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Gewährung von Sonderurlaub durch die Schulleitung

Rundschreiben

Titel: Gewährung von Sonderurlaub durch die Schulleitung
Rundschreiben Nr.: 09/2026
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: alle Landesberufsschulen in Vorarlberg
Geltung: ab 14.09.2026
Rechtsgrundlage: Eingabe
Kernaussagen/Ziele: Informationsschreiben zur Gewährung von Sonderurlaub durch die Schulleitung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Bregenz, 10. September 2026
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Vorarlberg

Sehr geehrte Frau Direktorin, Sehr geehrter Herr Direktor,

gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Sonderurlaub bis zu drei Tagen pro Schuljahr bei der Schulleitung.

Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes folgende Richtlinien zu beachten:

 Für Anträge auf Sonderurlaube, die das Ausmaß von drei Tagen überschreiten, ist die

Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, zuständig und zwar nicht nur für den drei Tage

übersteigenden Anteil des beantragten Sonderurlaubes, sondern für den ganzen

Sonderurlaub.

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 Die Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, ist auch für einzelne Tage zuständig, wenn das in

der Zuständigkeit der Schulleitung liegende Kontingent von drei Tagen in einem

Schuljahr bereits ausgeschöpft ist bzw. mit dem aktuell beantragten Sonderurlaub

überschritten würde.

 Bei der Sonderurlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das

angegebene Höchstausmaß von drei Tagen zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im

Einzelfall erforderliche Zeit ankommt.

 Es ist nicht vorgesehen, für im Rahmen von Nebenbeschäftigungen verpflichtend zu

absolvierende Fortbildungen Sonderurlaub zu gewähren. Es würde sich in diesem Fall

um einen Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) handeln.

 Bei der Pflege im Sokrates (Absenzen) ist der Sonderurlaub exkl. eines allfällig

dazwischenliegenden Wochenendes einzupflegen (zB. Freitag und Montag).

In inhaltlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Sonderurlaube aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt werden können.

Für die am häufigsten vorkommenden Fälle ist die angeschlossene Übersicht zu beachten. Auch in diesen Fällen darf das in der Zuständigkeit der Schulleitung liegende Ausmaß von drei Tagen pro Schuljahr nicht überschritten werden. Sollte dies der Fall sein, ist der Antrag an die Bildungsdirektion, Abt. Präs/3, weiterzuleiten.

Anlass Ausmaß des Sonderurlaubes
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu drei Schultage, die zusammenhängend sein müssen, wobei ein freier Tag oder ein Wochenende dazwischenliegen kann, nicht aber zB. die Semesterferien
Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern ein Schultag,zeitlich gebunden an den Tag der Feier
Geburt eines eigenen Kindes bis zu zwei Schultage
Tod des Ehegatten (der Ehegattin) / des Lebenspartners bis zu drei Schultage,die in der Abfolge einmal unterbrochen sein können
Tod eines Elternteiles, Tod eines Kindes oder Stief- bzw. Pflegekindes bis zu zwei Schultage
Tod von Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern ein Schultag
Übersiedlung ein Schultag

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Vorladung bei Behörde oder Gericht (bei staatsbürgerlicher Pflicht) (sofern einzelne Stunden nicht ausreichen): ein Schultag
Akademische Feier (Sponsion, Promotion) der Lehrperson bzw. von Kindern oder des Lebenspartners ein Schultag,zeitlich gebunden an den Tag der Feier

Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes nicht zweifelsfrei gegeben sein oder im speziellen Fall eher ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge in Frage kommen, steht Ihnen als Sachbearbeiterin der Abt. Präs/3 Frau Barbara Stegmüller (05574/4960 477 oder barbara.stegmueller@bildung-vbg.gv.at) für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bregenz, 10. September 2026 Für die Bildungsdirektion Mag. Anna Matha

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen