergütung als Mehrdienstleistung – zu erbringen. Diese verpflichtenden Supplierstunden, sind als Teil der Lehrverpflichtung bereits mit dem Gehalt abgegolten und daher nicht extra als Mehrdienstleistung zu vergüten.

Lehrpersonen haben erforderlichenfalls Vertretungsstunden zu übernehmen (§ 8 Abs. 8 LVG und § 43 Abs. 4 LDG).

  • Im Neurecht (PD-Schema) beträgt das Ausmaß der Supplierverpflichtung für Vollbeschäftigte 24 Vertretungsstunden pro Schuljahr (§ 23 Abs. 4 LVG).
  • Im Altrecht (L-Schema) beträgt das Ausmaß der Supplierverpflichtung für Vollbeschäftigte 20 Vertretungsstunden pro Schuljahr (§ 43 Abs. 3 Z 3 LDG iVm. § 26 Abs. 2 lit. k LVG).
  • Teilbeschäftigte sind bis zum aliquoten Ausmaß der verpflichtenden Supplierstunden heranzuziehen (§ 23 Abs. 4 LVG und § 47 Abs. 3a LDG). Für Supplierungen darüber hinaus sollten Teilbeschäftigte in einem geringeren Ausmaß als Vollbeschäftigte herangezogen werden, sofern sie nicht eine häufigere Heranziehung selbst wünschen (§ 8 Abs. 8 LVG und § 47 Abs. 4 LDG).
  • Lehrpersonen in Wiedereingliederungsteilzeit oder mit einer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen dürfen nur bis zum aliquoten Ausmaß der verpflichtenden Supplierstunden herangezogen werden (§ 2 Abs. 14 LVG und § 46b Abs. 4 LDG).
  • Schulleiter/innen im PD-Schema mit mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 14 Abs. 1 LVG) sind von der Unterrichtsverpflichtung befreit (§ 16 Abs. 3 LVG) und haben keine Unterrichts- und Supplierverpflichtung.
  • Schulleiter/innen im L-Schema von allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit (§ 51 Abs. 6 LDG). Für sie besteht die Vertretungspflicht (= erste Supplierreserve) für vom Dienst abwesende Lehrpersonen ihrer Schule bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihnen obliegen würde, wenn sie nicht vom Unterricht freigestellt wären (§ 51 Abs. 7 zweiter Satz LDG).
  • Aliquotierung der Supplierverpflichtung bei Dienstverhinderung der freigestellten Schulleitung: Ist die freigestellte Schulleitung ganztägig dienstverhindert oder fallen in eine Woche schul- bzw. unterrichtsfreie Tage, so vermindert sich die Supplierverpflichtung der Schulleitung um ein Fünftel pro Abwesenheitstag bzw. pro schul-(unterrichts-) freiem Tag.

2) Vergütung von Einzelmehrdienstleistungen ab Überschreiten der Supplierverpflichtung

Erst wenn die Lehrverpflichtung inkl. der eventuell noch verpflichtend zu erbringenden Supplierstunden erfüllt ist, handelt es sich um Vertretungsstunden außerhalb der Lehrverpflichtung, die als Einzelmehrdienstleistungen extra zu vergüten sind.

  • Im PD-Schema gebührt der Lehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung mit einem Fixbetrag gem. § 23 Abs. 4 LVG. Bei Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Im L-Schema gebührt der Lehrperson für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrperson das Stundenausmaß der Supplierverpflichtung von 20 Vertretungsstunden überschritten wird, eine besondere Vergütung gem. § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. § 50 Abs. 4 und Abs. 5 LDG. Bei Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 20 Vertretungsstunden die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  • Während einer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig. Ebenso wenig kann bei einer Wiedereingliederungsteilzeit eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit angeordnet werden (§ 2 Abs. 14 LVG iVm. § 20c Abs. 3 VBG und § 46b Abs. 4 LDG).

3) Erstellung einer Suppliereinteilung

Die Schulleitung hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. bei kurzfristiger Verhinderung einer Lehrperson) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplans (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung/Betreuung, Entfall von Unterrichtsstunden) vorzunehmen.

Dauert die Vertretung voraussichtlich weniger als 2 Wochen, so ist von der Schulleitung eine schriftliche Suppliereinteilung zu erstellen, die 7 Jahre aufzubewahren ist. Sie ist die Grundlage für die Verrechnung allfälliger Suppliervergütungen.

Bei Lehrpersonen, die an mehreren Schulen unterrichten, hat die jeweilige Schulleitung die anfallenden Supplierstunden in eSA einzutragen. Die Berechnungen werden von eSA automatisch durchgeführt.

4) Reihenfolge der Vertretungspflicht

Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten. Es können nur Lehrpersonen eingeteilt werden, die unterrichtsfrei haben und sich nicht auf Dienstreise oder Fortbildung befinden. Die Einteilung ist in folgender Reihenfolge vorgesehen.

  • „Statt-Stunden“ — bei Stundenentfall durch Abwesenheit einer Klasse sind in erster Linie jene Lehrpersonen zur Vertretung/Betreuung heranzuziehen, die aus diesem Grund an diesem Unterrichtstag einen Stundenentfall haben. Dies kann auch mit einer Abweichung von der sonst üblichen täglichen stundenplanmäßigen Unterrichtseinteilung verbunden sein. „Statt-Stunden“ sind innerhalb derselben Unterrichtswoche zu berücksichtigen (Wochenbetrachtung). „Statt-Stunden“ werden nicht für die Erfüllung der Supplierverpflichtung angerechnet und nicht als Mehrdienstleistungen vergütet, da sie „anstatt“ der entfallenen Unterrichtsstunden geleistet werden.
  • Schulleitungen mit Supplierverpflichtung (L-Schema) sind erste Supplierreserve.
  • Lehrpersonen, die das zu erbringende Stundenausmaß der Supplierverpflichtung (siehe unter A Punkt 1) noch nicht erfüllt haben (Fachsupplierung, soweit geeignete Lehrpersonen ihre Supplierverpflichtung noch nicht erfüllt haben, ansonsten auch fachfremde Supplierung/Betreuung bis alle Lehrpersonen die Supplierverpflichtung erfüllt haben).

5) Entfall von Randstunden

Randstunden am Beginn oder Ende des Unterrichtstages können entfallen, wenn weder Stundentausch, Stundenverlegung am selben Tag, noch Fachsupplierung, Supplierung durch eine in der betreffenden Klasse unterrichtende Lehrperson in ihrem/seinem Unterrichtsgegenstand oder Betreuung möglich sind und keine zwingende Aufsichtspflicht besteht. Dies gilt auch für geblockte Unterrichtseinheiten, unverbindliche Übungen und Freigegenstände.

Eine Supplierung von Randstunden erfolgt daher nur, wenn sie pädagogisch zweckmäßig oder aufgrund der Aufsichtspflicht gegenüber Schüler/innen bis zur 9. Schulstufe notwendig ist.

Aus pädagogischen Gründen ist eine Supplierung nicht zweckmäßig, wenn weder eine Fachsupplierung noch eine Supplierung/Betreuung durch eine in der betreffenden Klasse unterrichtende Lehrperson in ihrem/seinem Unterrichtsgegenstand möglich ist.

Soweit über Schüler/innen eine Aufsichtsführung geboten ist, hat vor Verfügung des Entfalls von Randstunden eine nachweisliche Verständigung der Erziehungsberechtigten über das an der Schule offiziell verwendete Kommunikationsmedium zu erfolgen.

Hinweis:
Schüler/innen müssen generell rechtzeitig über Stundenplanänderungen informiert werden. Wird Unterricht von der Schulleitung abgesagt, muss sie für Beaufsichtigung bis zum geplanten Unterrichtsende sorgen, wenn sonst eine Gefährdung der Schüler/innen möglich wäre. Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung von Alter, Reife und örtlichen Gegebenheiten (§ 10 Abs. 2 SchUG). Wenn Stunden entfallen, ist jedenfalls eine Regelung in der Hausordnung zu treffen, ob Schüler/innen sich trotzdem im Schulgebäude aufhalten dürfen. Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt im Schulgebäude ist bis inkl. zur 6. Schulstufe jedenfalls nicht zulässig.

  1. voraussichtlich mehr als 2-wöchige Vertretung (keine Supplierung)

1) Änderung der Lehrfächerverteilung

Sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird, ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern (§ 23 Abs. 1 LVG).

Ist eine Abwesenheitsmeldung, die mehr als 2 Wochen übersteigen wird, schon vor Beginn des Vertretungsfalls bekannt, so ist nach Möglichkeit der personellen Ressourcen bereits für den ersten Schultag der Abwesenheit eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen.

In den Fällen eines späteren (z.B. im Laufe des Krankenstandes) Bekanntwerdens einer länger als zwei Wochen dauernden Abwesenheit soll die Schulleitung nach Maßgabe der personellen Gegebenheiten möglichst innerhalb der nächsten drei Schultage ab Bekanntwerden der Abwesenheit eine Änderung der Lehrfächerverteilung vornehmen.

2) Vergütung von Dauermehrdienstleistung ab Änderung der Lehrfächerverteilung

Ab dem Zeitpunkt der Änderung der Lehrfächerverteilung gebührt jeder Lehrperson, die laut neuer Lehrfächerverteilung die Lehrverpflichtung (exkl. Supplierstunden) überschreitet, eine Vergütung der Dauermehrdienstleistungen.

  • Im PD-Schema bestimmt sich die Vergütung nach § 23 Abs. 2 LVG.
  • Im L-Schema bestimmt sich die Vergütung nach § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. § 50 Abs. 3 und Abs. 5 LDG.

Bis zur Änderung der Lehrfächerverteilung gebührt eine Vergütung der Einzelmehrdienstleistungen, sofern das Stundenausmaß nach § 23 Abs. 4 LVG (24 Wochenstunden plus 24 Supplierstunden) bzw. nach § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG (20 Wochenstunden plus 20 Supplierstunden) bzw. bei Teilzeit das aliquote Stundenausmaß überschritten wird (siehe unter A) Punkt 2).

3) Abänderung des Beschäftigungsausmaßes bei voraussichtlich mehr als 5-wöchiger Vertretung durch teilbeschäftigte Lehrpersonen

Bei voraussichtlich mehr als 5-wöchiger Vertretung ist bei teilbeschäftigten Lehrpersonen statt der Vergütung als Dauermehrdienstleistung eine Änderung (Erhöhung) des Beschäftigungsausmaßes vorzunehmen. Ist von vornherein bekannt, dass diese Abwesenheit 5 Wochen übersteigen wird, ist die Änderung des Beschäftigungsausmaßes mit dem ersten Tag der Abwesenheit vorzunehmen.

Ist eine Vertretung vorerst nur für eine Dauer unter 5 Wochen geplant und wird innerhalb dieser Zeit bekannt, dass die Abwesenheit länger als 5 Wochen dauern wird, so ist die Änderung des Beschäftigungsausmaßes ab dem Tag, an dem die Dauer der 5 Wochen übersteigenden Abwesenheit bescheinigt wird (z.B. Datum der neuerlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung), vorzunehmen. Es kommt zu keiner rückwirkenden Änderung des Beschäftigungsausmaßes.

Wenn eine länger als 5 Wochen dauernde Vertretung geplant war und daher eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes vollzogen wurde, die Vertretung dann aber doch kürzer als 5 Wochen notwendig ist, wird keine rückwirkende Änderung auf Dauermehrdienstleistungen vorgenommen.

4) Ausnahmeregelung bei teilbeschäftigten pragmatischen Lehrpersonen in den letzten 4 Monaten des Schuljahres

Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist bei pragmatischen Lehrpersonen in den letzten 4 Monaten des Schuljahres nicht zulässig. In diesem Fall gebührt teilbeschäftigten pragmatischen Lehrpersonen, die laut neuer Lehrfächerverteilung die Lehrverpflichtung (exkl. Supplierstunden) überschreiten, eine Vergütung der Dauermehrdienstleistungen.

Allgemeiner Hinweis zur Lehrfächerverteilung: Auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz wird hingewiesen und ist demgemäß die Herstellung des Einvernehmens mit dem jeweiligen Dienststellenausschuss in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, geboten.

Folgende Richtlinien/Erlässe treten hiermit außer Kraft:

  • Richtlinien für die Supplierungen - Ermittlung der unentgeltlich zu haltenden Supplierverpflichtung; Neuregelung gemäß Budgetbegleitgesetz 2009, vom 10.09.2009, GZ: A1 – 3/2 – 09
  • Supplierung von Randstunden, vom 21.06.2000, GZ: A9-329/1ad-00
  • Vertretungsstunden als Einzel- bzw. Dauer-MDL und Änderung des Beschäftigungsausmaßes bei Teilbeschäftigung ab dem Schuljahr 2023/24, vom 01.09.2023, GZ: Präs/4-76/2-2023

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred Klampfer, B.A.

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  • Erläuterungen zum Rundschreiben

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht