Überstundenvergütung gem. § 16 GG 1956, Sonn- und Feiertagsvergütung gem. § 17Abs. 1 und 2 GG 1956 Generelle Zustimmung zur PauschalierungGeschäftszahl: 466/28-III/C/99 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagsvergütungen, Pauschalierung, generelle Zustimmung Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 GG 1956 Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. 45/1999 (BMBWF) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Mit Rundschreiben GZ 924.510/1-VII/4/99, vom 27. Juli 1999, hat das Bundesministerium für Finanzen gem. § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit sofortiger Wirksamkeit die generelle Zustimmung erteilt, die Überstundenvergütungen (§ 16 GG 1956) sowie die Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 17 Abs. 1 und 2 GG 1956) für zeitliche Mehrleistungen bis insgesamt 35 Überstunden monatlich zu pauschalieren. Diese generelle Zustimmung gilt nicht für Gruppenpauschalien §15 Abs. 2 dritter Satz GG 1956 und für Bedienstete mit Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948. Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass durch diese Maßnahme weder ein Abgehen von der bisher geübten restriktiven Handhabung der Pauschalierung noch ein Ansteigen der Ausgaben verbunden ist. Somit entfällt ab sofort bei Zutreffen der obgenannten Voraussetzungen eine Antragstellung an das ho. Bundesministerium. Von den do. Bescheiden bzw. Dienstgebererklärungen, mit denen solche Pauschalierungen vorgenommen werden, ist jedoch eine Abschrift anher vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, für mit Schulaufsichtsfunktionen betraute Lehrer sowie für zu Schulbehörden dienstzugeteilteLehrer. Das ho. Rundschreiben Nr. 7/1993, GZ 466/1-III/C/93, vom 1. März 1993, tritt hiermit außer Kraft. Wien, 10. September 1999 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 46/1999 466/29-III/C/99 Dienst- und Naturalwohnungen; Allgemeines Novelle BGBl.I. Nr. 123/1998 und Novelle BGBl.I. Nr. 127/1999 Nr. 44/1999 466/27-III/C/99 Neuregelung der §§ 37 und 38 RGV 1955 durch die Dienstrechts- Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen