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Auswahlverfahren Schulleiter/innen; Auswahlverfahren Abteilungs- und Fachvorständ/innen

1. Ausschreibung

Die vakante Leitungsfunktion wird im höheren Schulbereich nach Genehmigung des Bildungsministeriums in der Jobbörse der Republik Österreich ausgeschrieben. Dies hat gemäß § 207a Abs 1 BDG ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, zu erfolgen.

Die Bewerbungsfrist endet einen Monat nach dem Tag der Ausschreibung, wobei die Zeit der Hauptferien in diese Frist nicht einzurechnen ist.

Die Bewerber/innen haben in der Bewerbung

  • ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
  • ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
  • ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen (§ 207e Abs 1 BDG).

Die Darlegung der Eignung, der Kompetenzen und Vorstellungen sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Funktion hat mittels der dafür vorgesehenen Unterlagen zu erfolgen. Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen.

Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

  1. die Ernennungserfordernisse (Lehrberechtigung für die jeweilige Schulart; Anlage 1 Z 23.1 BDG) erfüllen,
  2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie
  3. den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt diesen) oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
  4. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des § 207e Abs 1 BDG dargelegt haben und
  5. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

2. Begutachtungskommission und Entsendungen

Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen. Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten. Sie ist selbstständig, unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Dieser Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • der Bildungsdirektor oder eine fachlich geeignete Vertretung (Vorsitz)
  • ein vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan
  • ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied
  • ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

Die Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt geheim.

In Verfahren zur Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung gehört der Kommission anstelle des Schulaufsichtsorgans die/der Schulleiter/in an, die/der in dieser Konstellation auch den Vorsitz führt.

Mitglieder mit beratender Stimme sind:

    • ein Experte/eine Expertin der Personalberatungsfirma, die das Assessment durchführt
    • je ein/e Vertreter/in
      • der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule
      • der Schüler/innen aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule
    • die/der zuständige/r Gleichbehandlungsbeauftragte/r

Parallel zur Ausschreibung hat somit der Schulgemeinschaftsausschuss die Möglichkeit, je eine/n Vertreter/in der Eltern und der Schüler/innen aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule mit beratender Stimme in die Begutachtungskommission zu entsenden.

Das in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert.

Kann eine von der zuständigen Stelle nominierte und fristgerecht geladene Person nicht teilnehmen, hat sie bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle eine Vertretung anzufordern.

Da nach Beendigung des Verfahrens auch die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Gutachten durch ein entsandtes Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses besteht, ist es sinnvoll, auch dieses Mitglied bereits in obgenanntem Schulgemeinschaftsausschuss zu nominieren.

Die allgemeine Aufforderung zur Entsendung der Mitglieder ergeht durch die Bildungsdirektion.

Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

3. Erste Sitzung der Begutachtungskommission

In dieser ersten Sitzung prüft die Kommission, ob die Bewerber/innen die gesetzlichen Auswahlkriterien erfüllen und scheidet die „nicht geeigneten“ Bewerbungen aus dem Verfahren aus. Die „geeigneten“ Bewerbungen werden einer externen Personalberatungsfirma zugewiesen und die Unterlagen dem partnerschaftlichen Gremium (Schulgemeinschaftsausschuss) und dem Dienststellenausschuss zur weiteren Bearbeitung übermittelt.

Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen.

Vereinfachtes Verfahren:

Die Begutachtungskommission kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs 3 Z 1 beizuziehen.

Eine bisherige Leitungsfunktion berechtigt nicht automatisch dazu, ein vereinfachtes Verfahren zu erhalten. Die Begutachtungskommission entscheidet, ob ein derartiges Verfahren ausreichend ist.

4. Assessment durch eine externe Beratungsfirma

Die Bewerber/innen haben binnen eines Monates ab Zuweisung ihrer Bewerbung durch die Begutachtungskommission an eine externe Beratungsfirma an einem zweiteiligen Eignungsverfahren teilzunehmen. Dieses besteht aus einer diagnostischen Eignungsprüfung – inkl. EDV-unterstützter Potentialanalyse – sowie einem strukturierten Gespräch. Im Rahmen dieses Assessments werden die Führungs- und Managementkompetenzen in folgenden Bereichen beurteilt:

      • Soziale Kompetenz,
      • Gender- und Diversitätskompetenz,
      • Kommunikationsfähigkeit, Konfliktmanagement und Besprechungsleitung,
      • Organisationsfähigkeit,
      • Strategische Personalführung, Delegations- und Motivationsfähigkeit,
      • Budget und Controlling
      • Antrieb, Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

Die Beurteilung zu jedem der Bereiche erfolgt nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) und ist zu begründen.

5. Stellungnahme und mögliche Anhörung durch den Schulstandort

Parallel zur Zuweisung zum externen Assessmentverfahren haben gemäß § 207f Abs 9 BDG sowohl das schulpartnerschaftliche Gremium der Schule (Schulgemeinschaftsausschuss) als auch der Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist, das Recht – nach allfälliger Anhörung der Bewerber/innen – binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Verschwiegenheitspflicht:

Dahingehend wird darauf hingewiesen, dass das schulpartnerschaftliche Gremium und der zuständige Dienststellenausschuss über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Vorsitz im schulpartnerschaftlichen Gremium:

Ist an der Schule derzeit eine Lehrperson mit der Leitung betraut und diese gleichzeitig auch Bewerber/in im Verfahren, so hat sie/er sich als befangen zu erklären und den Vorsitz an eine von ihr/ihm namhaft zu machende Lehrperson abzugeben.

Stellungnahme:

Die/Der Vorsitzende des schulpartnerschaftlichen Gremiums hat den gefassten Beschluss in Form einer begründeten Stellungnahme zu verschriftlichen und innerhalb der vorgesehenen Frist an die Begutachtungskommission zu übermitteln.

Ablauf einer allfälligen Anhörung:

Im Sinne der Gleichbehandlung der Bewerber/innen und um eine objektive Befragung zu gewährleisten, sind die Fragestellungen einheitlich zu erfolgen.

Im Rahmen der Anhörung sind daher grundsätzlich nur Fragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle stehen, zu den Qualifikationen sowie zum beruflichen Werdegang des/der Bewerbers/in zulässig.

Nicht zulässig sind insbesondere Fragen, die die Persönlichkeitsrechte des/der Bewerbers/in (im Besonderen die Privatsphäre) verletzen, sowie nach

  • Heiratsplänen und/oder Kinderwunsch sowie bestehender oder geplanter Schwangerschaft,
  • vorhandenen Kindern und deren Betreuung im Allgemeinen oder im Krankheitsfall,
  • den finanziellen Verhältnissen des/der Bewerbers/in oder deren/dessen Partner/in oder
  • Fragen, die die Persönlichkeitsrechte des/der Bewerbers/in (im Besonderen die Privatsphäre) verletzen.

6. Zweite Sitzung der Begutachtungskommission

Die Begutachtungskommission (bestehend aus denselben Mitgliedern wie in der ersten Sitzung) führt in der zweiten Sitzung ein strukturiertes Gespräch mit den Bewerbern/innen zur Beurteilung der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung sowie zu den Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Position. Dabei können auch die Aspekte der Beurteilung des externen Assessments einbezogen werden.

Darauf basierend haben die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission einen begründeten Beschluss darüber zu fassen, ob die/der Bewerber/in im „höchsten Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringem Ausmaß“ geeignet erscheint. Auf Grundlage dieses Beschlusses erstellt die Kommission ein begründetes Gutachten, in dem eine Abwägung der Bewerber/innen in Bezug auf die besetzende Position getroffen wird.

7. Einsichtnahme in das Gutachten

Nach Beendigung des Begutachtungsprozesses hat der Vorsitz der Begutachtungskommission einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Das ermächtigte Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die Inhalte des Gutachtens verpflichtet.

8. Auswahl der Besetzung

Nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme, wird das Gutachten an das Bildungsministerium weitergeleitet. Die Auswahl bezüglich der tatsächlich zu besetzenden Leitungsfunktion obliegt dem gesetzlich zuständigen Organ. Dies ist für Höhere Schulen der/die Bundesminister/in für Bildung.

Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihnen im Verfahren auch keine Parteistellung zu.

Bis zum Abschluss des Verfahrens können der Schule keine weiteren Informationen übermittelt werden.

Freundliche Grüße

Der Bildungsdirektor
HR Mag. Dr. Alfred KLAMPFER, B.A.
Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht