Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten der Schüler/innen Geschäftszahl: 25.329/7-III/4/97 Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA Tel.: 53120-3118 Fax: 53120-2310 Verteiler: VII/2; N Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Information der Erziehungsberechtigten; Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten der Schüler (insbesondere der Wiederholungs- und Reifeprüfungen); Zulässigkeit der Anfertigung von Abschriften und Kopien Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: §§ 2 und 19 SchUG Rundschreiben Nr. 15/1997 Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Zentrallehranstalten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten Es entspricht der im Rahmen des § 2 Schulunterrichtsgesetz normierten Schulpartnerschaft, den Eltern und Erziehungsberechtigten ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der Erziehungssituation und des Leistungsstandes von Schülerinnen und Schülern einzuräumen (siehe §§ 19 und 62 SchUG und § 7Abs. 10 und § 8 Abs. 10 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung). Es besteht daher auch kein Einwand, den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern (Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten) in Wahrnehmung dieses Informationsrechtes auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen des schriftlichen bzw. praktischen Teils ihrer Feststellungs-, Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung und in die Klausurarbeiten ihrer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe zu gewähren. Die Erziehungsberechtigten bzw. Schülerinnen und Schüler(Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten) können von den oa. schriftlichen Arbeiten nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe an Ort und Stelle auch Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß hiebei weder Veränderungen anden Unterlagen vorgenommen werden noch diese selbst oder Teile derselben für die Schul ein Verlust geraten. Bei Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfung, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen ist dies bis längstens drei Tage vor der mündlichen Prüfung zulässig. Unabhängig von diesem Recht auf Einsichtnahme besteht - im Rahmen entsprechender Rechtsmittelverfahren (Berufungen gemäß § 71 SchUG) - auch das Recht auf Akteneinsicht bei den Schulbehörden (§ 17 Abs. 1 AVG). Wien, 17. Februar 1997 Für die Bundesministerin: JISA F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht