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Ausser Kraft getreten

Verordnung der Bundesregierung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten des Bundes (Personalstellenverordnung – PSVO)

Außer Kraft getreten (§ 1 PSVO seit 2002 nicht mehr in Kraft - siehe Artikel 21 Abs. 4 Z. 5 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119)

Geschäftszahl: 466/ 17-III/C/99
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3245
Fax 01/531 20 / 3445

Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen und Sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Personalstellenverordnung (PSVO), BGBl. II Nr. 153/1999
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 PSVO
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 37/1999 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Die Verordnung der Bundesregierung über die Regelung derZuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten des Bundes(Personalstellenverordnung – PSVO), BGBl.II Nr. 153/1999, ist mit 12. Mai 1999 in Kraft getreten. Zu nachstehenden Ziffern des § 1 Abs. 1 der PSVO wird bemerkt:
zu Ziffer 1 (Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses)

Vor der Begründung des Dienstverhältnisses ist bei Bediensteten des Verwaltungspersonals weiterhin die Genehmigung für die Planstellennachbesetzung einzuholen. Hinsichtlich der Anstellung von Schulärzten bleibt es bis zur Erstellungeines einheitlichen Anforderungsprofiles bei der bisherigen Vorgangsweise.
zu Ziffer 2 (Abschluss von Sonderverträgen)

Die ho. Befassung vor Abschluss von Sonderverträgen ist bei Bediensteten des Verwaltungspersonals weiterhin erforderlich.
zu Ziffer 4 (Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle)

Die bestehenden Kennzahlen für die Personalausstattung sind hiebei unbedingt zu beachten.
zu Ziffer 8 (Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses)

Zur Wahrung einer einheitlichen Vorgangsweise soll die Vereinbarung einer Abfertigung bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses nur infolgenden Fällen erfolgen:

  1. wegen ärztlich nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit,
  2. ab der Vollendung des 60. Lebensjahres,
  3. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei Frauen ab dem 55. Lebensjahr oder der Berufsunfähigkeits- oder der Invaliditätspension, jeweils bei entsprechendem Nachweis,
  4. wegen Geburt eines Kindes nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes, des Mutterschafts- oder Elternkarenzurlaubes oder im Anschluss daran gewährter Karenzurlaube zur Betreuung des Kindes,
  5. durch eine Vertragsbedienstete innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, erfolgt.

In allen anderen Fällen ist vor der Vereinbarung der Abfertigung die ho. Zustimmung einzuholen.
zu Ziffer 9 Angelegenheiten, die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis21, 23a bis 27 und 32 der DVV 1981 genannt sind)
zu Ziffer 17 DVV: Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten Anlässen ist grundsätzlich von dem mit ho. RS Nr. 48/1993, GZ 466/7-III/11/93, festgelegten Höchstausmaß auszugehen.
zu Ziffer 23a DVV: Auf das ho. Rundschreiben Nr. 35/1999, GZ 466/23-III/C/99, wird verwiesen.
zu Ziffer 24 DVV: Die Gewährung von Belohnungen und Geldaushilfen ist im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Mittel ohne ho. vorhergehende Befassung nur hinsichtlich der in nachstehenden RS angeführten Anlassfälle und Beträge möglich:

RS Nr. 70/1997, GZ 466/37-III/C/97,
betreffend Belohnungen und Geldaushilfen,
RS Nr. 27/1998, GZ 715/3-III/D/14/98,
betreffend Belohnung für administrative Arbeiten,
RS Nr. 33/1998, GZ 466/17-III/C/98,
betreffend Belohnung für die Ausbildung von Lehrlingen,
RS Nr. 34/1998, GZ 715/7-III/D/14/98,
betreffend Abgeltung der Mehrbelastung der Klassenvorstände durch den leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen,
RS Nr. 35/1998, GZ 715/8-III/D/14/98,
betreffend Belohnung für zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft; Anpassung der RS.Nr. 30/1994,
RS Nr. 51/1998, GZ 466/27-III/C/98,
betreffend Belohnungen für Dienstprüfungen.
zu Ziffer 25 DVV: Auf die diesbezüglichen ho. RS wird verwiesen.

Da auf Grund eines Redaktionsversäumnisses bestimmte, insbesondere das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffende Zuständigkeitsübertragungen nicht aufgenommen worden sind, besteht nach Fühlungnahme mit dem Bundesministerium für Finanzen bis zu einer Neuregelung des § 1 Abs. 1 Z 9 derPSVO gegen eine Übertragung der in § 1 Abs. 1 Z 6, 33 und 34 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV) genannten Dienstrechtsangelegenheiten annachgeordnete Personalstellen kein Einwand. Sohin wird hiezu die Ermächtigung erteilt .
Das RS Nr. 405/1982, GZ 466/18-6/82, tritt hiermit außer Kraft
Die auf Grund der PSVO von da. gesetzten dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen sind weiterhin abschriftlich anher zu melden.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 19. August 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen, Sonstige Rechtsangelegenheiten