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Dienst- und Naturalwohnungen; Allgemeines Novelle BGBl.I. Nr. 123/1998 und Novelle BGBl.I. Nr. 127/1999

466/29-III/C/99
Verteiler: VII
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen; Allgemeines – Novelle BGBl.I. Nr.123/1998 und Novelle BGBl.I. Nr. 127/1999
Rechtsgrundlage: 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl.I./123/1998; Dienstrechts-Novelle1999, BGBl.I./127/1999 Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 46/1999 (BMBWF)

An alle
Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen GZ 924.570/15-VII/4/99, vom 4. August 1999, betreffend Dienst –und Naturalwohnungen; Allgemeines – Novelle BGBl.I. Nr. 123/1998 und Novelle BGBl.I. Nr.127/1999, zur Kenntnis und Beachtung übermittelt.

Hiezu wird im Einzelnen folgendes bemerkt:
zu I. Entziehungstatbestand im § 80 BDG 1979:

Zur Lösung des hier angeführten Problems, das auch im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, wurde durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 im § 80 der Absatz 4a eingefügt, wonach die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnungen entziehen muss, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird (Austritt, Kündigung, Entlassung, Amtsverlust, eventuell Verlust derösterreichischen Staatsbürgerschaft). Gleiches gilt für einen Vertragsbediensteten,dessen Dienstverhältnis endet, ohne dass aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt. (Dies gilt nicht bei Übernahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis). Ebenfalls durch die erwähnte 1. Dienstrechts-Novelle 1998 wurde im § 80 der Absatz 5 Z1 dahingehend neu gefasst, dass die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen kann, wenn der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird (Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand). Gleiches gilt für einen Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis endet, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt (siehe § 23 VBG 1948).

In diesem Zusammenhang wird auf § 80 Abs. 9 verwiesen, wonach die Dienstbehörde dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten kann, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung hat für Hinterbliebene eines Beamten mit Bescheid zu erfolgen (siehe Erkenntnisse des VerwGH vom 14. März 1988, Zl.87/12/007, und 24. Jänner 1996, Zl. 93/12/0176). Bei Vertragsbediensteten tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.
zu III. Valorisierung der Grundvergütung:

Diesbezüglich wird auf die bisherigen einschlägigen ho. Rundschreiben verwiesen (zuletzt RS.
Nr. 21/1999).
zu IV. Neubemessung der Grundvergütung bei Beamten des Ruhestandes, Begriff des Haushaltseinkommens, generelle Zustimmung.

Wird die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs.9 BDG 1979 einem Beamten des Ruhestandes oder dessen Hinterbliebenen ab 1. Juli 1998 gestattet , so ist gem . § 24a Abs. 4
des GG 1956 die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten mit Bescheid neu zu bemessen. Die Grundvergütung beträgt in diesem Fall 100 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese entspricht bei bundeseigenen Wohnungen dem jeweils geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, bei vom Bund angemieteten Wohnungen dem dem Bund vorgeschriebenen Hauptmietzins. Bei Überlassung der Naturalwohnung an Hinterbliebene sind auch die übrigen Kostenkomponenten der Wohnungsvergütung im Bescheid festzusetzen. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete (Dienstgebererklärung).

Wurde die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs.9 BDG vor dem 1. Juli 1998 gestattet , ist die Grundvergütung gemäß § 112 b des GG 1956 ebenfalls mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen. Übersteigt allerdings bei der Neubemessung die Höhe der Grundvergütung 25 v.H. des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete.

Wird die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs.9 BDG 1979 in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 gestattet und übersteigt die Grundvergütung 25 v.H. des Haushaltseinkommens, kann gem. § 112h des GG1956 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 ebenfalls mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Im Hinblick auf die vom Bundesministerium für Finanzen erteilte generelle Ermächtigung ist das ho. Bundesministerium nicht zu befassen, wenn die Grundvergütung mit 25 v.H. des Haushaltseinkommens festgesetzt wird.

Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 wurde gemäß § 112g des GG 1956 für Beamte des Dienststandes (Vertragsbedienstete) eine Kostenobergrenze für die Bemessung der Grundvergütung für Dienst- und Naturalwohnungen eingeführt. Die Grundvergütung darf für diese

Beamte (Vertragsbedienstete), deren Monatsbezüge

1) höchstens 80 v.H. des Gehaltes der DK V/2 ausmachen, 20 v.H. des Gehaltes der DK V/2,

2) mehr als 80 v.H. des Gehaltes der DK V/2 ausmachen, 22,5 v.H. des Gehaltes der DK V/2,

3) mehr als 90 v.H. des Gehaltes der DK V/2, aber höchstens 100 v.H. dieses Gehaltes
ausmachen, 25 v.H. des Gehaltes der DK V/2

nicht übersteigen.

Allfällige Verfügungen im Sinne der obigen Ausführungen werden für die direkt dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen von ha.getroffen bzw. sind für den Bereich der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) von diesen zu treffen, wobei abschriftlich hievon anher zu berichten ist.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 17. September 1999

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch
1 Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen