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Überstundenvergütung gem. § 16 GG 1956, Sonn- und Feiertagsvergütung gem. § 17Abs. 1 und 2 GG 1956 Generelle Zustimmung zur Pauschalierung

Geschäftszahl: 466/28-III/C/99
Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagsvergütungen, Pauschalierung, generelle Zustimmung
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 GG 1956
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 45/1999 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Mit Rundschreiben GZ 924.510/1-VII/4/99, vom 27. Juli 1999, hat das Bundesministerium für Finanzen gem. § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit sofortiger Wirksamkeit die generelle Zustimmung erteilt, die Überstundenvergütungen (§ 16 GG 1956) sowie die Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 17 Abs. 1 und 2 GG 1956) für zeitliche Mehrleistungen bis insgesamt 35 Überstunden monatlich zu pauschalieren.

Diese generelle Zustimmung gilt nicht für Gruppenpauschalien §15 Abs. 2 dritter Satz GG 1956 und für Bedienstete mit Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948.

Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass durch diese Maßnahme weder ein Abgehen von der bisher geübten restriktiven Handhabung der Pauschalierung noch ein Ansteigen der Ausgaben verbunden ist.

Somit entfällt ab sofort bei Zutreffen der obgenannten Voraussetzungen eine Antragstellung an das ho. Bundesministerium.

Von den do. Bescheiden bzw. Dienstgebererklärungen, mit denen solche Pauschalierungen vorgenommen werden, ist jedoch eine Abschrift anher vorzulegen.

Diese Regelung gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, für mit Schulaufsichtsfunktionen betraute Lehrer sowie für zu Schulbehörden dienstzugeteilteLehrer.

Das ho. Rundschreiben Nr. 7/1993, GZ 466/1-III/C/93, vom 1. März 1993, tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 10. September 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen