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Religiöse Übungen - Fernbleiben vom Unterricht

Mit diesem Schreiben sollen die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften abgehaltenen Gottesdiensten für Schüler/innen und religiösen Übungen näher erläutert werden.

Gemäß § 2a Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) können Schüler/innen und Lehrpersonen an von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen und staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Gottesdiensten für Schüler/innen sowie an religiösen Übungen teilnehmen.

Unter religiösen Übungen sind gottesdienstliche Feiern und Veranstaltungen zu verstehen, in denen der Glaube zum Ausdruck kommt und die der Vertiefung, Förderung und Stärkung der religiösen Lebensüberzeugung und der religiösen Lebenspraxis dienen.

Die Entscheidung darüber, was als religiöse Übung im Einzelnen zu sehen ist, obliegt gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz (StGG) 1867 ausschließlich der jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft.
Bestehen Zweifel daran, ob eine Veranstaltung als religiöse Übung zu qualifizieren ist, ist das Einvernehmen mit der für den Religionsunterricht in Oberösterreich zuständigen Stelle der Kirche/Religionsgesellschaft herzustellen.

Sowohl Gottesdienste für Schüler/innen als auch religiöse Übungen im Sinne des § 2a Abs. 1 RelUG dürfen keinesfalls als Schulveranstaltung (§ 13 Schulunterrichtsgesetz) oder als schulbezogene Veranstaltung (13a Schulunterrichtsgesetz) qualifiziert werden.

Die Planung und Organisation obliegt den jeweils verantwortlichen Religionslehrpersonen, die hinsichtlich Terminfestlegung und Zeitausmaß rechtzeitig das Einvernehmen mit den Schulleitungen herzustellen haben. Sollte an der Schule keine Religionslehrperson tätig sein, hat das Einvernehmen durch die zuständige örtliche Vertretung der Kirchen oder Religionsgesellschaften zu erfolgen. Auch Inter- und multireligiöse Feiern können dabei in Erwägung gezogen werden.

Der Besuch des Religionsunterrichts ist jedenfalls keine Voraussetzung dafür, um an Gottesdiensten oder religiösen Übungen teilnehmen zu dürfen.

Schüler/innen, die an einem Gottesdienst bzw. einer religiösen Übung teilnehmen wollen, ist die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in folgendem Ausmaß zu erteilen:

  • Gottesdienste (Eucharistiefeiern oder Wortgottesdienste), insbesondere zu Beginn und am Ende des Unterrichtsjahres.
  • weitere religiöse Übungen: bis zu 15 Unterrichtseinheiten pro Klasse und Schuljahr.
  • zusätzlich 5 Unterrichtseinheiten für die einmalige Durchführung einer religiösen Übung (Besinnungstag, Konfirmationsvorbereitung...) zwischen 5. und 8. Schulstufe und auch zwischen 9. und 13. Schulstufe, soweit mit den vorhin genannten Einheiten kein Auslangen gefunden werden kann

Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht beschränkt sich ausschließlich auf die Dauer der genannten Veranstaltungen sowie die unbedingt notwendige Dauer der An- und Rückfahrt.

Findet beispielsweise eine religiöse Übung in den ersten beiden Unterrichtseinheiten statt, erstreckt sich das Fernbleiben vom Unterricht auf diese beiden Unterrichtseinheiten sowie die unbedingt notwendige Dauer der Rückfahrt. Danach findet stundenplanmäßiger Unterricht statt und die Schüler/innen sind verpflichtet, an diesem teilzunehmen.

Die Aufsichtsführung während der religiösen Übung liegt grundsätzlich nicht im schulischen Bereich. Sofern eine Lehrperson die Beaufsichtigung von Schüler/innen auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung übernimmt, handelt diese im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben.
Einen Unfall, den die Lehrperson erleidet, ist daher als Dienstunfall zu werten.
Lehrpersonen, insbesondere Religionslehrer/innen, auch wenn diese an mehreren Schulen unterrichten, ist die notwendige Freistellung zu gewähren.

Schüler/innen, die nicht an den Gottesdiensten oder religiösen Übungen teilnehmen, haben jedenfalls die Verpflichtung, am Unterricht teilzunehmen.

Die Schulleitung hat darüber zu entscheiden, ob auf Grund der Anzahl an abwesenden Schüler/innen ein stundenplanmäßiger Unterricht möglich ist oder sich ein anderweitiges schulisches Programm als zweckmäßiger erweist. Das Programm ist derart zu gestalten, dass dadurch die Freiwilligkeit der Teilnahme/Nichtteilnahme an der religiösen Übung nicht beeinflusst wird. Ein Entfall von Unterrichtsstunden ist jedenfalls nicht möglich.

Mit vorliegendem Rundschreiben tritt der Erlass des Landesschulrates für Oberösterreich A3-46/6-2002 vom 16.10.2002 außer Kraft.

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred KLAMPFER, B.A.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht