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Schulische Aufsicht

2026-0.385.383
BMB - II/4 (Schulrechtsvollzug)
Mag.a Dr.in Claudia Jäger
Sachbearbeiterin
claudia-sabrina.jaeger@bmb.gv.at
+43 1 531 20-2384
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 4/2026 (BMB)

Titel: Schulische Aufsicht
Rundschreiben Nr.: 4/2026
Sachgebiet: Schulrecht
Verteilerkreis: alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Direktor/innen und Pädagog/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz
Schulordnung 2024
Schulveranstaltungenverordnung
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMB
Veröffentlichende Stelle: BMB

1 Allgemeine Erwägungen

Lehrpersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schulbetriebs zu beaufsichtigen. Damit wird einerseits die eigene Sicherheit der Schülerinnen und Schüler gewährleistet und andererseits dafür gesorgt, dass auch die Sicherheit und das Eigentum anderer Personen geschützt werden.

2 Aufsichtsverpflichtung

2.1 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Aufsichtsverpflichtung gilt (§ 51 Abs. 3 SchUG, § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Schulordnung 2024):

  • 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung (nicht jedoch vor Beginn des Nachmittagsunterrichts),
  • während des Unterrichts, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung,
  • in den Unterrichtspausen mit Ausnahme der zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegenden Zeit („Mittagspause“),
  • unmittelbar nach Unterrichtsende beim Verlassen der Schule (so beispielsweise in der Garderobe),
  • während des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen sowie
  • während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung.

Ungeachtet des grundsätzlichen zeitlichen Geltungsbereiches der Aufsichtspflicht können für Schülerinnen und Schüler ab der 7. bzw. 9. Schulstufe Ausnahmen bestehen. Näheres dazu findet sich unter Punkt 2.4.2.

Beginnt der Unterricht für einzelne Klassen oder Gruppen zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen Schülerinnen und Schüler der Schule, so hat die Schulleitung auch hier für eine entsprechende Beaufsichtigung zu sorgen.

Entscheidet die Schulleitung, dass Schülerinnen und Schüler auch früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht oder nach Beendigung des Unterrichts in der Schule anwesend sein dürfen, sorgt sie auch hier für eine entsprechende Beaufsichtigung. Diese Verordnung ist mittels Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen (§ 5 Abs. 6 Schulordnung 2024).

Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Lehrperson oder der Schulleitung verlassen; dies gilt auch für die Pausen (§ 5 Abs. 4 Schulordnung 2024).

Nicht von der Aufsichtspflicht umfasst sind hingegen

  • Schülervertreterstunden außerhalb der Unterrichtszeit (§ 58 Abs. 4 SchUG),
  • Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (§ 58 Abs. 4 SchUG),
  • die Teilnahme an Schülervertreterversammlungen, an Sitzungen im Rahmen des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulforums sowie an Lehrerkonferenzen.
  • Bei vertraulichen Themen in Schülervertreterstunden während der Unterrichtszeit kann eine reduzierte Beaufsichtigung ausreichen.

2.2 Inhalt der Aufsichtspflicht

Lehrpersonen sorgen für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und wehren Gefahren nach bestem Wissen und Gewissen ab (§ 51 Abs. 3 SchUG). Darüber hinaus verhindert die Lehrperson durch ihre Aufsicht auch die Schädigung dritter Personen, fremden Eigentums sowie des Bundeseigentums durch Schülerinnen und Schüler.

2.3 Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht

Das konkrete Ausmaß und der konkrete Umfang der Aufsicht richten sich nach der jeweiligen Situation, der geistigen und körperlichen Reife der Schülerinnen und Schüler sowie dem Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen und jener der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.
Ein höheres Maß an Aufsicht ist beispielsweise erforderlich:

  • in gefährlichen Situationen (so etwa im Unterricht in „Bewegung und Sport“ oder bei Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen),
  • an Schultagen mit ungewöhnlichem Ablauf aufgrund besonderer Ereignisse (so etwa bei Evakuierungsübungen, technischen Gebrechen oder bei einzelnen Schülerinnen und Schülern, die sich aufgrund familiärer Ereignisse in emotionalen Ausnahmesituationen befinden),
  • bei geringer Erfahrung der Lehrperson (mit der betreffenden Klasse) sowie
  • bei geringem Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler über potenzielle Gefahren.
  • Lehrpersonen stimmen die Intensität und den Umfang der Aufsicht eigenverantwortlich auf die jeweiligen Umstände ab.

2.4 Persönlicher Geltungsbereich

2.4.1 Aufsichtspersonen

Grundsätzlich erfolgt die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrpersonen, Erzieherinnen und Erzieher oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen.

Die Schulleitung kann jedoch die Aufsicht auch anderen geeigneten Personen übertragen, wenn dies

  • zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist oder
  • für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

Dies können beispielsweise Erziehungsberechtigte sowie qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport oder Musik sein (§ 44a SchUG). Auch

Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Praxisschulen unterrichtende Studierende, Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, die an Bildungsanstalten für Elementar- bzw. Sozialpädagogik unterrichten, sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen kommen in Frage.

Diese Personen müssen vorab auf die geltenden Regeln zur Aufsichtspflicht hingewiesen werden. Wenn die Schulleitung die Aufsicht überträgt, ist sie für die Auswahl verantwortlich.

Im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung schlagen die Erziehungsberechtigten oder die besuchte Einrichtung geeignete Aufsichtspersonen vor (§ 13b Abs. 4 SchUG).

2.4.2 Zu beaufsichtigende Schülerinnen und Schüler

Ab der 7. Schulstufe kann die Beaufsichtigung entfallen, wenn dies

  • im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und
  • die körperliche sowie geistige Reife der Schülerinnen und Schüler es zulässt (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024).

Die Zweckmäßigkeit resultiert aus dem Zusammenhang zwischen Unterricht, Schulveranstaltung bzw. schulbezogener Veranstaltung einerseits und dem geschaffenen Freiraum andererseits. So kann es beispielsweise zweckmäßig sein, den Schülerinnen und Schülern das selbstständige Einkaufen für den Unterricht in Ernährung und Haushalt zu ermöglichen.

Ab der 9. Schulstufe kann die Lehrperson auf die Beaufsichtigung verzichten, wenn sie in der jeweiligen Situation davon überzeugt ist, dass die Schülerinnen und Schüler die erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen. Das Vorliegen von Zweckmäßigkeit ist hier somit keine Voraussetzung für den Entfall bzw. die Lockerung der Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024).

3 Sonderkonstellationen

3.1 Dislozierter Unterricht

Dislozierter Unterricht findet außerhalb des Schulgebäudes statt.

Wenn Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen direkt nach dem regulären Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule stattfinden, führt die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler dorthin und auch wieder zurück. Ab der 7. Schulstufe dürfen ausreichend reife Schülerinnen und Schüler diesen Weg auch selbständig zurücklegen.

Wenn Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen in der letzten Stunde des regulären Unterrichts an einem anderen Ort als in der Schule stattfinden, darf die Lehrperson alle oder einzelne Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe direkt vom Veranstaltungsort entlassen, wenn dies zweckmäßig und unbedenklich erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rückweg über die Schule einen Umweg bedeuten würde und die Umgebung den Schülerinnen und Schülern vertraut ist.

Wenn Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen in der ersten Stunde des regulären Unterrichts an einem anderen Ort als in der Schule stattfinden, kann die Lehrperson/die Schulleitung – sofern es zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar ist – einen anderen Treffpunkt als die Schule bestimmen. Die Schulleitung/Lehrperson informiert in diesem Fall die Erziehungsberechtigten rechtzeitig.

3.2 Außerschulische Veranstaltungen

Veranstaltungen, die Lehrpersonen als Privatpersonen durchführen (z.B. Theaterbesuche am Abend), sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen. Die schulische Aufsichtspflicht gilt hier nicht. Eine allfällige Haftung richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Bewilligung der Veranstaltung durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. die Schulbehörde vorliegt.
Gottesdienste und Religiöse Übungen (Einkehrtage) sind ebenfalls keine Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen. Wenn eine Lehrperson jedoch Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu oder von einer religiösen Übung beaufsichtigt, gehört das zu ihren dienstlichen Aufgaben. Somit gilt hier die schulische Aufsichtspflicht.

3.3 Entfall von Unterrichtsstunden

Bei vorzeitigem Unterrichtsende stellt die Schulleitung sicher, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum stundenplanmäßigem Unterrichtsende beaufsichtigt werden, wenn sonst eine Gefahr für sie entstehen könnte (§ 10 Abs. 2 SchUG).

Erziehungsberechtigte dürfen keine pauschale Zustimmung geben, dass ihre Kinder bei (Rand)Stundenentfall ohne vorherige Benachrichtigung vorzeitig aus der Schule entlassen werden können. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten im jeweiligen Einzelfall und entlässt Schülerinnen und Schüler nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten nachweislich darüber informiert wurden.

3.4 Unfälle und schwere Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern

Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts, einer Schulveranstaltung, einer schulbezogenen Veranstaltung oder einer Berufs(bildungs)orientierung handeln Lehrpersonen oder andere Aufsichtspersonen unverzüglich und veranlassen die nötigen Maßnahmen, wie die Hinzuziehung einer Ärztin bzw. eines Arztes oder einen Transport ins Krankenhaus. Sie informieren zudem umgehend die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten.
Schülerunfälle sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen.

3.5 Ausschluss von einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung

Stört eine Schülerin oder ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder gefährdet die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, so kann die Leitung der Schulveranstaltung den Ausschluss von der Schulveranstaltung aussprechen. Die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu informieren.

Vor mehrtägigen Schulveranstaltungen geben die Erziehungsberechtigten eine Erklärung ab, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden (§ 10 Abs. 5 SchVV).
Wenn die Erziehungsberechtigten für die Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen, geben sie eine aktuelle Telefonnummer, unter der sie erreichbar sind, an.
Geben die Erziehungsberechtigten keine entsprechende Erklärung ab, ist die Schülerin oder der Schüler trotzdem zur Teilnahme an der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung verpflichtet. Im Zweifelsfall erfolgt die Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule.

Wien, 17. Juli 2026

Für den Bundesminister:
SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht