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Ausser Kraft getreten

Studienordnung für die Berufspädagogischen Akademien; Kundmachung

Außer Kraft getreten (Hochschulgesetz 2005)

10.150/4-Präs.7/97

Rundschreiben Nr. 16/97 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Studien an den Berufspädagogischen Akademien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulorganisationsgesetz, Lehrplanverordnung für die Berufspädagogischen Akademien

Verteiler:
Berufspädaogische Akademien
Landesschulräte
Stadtschulrat für Wien
Ämter der Landesregierungen (Schulabteilungen)
Pädagogische Institute

Die mit Beginn des Studienjahres 1996/97 aufsteigend in Kraft tretende neue Lehrplanverordnung für die Berufspädagogischen Akademien, BGBl.Nr. 624/1996, macht auch die Erlassung neuer Studien- und Prüfungsvorschriften erforderlich.

Die vorliegende Studienordnung entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen der neuen Lehrplanverordnung, beruht aber in den Grundzügen auf der langjährig geübten und bewährten Praxis.

Das Inkrafttreten der neuen Studienordnung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen Studienordnung, MVBl.Nr. 23/1977 idF MVBl.Nr. 115/1978, 39/1981, 7/1987, 69/1988 und 28/1991, erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 39 und 40 der beiliegenden neuen Studienordnung.

Beilage

Wien, 7. April 1997

Dr. Brezovich eh.

Beilage zu RS Nr. 16/97

STUDIENORDNUNG FÜR DIE BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

(Erlaß des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 6. März 1997, GZ 10.150/4-Präs.7/97)

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

G r u n d s a t z u n d Z i e l

§ 1. (1) Alle Maßnahmen zur Gestaltung des Studiums an den Berufspädagogischen Akademien sind gemäß der im § 110 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962 idgF, festgelegten Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien und nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 624/1996, auszurichten. Ferner ist auf die sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere auf die Prüfungsvorschrift für die an den Berufspädagogischen Akademien durchzuführenden Lehramtsprüfungen und Erweiterungsprüfungen (Lehramtsprüfungsvorschrift), Bedacht zunehmen.

(2) Aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule oder einer Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Befähigung und einer facheinschlägigen Berufspraxis hat das Studium an der Berufspädagogischen Akademie jene Berufsgesinnung und jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Berufes als Lehrer für

a) Berufsschulen (berufsbildende Pflichtschulen),

b) den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

c) den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen,

d) Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie,

Phonotypie)

befähigt.

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(3) Die "Europäische Dimension" soll im Rahmen aller Studiengänge Berücksichtigung finden und dient sowohl der Vertiefung des Verständnisses für die Anliegen der europäischen Integration als auch der Erweiterung des Studienangebotes, insbesondere durch Teilnahme an internationalen Studien- und Austauschprogrammen.

(4) Soweit Studierende den ersten Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen oder der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) in Teilen oder auch zur Gänze an Pädagogischen Instituten belegen, ist das Einvernehmen mit den betreffenden Bildungseinrichtungen anzustreben.

(5) Sofern an Berufspädagogischen Akademien Vorbereitungslehrgänge für Studienberechtigungsprüfungen eingerichtet sind, gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

P e r s o n e n b e z o g e n e B e z e i c h n u n g e n

§ 2. Die in dieser Studienordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, gleichermaßen in ihrer männlichen und ihrer weiblichen Form.

L e h r p l a n u n d S t u d i e n p l a n

§ 3. (1) In der Verordnung über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien sind insbesondere das allgemeine Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademien und jenes der einzelnen Lehramtsausbildungen und Studiengänge, die Stundentafeln einschließlich der Gliederung in Studienabschnitte sowie die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) festgelegt. Ferner wird entsprechend der Bildungs- und Lehraufgabe und der fachlichen Eigenart der Unterrichtsgegenstände bestimmt, ob die einzelnen Lehrveranstaltungen als Vorlesungen,Seminare oder Übungen abzuhalten sind, und schließlich festgelegt, inwieweit in den einzelnen Lehramtsausbildungen Praktika absolviert werden müssen.

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(2) Die akademieautonomen Gestaltungsmöglichkeiten des Studienangebotes (Studienplan) sind an den in Anlage I der Lehrplanverordnung festgelegten Grundsätzen zu orientieren und durch den Ständigen Ausschuß zu beschließen (§ 5 Abs. 1 lit. a).

(3) Zur Durchführung der im Lehrplan vorgesehenen schulpraktischen Ausbildung sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie über Vorschlag des jeweiligen Abteilungsvorstandes sowie im Einvernehmen mit den zuständigen Schulerhaltern und den zuständigen Organen der Schulaufsicht geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen auszuwählen und den zuständigen Schulbehörden zu melden.

(4) Sofern zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts Exkursionen, Projektwochen, Ausbildungslehrgänge im Schilauf oder andere Veranstaltungen außerhalb der Räumlichkeiten der Berufspädagogischen Akademie abgehalten werden, sind die hiefür geltenden besonderen Vorschriften zu beachten.

(5) Die im Lehrplan vorgesehenen Praktika sind unter Beachtung der hiefür geltenden Bestimmungen sowohl durch die zuständigen Organe der Berufspädagogischen Akademie als auch durch die Studierenden selbst vorzubereiten und auszuwerten. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nachsichtserteilungen sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift anzuwenden.

II. ABSCHNITT

Lehrer

L e h r e r k o l l e g i e n

§ 4. (1) Lehrerkollegien der Berufspädagogischen Akademie sind die Akademiekonferenz und die Abteilungskonferenzen.

(2) Die Akademiekonferenz besteht aus dem Direktor, den Abteilungsvorständen und den Lehrern der Berufspädagogischen Akademie. Sie ist vom Direktor mindestens einmal imSemester zur Beratung von Studienangelegenheiten und allgemeinen pädagogischen Fragen sowie zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben einzuberufen.

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(3) Der Vorsitz in der Akademiekonferenz obliegt dem Direktor. Für den Fall seiner Verhinderung gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4.

(4) Die im Sinne des § 115 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 123 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes mit der Abhaltung einzelner Lehrveranstaltungen betrauten Lehrbeauftragten sind nicht Mitglieder der Lehrerkollegien. Sie haben jedoch die mit dem erteilten Lehrauftrag verbundenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und an den ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Punkten von Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Dies gilt auch für die Lehrbeauftragten der allenfalls eingerichteten Vorbereitungslehrgäng fürStudienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5).

(5) Bestehen an einer Berufspädagogischen Akademie Abteilungen im Sinne des § 111 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, bilden die Lehrer jeder einzelnen Abteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes jeweils eine Abteilungskonferenz. Für den Fall der Verhinderung des Abteilungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 8
Abs. 6.

(6) Die Abteilungskonferenz ist zur Beratung jener pädagogischen Angelegenheiten, die nur die einzelne Fachabteilung betreffen, vom Abteilungsvorstand mindestens einmal im Semester einzuberufen.

(7) Die Akademiekonferenz bzw. die Abteilungskonferenz ist durch ihren Vorsitzenden auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der jeweils stimmberechtigten Lehrer verlangt. Einem solchen Verlangen ist eine Tagesordnung anzuschließen.

(8) Für einen Beschluß der im Abs. 1 genannten Lehrerkonferenzen ist jeweils die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist - ausgenommen den Fall von Befangenheit (§ 7 AVG 1991) - unzulässig, die Übertragung der Stimme auf eine andere Person unzulässig und unwirksam.

(9) Über den Verlauf einer Akademiekonferenz oder einer Abteilungskonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

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S t ä n d i g e r A u s s c h u ß

§ 5. (1) Gemäß § 111 Abs. 7 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Berufspädagogischen Akademie ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem folgende Aufgaben obliegen:

a) Erlassung des akademieeigenen Studienplanes (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes);

b) Beschlußfassung über die fallweise Heranziehung von Samstagen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen oder zur Einbeziehung in mehrtägige Exkursionen (§ 2 Abs. 5 der Schulzeitverordnung für die Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 142/1977 idgF,);

c) Beschlußfassung über ein Abweichen vom zulässigen zeitlichen Rahmen für die täglichen Lehrveranstaltungen (§3 Abs. 2 der Schulzeitverordnung für die Berufspädagogischen Akademien);

d) Abgabe von Stellungnahmen bei Bewerbungen für leitende Funktionen an der betreffenden Berufspädagogischen Akademie (§ 206 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 idgF);

e) Festlegung der autonomen schulfreien Tage (§ 2 Abs. 7 der Schulzeitverordnung).

(2) Der Ständige Ausschuß besteht aus

a) dem Direktor der Berufspädagogischen Akademie,

b) den Abteilungsvorständen,

c) je einem von den Lehrern jedes Studienganges zu wählenden Lehrervertreter sowie

d) je einem von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendenden Studentenvertreter.

(3) Sofern mehrere Studiengänge unter einer Abteilungsleitung zusammengefaßt sind, kann ein Lehrer, der an jedem der Studiengänge der betreffenden Abteilung unterrichtet, zum gemeinsamen Vertreter dieser Studiengänge gewählt werden. In diesem Fall darf auch die Studentenvertretung nur einen Vertreter für alle betroffenen Studiengänge entsenden.

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(4) Vorsitzender des Ständigen Ausschusses ist der Direktor der Berufspädagogischen Akademie. Im Falle seiner Verhinderung gilt die Vertretungsregelung gemäߧ 7 Abs. 4.

(5) Die in Abs. 2 lit. c und d genannten Vertreter der Lehrer und der Studierenden sind in jedem Studienjahr längstens bis 25. November zu bestellen. Bis zur Wahl eines neuen Ständigen Ausschusses verbleiben die bisherigen Mitglieder, soweit sie noch der Berufspädagogischen Akademie angehören, in ihrer Funktion.

(6) Lehrbeauftragte (§ 4 Abs. 4) können nicht zu Lehrervertretern im Sinne des Abs. 2lit.c gewählt werden.

(7) Für jedes der in Abs. 2 lit.c und d genannten Mitglieder ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Dieser vertritt das betreffende Mitglied im Falle seiner Verhinderung und tritt auch bei dessen Ausscheiden bis zur nächsten Wahl an dessen Stelle. Scheidet auch der Stellvertreter aus der Berufspädagogischen Akademie aus, sind die Aufgaben des betreffenden Mitgliedes vom dienstältesten Lehrer bzw. von dem an Jahren ältesten Studierenden wahrzunehmen.

(8) Entsprechend den ihm übertragenen Aufgaben ist der Ständige Ausschuß vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt wird.

(9) Hinsichtlich der Beschlußerfordernisse sowie der Führung von Aufzeichnungen ist § 4 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(10) Sofern kein Studienplan beschlossen wird, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Lehrplanverordnung ohne Änderungen.

W a h l d e s S t ä n d i g e n A us s c h u s s e s

§ 6. (1) Die Vertreter der Lehrer im Ständigen Ausschuß (§ 5 Abs. 2 lit.c) und für jeden von ihnen ein Stellvertreter sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu wählen. Die Vertreter der Studierenden (§ 5 Abs. 2 lit.d) sind von der gemäß gesonderter Rechtsvorschrift an

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jeder Berufspädagogischen Akademie eingerichteten Studentenvertretung zu entsenden.

(2) Bei der Wahl der Vertreter der Lehrer sind alle Lehrer der jeweiligen Abteilungwahl berechtigt. Die Wahlberechtigten sind in einem Wählerverzeichnis zu erfassen. Der Direktor und die Abteilungsvorstände sind nicht wahlberechtigt.

(3) Wählbar zu Vertretern der Lehrer sind jene Lehrer, die mit wenigstens zwei Jahreswochenstunden an der betreffenden Abteilung unterrichten und in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Die Kandidatur ist nur auf einem Wahlvorschlag, gegebenenfalls gemäß § 5Abs.3 zulässig.

(4) Die Wahl ist vom Direktor grundsätzlich für die zu Anfang des Studienjahres einzuberufende Akademiekonferenz (§ 4 Abs. 2), längstens jedoch bis zum 25. November anzuberaumen und rechtzeitig sowie in geeigneter Form auszuschreiben. Die bis zumZeitpunkt der Ausschreibung eingelangten gültigen Wahlvorschläge (Abs. 5) sind der Ausschreibung beizufügen.

(5) Wahlvorschläge können schriftlich vom 1. Juni des vorangegangenen Studienjahres bis zum Beginn der Wahlhandlung beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie eingebracht werden und haben Familien- und Vornamen sowie Unterschrift der wahlwerbenden Kandidaten und von mindestens drei Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, zu enthalten. Der als Lehrervertreter vorgeschlagene Kandidat sowie der Kandidat für dessen Stellvertretung sind getrennt anzuführen. Durch seine Unterschrift erklärt sich jeder wahlwerbende Kandidat bereit, das Mandat im Falle seiner Wahl anzunehmen.

(6) Alle Wahlvorschläge sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie und dem zuständigen Abteilungsvorstand zu überprüfen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(7) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin aufscheinenden Kandidaten dem Vorschlag entsprechend als gewählt.

(8) Die Wahl ist mittels vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie zur Verfügunggestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format

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durchzuführen, wobei jeder Stimmzettel neben der Bezeichnung der Abteilung den Familien- und Vornamen der kandidierenden Wahlwerber oder zumindest entsprechenden Raum für die Eintragung der gewählten Kandidaten durch den Wähler zu enthalten hat.

(9) Der Wahlvorgang ist durch den Direktor der Berufspädagogischen Akademie und di eAbteilungsvorstände zu leiten. Hiebei ist insbesondere die erforderliche Geheimhaltung für das gesamte Wahl- und Ermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(10) Die Stimmabgabe hat der Wähler durch Ankreuzen oder Eintragen der Namen der gewählten Kandidaten vorzunehmen, wobei aus dem ausgefüllten Stimmzettel deutlich zuerkennen sein muß, welcher Kandidat als Lehrervertreter und welcher als dessen Stellvertreter gewählt wurde.

(11) Vor der Stimmabgabe, die jeder Wähler persönlich am Wahlort vorzunehmen hat, ist durch die Wahlleiter die Wahlberechtigung zu überprüfen. Hiebei ist darauf zu achten,daß jeder Lehrer seine Stimme nur für die Lehrervertreter jener Abteilung(en) abgibt, in welcher (welchen) er gemäß Abs. 2 wahlberechtigt ist. Die Stimmabgabe ist durch einen entsprechenden Vermerk im Wählerverzeichnis festzuhalten.

(12) Ein abgegebener Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte.

(13) Die Auszählung der Stimmen ist durch den Direktor und die Abteilungsvorstände vorzunehmen. Hiebei können aus dem Kreise der Einbringer der Wahlvorschläge höchstenszwei Personen je Abteilung als Wahlzeugen beigezogen werden.

(14) Die Mandate der Lehrervertreter und deren Stellvertreter im Ständigen Ausschußerhalten jene Wahlwerber, welche die höchste Anzahl der gültigen Stimmen für die betreffende Funktion, für die sie kandidiert haben, auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(15) Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach dessen Feststellung durch den Direktor der Berufspädagogischen Akademie bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift, der auch das Wählerverzeichnis sowie die abgegebenen Stimmzettel anzuschließen sind, ist vom Direktor, den Abteilungsvorständen und allfälligen Wahlzeugen zu unterfertigen und bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Zusätzlich

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zur mündlichen Verlautbarung ist das Wahlergebnis durch Anschlag in der Berufs-pädagogischen Akademie bekanntzumachen.

(16) Das festgestellte Wahlergebnis kann wegen behaupteter Verletzung der vorstehenden Wahlbestimmungen durch den an erster Stelle genannten Einbringer (Vertreter) eines jeden Wahlvorschlages durch Einspruch bei der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums angefochten werden. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie einzubringen.

D i r e k t o r

§ 7. (1) Dem Direktor obliegt die Leitung der Berufspädagogischen Akademie. Er hat alle für den ordnungsgemäßen Lehr-, Studien- und Prüfungsbetrieb de rBerufspädagogischen Akademie erforderlichen Angelegenheiten zu besorgen, soweit hiefür in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht die Zuständigkeit anderer Organe der Berufspädagogischen Akademie oder der Schulbehörden festgelegt ist.

(2) Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Berufspädagogischen Akademie tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Er hat die Abteilungsvorstände und Lehrer bei ihrer Arbeit zu unterstützen und sich vom Stand des Unterrichts und den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(3) Neben der Erfüllung der ihm obliegenden pädagogischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Berufspädagogischen Akademie zu sorgen.

(4) Im Falle seiner kurzfristigen Verhinderung wird der Direktor, soweit er keine andere Verfügung getroffen hat, vom jeweils anwesenden dienstältesten Abteilungsvorstand, bei Verhinderung der Abteilungsvorstände vom jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer vertreten. Dienstrechtliche Vertretungsregelungen, insbesondere solche für den Fall längerfristiger Verhinderung, bleiben unberührt.

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(5) Die dem Direktor aufgrund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegenden Pflichten werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

A b t e i l u n g s v o r s t ä n d e

§ 8. (1) Den Abteilungsvorständen obliegt unter der Gesamtleitung und Verantwortlichkeit des Direktors die pädagogische, administrative und fachliche Leitung der Abteilung, für die sie ernannt sind.

(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die Abteilungsvorstände die im Lehrplan sowie im Studienplan für die einzelnen Unterrichtsgegenstände vorgesehene Stundenzahl in pädagogisch und organisatorisch zweckmäßiger Weise auf die einzelnen Unterrichtstage aufzuteilen und für einen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Lehr-, Studien- und Prüfungsbetrieb einschließlich der Organisation der schulpraktischen Ausbildung sowie der Kontaktpflege zu den Besuchsschulen und den für diese zuständigen Schulbehörden und Schulerhaltern zu sorgen. Ferner haben sie die Studierenden bei der lehrplangerechten Vorbereitung und Gestaltung der vorgesehenen Praktika zu unterstützen.

(3) Die Abteilungsvorstände haben die an ihrer Abteilung tätigen Lehrer bei deren Arbeit zu unterstützen und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(4) Neben der Erfüllung der ihnen obliegenden pädagogischen und administrativen Aufgaben haben die Abteilungsvorstände an den von ihnen geleiteten Abteilungen für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und Weisungen der Schulbehörde und des Direktors, für eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende Führung der Amtsschriften sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen.

(5) Für den Fall der kurzfristigen Verhinderung eines Abteilungsvorstandes hat der Direktor im Einvernehmen mit dem betreffenden Abteilungsvorstand für dessen Vertretung zu sorgen. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, ist die Vertretung von den anderen Abteilungsvorständen in der Reihenfolge ihres Dienstalters, bei deren Verhinderung vom dienstältesten Lehrer der betreffenden Abteilung wahrzunehmen.

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Dienstrechtliche Vertretungsregelungen, insbesondere solche für den Fall einer längerfristigen Verhinderung, bleiben unberührt.

(6) Die den Abteilungsvorständen auf Grund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegenden Pflichten werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

L e h r e r

§ 9. (1) Die Lehrer haben in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule und im besonderen der Berufspädagogischen Akademie (§§ 2 und 110 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne haben sie gemäß den Bestimmungen des Lehrplanes und des Studienplanes den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend und unter Berücksichtigung der verschiedenen Lehrmeinungen zu vermitteln, den Unterricht unter Heranziehung geeigneter didaktischer und methodischer Arbeitsweisen sowie unter zweckmäßigem Einsatz von Unterrichtmitteln aktuell und zukunftsbezogen zu gestalten und hiebei auch der gemeinsamen Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände sowie der jeweiligen besonderen Studiensituation das erforderliche Augenmerk zu schenken.

(2) Ferner haben die Lehrer die für die einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Studien- und Prüfungsanforderungen den Studierenden zu Beginn eines jeden Semesters bekanntzugeben.

(3) Die Lehrer sind verpflichtet, an den vorgesehenen Konferenzen teilzunehmen, die vorgeschriebenen Prüfungen vorzunehmen und an allen für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes des Lehr-, Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlichen administrativen Belangen mitzuwirken.

(4) Sofern ein Lehrer an der stundenplangemäßen Durchführung seiner Lehrveranstaltungen voraussehbar verhindert ist, hat er im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand für Fachsupplierung oder für die Einbringung durch Stundentausch zu sorgen. Bei längerwährender Verhinderung eines Lehrers hat der Direktor im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand einen anderen Lehrer dieses Faches

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oder einen Lehrbeauftragten mit der Abhaltung der betreffenden Lehrveranstaltungen und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Prüfungen zu betrauen. Der verhinderte Lehrer ist verpflichtet, seinem Vertreter alle notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand des Unterrichtes, die Leistungen der Studierenden und allfällige besondere Prüfungsanforderungen, zu erteilen.

(5) Die den Lehrern aufgrund anderer, insbesondere dienstrechtlicher Vorschriften obliegenden Pflichten werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

L e h r b e a u f t r a g t e

§ 9a . (1) Die Lehrbeauftragten (§§ 115 Abs.1 und 123 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) haben ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf § 4 Abs.4 wahrzunehmen. Es dürfen daher nur solche Personen als Lehrbeauftragte bestellt werden, welche die Erfüllung dieser Erfordernisse erwarten lassen.

(2) Sofern ein Lehrbeauftragter an der Durchführung seiner Lehrveranstaltung verhindert ist, hat er im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand für die Einbringung der betreffenden Stunden zu sorgen. Bei längerwährender Verhinderung eines Lehrbeauftragten hat der Direktor im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand einen anderen Lehrbeauftragten oder einen Lehrer dieses Faches mit der Abhaltung de rbetreffenden Lehrveranstaltung und den in diesem Zusammenhang notwendigen Prüfungen zubetrauen. Der verhinderte Lehrbeauftragte ist verpflichtet, dem neu bestellten Lehrbeauftragten oder Lehrer alle notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand desUnterrichts, die Leistungen der Studierenden und allfällige besondere Prüfungsanforderungen, zu erteilen.

III. ABSCHNITT

Aufnahme

I m m a t r i k u l a t i o n

§ 10. (1) Die Aufnahme zum ordentlichen Studium in den Studiengängen derLehr-amtsausbildungen (Immatrikulation) hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zuerfolgen.

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Die Immatrikulation zum außerordentlichen Studium ist in § 16, jene in dieVorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen in § 17 geregelt.

(2) Die Immatrikulation ist von den Aufnahmsbewerbern, die nicht als Lehrer imSchuldienst stehen, innerhalb der ersten Woche des Studienjahres, bei Vorliegenrücksichtswürdiger Gründe bis längstens 15. Oktober beim Direktor derBerufspädagogischen Akademie schriftlich zu beantragen. Dieser hat im Einvernehmen mitdem zuständigen Abteilungsvorstand über die Immatrikulationsanträge binnen zwei Wochenzu entscheiden. Sofern bereits vor dem Beginn der Immatrikulationsfrist Voranmeldungeneinlangen, sind diese zu überprüfen und den Aufnahmsbewerbern die erforderlichenAuskünfte zu erteilen.

(3) Aufnahmsbewerber, welche die Aufnahme in einen für im Schuldienst stehende Lehrereingerichteten Studiengang anstreben, haben ihre Immatrikulationsanträge für

den ersten Studienabschnitt ebenfalls bis zu dem in Abs.2 genannten Zeitpunkteinzubringen. Sofern Aufnahmsbewerber die Immatrikulation an der BerufspädagogischenAkademie erst für den zweiten Studienabschnitt vornehmen, haben sie ihreImmatrikulationsansuchen so rechtzeitig im Dienstweg einzubringen, daß sie bis längstens1. Februar des vorhergehenden Studienjahres beim Direktor der BerufspädagogischenAkademie einlangen.

(4) Den Immatrikulationsanträgen sind neben vier aktuellen Paßbildern folgendeUnterlagen anzuschließen:

a) Geburtsurkunde, Beurkundung der aktuellen Namensführung und Staatsbürgerschaftsnachweis;

b) die gemäß §§ 113 und 8c des Schulorganisationsgesetzes sowie der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, BGBl. Nr. 541/1976 idgF, für die angestrebte Lehramtsausbildung erforderlichen Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Nachweise über zurückgelegte Berufspraxis;

c) ein Lebenslauf;

d) ein Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als sechs Monate), sofern die Aufnahmsbewerber nicht als Lehrer im Schuldienst stehen oder nicht unmittelbar vor der Immatrikulation eine Schule besucht haben;

e) gegebenenfalls die in Abs. 5 genannten Nachweise.

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(5) Für die Aufnahme in den zweiten Studienabschnitt eines für im Schuldienststehende Lehrer eingerichteten Studienganges sind außer den in Abs. 4 genanntenUnterlagen folgende weitere Nachweise beizubringen:

a) eine wenigstens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den technischen oder gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich zumindest sechs, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden;

b) die erforderliche dienstbehördliche Genehmigung bzw. Beurlaubung;

c) der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes, wobei Abschlußerfordernisse einzelner Lehrveranstaltungen bis zum Beginn des schriftlichen Teiles der Lehramtsprüfung beigebracht werden können.

(6) Zur nachträglichen Beibringung einzelner Immatrikulationserfordernisse,insbesondere zur Ablegung von Prüfungen oder zur Ergänzung der notwendigen Berufspraxis,kann der Direktor im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand eine Fristeinräumen, die bei Aufnahmsbewerbern, die die Immatrikulation in einen für imSchuldienst stehende Lehrer eingerichteten Studiengang anstreben, spätestens vor derZulassung zum schriftlichen Teil der Lehramtsprüfung, ansonsten vor der Aufnahme insdritte Semester zu enden hat.

(7) Aufnahmsbewerber, welchen die Vorlage einzelner Immatrikulationserfordernisse (Abs.6) gestundet wurde, sind mit der Auflage als ordentliche Studierende zu immatrikulieren,die ausständigen Nachweise längstens bis zu dem für die Vorlage festgesetzten Terminbeizubringen.

(8) Studierende, welche die in Abs. 7 genannte Auflage nicht erfüllen, sind mit Ablaufder gesetzten Frist aus dem ordentlichen Studium zu exmatrikulieren und von dieserEntscheidung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls ist auch die für denbetreffenden Studierenden zuständige Dienstbehörde zu informieren.

(9) Die Aufnahmsbewerber sind über die Entscheidung hinsichtlich der Immatrikulationdurch Aushang in der Berufspädagogischen Akademie oder in anderer geeigneter Weise inKenntnis zu setzen. Bei Aufnahmsbewerbern, die als Lehrer im Schuldienst stehen, ist auchderen Dienstbehörde zu benachrichtigen.

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(10) Sofern wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmsbewerber immatrikuliert werdenkönnen, sind die für die Immatrikulation in Betracht kommenden Bewerber nach Führungeines Aufnahmegespräches entsprechend ihrer Eignung zu reihen, wobei dieser Reihung derErfolg bei der Ablegung der als Aufnahmsvoraussetzung erforderlichen Befähigungen(Reifeprüfung, Meisterprüfung, Studienberechtigungsprüfung u.a.) sowie die Dauer undArt der einschlägigen Berufspraxis zugrundezulegen sind. Die nach dem Ergebnis derReihung geeigneteren Bewerber sind aufzunehmen.

(11) Die übrigen Aufnahmsbewerber sind vom Direktor auf bestehendeStudienmöglichkeiten an anderen Abteilungen derselben Berufspädagogischen Akademie sowiean anderen Berufspädagogischen Akademien hinzuweisen, wobei das Einvernehmen mit denDirektoren der in Betracht kommenden Anstalten herzustellen ist. Ferner ist derzuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums ein Bericht vorzulegen.

(12) Eine entgegen den Bestimmungen der vorstehenden Absätze erwirkte Immatrikulationist durch den Direktor der Berufspädagogischen Akademie zu widerrufen. Die Entscheidungüber den Widerruf ist dem betreffenden Studierenden schriftlich zuzustellen.

(13) Für jeden Aufnahmsbewerber, dessen Immatrikulation bewilligt wurde, ist einStudien- und Prüfungsakt anzulegen. Ferner ist jedem in einer Lehramtsausbildungimmatrikulierten Studierenden ein Studienbuch auszufolgen.

(14) Die Immatrikulation erlischt, wenn der Studierende

a) die anläßlich der Immatrikulation festgesetzten Auflagen nicht fristgerecht erfüllt (Abs.7 und 8),

b) das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen hat,

c) beim Direktor die Erklärung abgibt, die Berufspädagogische Akademie verlassen zu wollen,

d) die Zeit seiner Beurlaubung überschritten oder sein Studium ohne die gemäß § 22 Abs.3 erforderliche Mitteilung länger als einen Monat unterbrochen hat,

e) die höchstzulässige Studiendauer (§ 13) überschritten hat.

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(15) In den Fällen des Abs. 14 lit.a, d und e ist die Entscheidung über die erfolgteExmatrikulation den betreffenden Studierenden schriftlich auszufertigen.

(16) Hinsichtlich der Evidenzhaltung exmatrikulierter Studierender sind diediesbezüglichen Bestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift anzuwenden.

I n s k r i p t i o n , S t u d i e n b u c h , S t u d i e n a u s w e i s ,

B e f r e i u n g e n, s t a t i s t i s c h e Er h e b u n g e n

§ 11. (1) Die Einschreibung in die einzelnen Lehrveranstaltungen (Inskription) istim ersten Semester spätestens zwei Wochen nach der Immatrikulation, in den folgendenSemestern jeweils längstens zwei Wochen nach Semesterbeginn vorzunehmen. Diese Terminegelten auch für die Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichenÜbungen.

(2) Die Verpflichtung zur Inskription besteht für ordentliche Studierende hinsichtlichaller für ihr Studium als Pflichtgegenstände gemäß Lehrplan und Studienplanvorgesehenen Lehrveranstaltungen, ferner hinsichtlich der gewähltenWahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. AußerordentlicheStudierende haben jene Lehrveranstaltungen zu inskribieren, zu deren Besuch sie zugelassenwurden

(§ 16).

(3) Die Inskription zeitlich kollidierender Lehrveranstaltungen ist unzulässig.

(4) Anläßlich der Inskription sind die gewählte Lehramtsausbildung (gegebenenfallseinschließlich Studiengang, Fachgruppe und Fachrichtung), alle im betreffenden Semesterinskribierten Lehrveranstaltungen (Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände,Freigegenstände, unverbindliche Übungen) sowie die Namen der Vortragenden in dasStudienbuch einzutragen.

(5) Alle in Abs.4 genannten Eintragungen sind durch den zuständigen Abteilungsvorstandzu überprüfen.

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(6) Sofern zum Verständnis oder zur erfolgreichen Bewältigung einer Lehrveranstaltungbesondere Vorkenntnisse erforderlich sind, hat der Direktor der BerufspädagogischenAkademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand die Inskription dieserLehrveranstaltung von der vorherigen Ablegung einer entsprechenden Prüfung oder derBeibringung eines gleichwertigen Nachweises über diese Vorkenntnisse abhängig zu machen.

(7) Studierende sind über ihr Ansuchen von der Inskription jener Lehrveranstaltungenzu befreien, hinsichtlich deren ihnen Anrechnungen im Sinne des § 27 gewährt wurden oderhinsichtlich deren sie Dispensprüfungen (§ 34) abgelegt haben.

(8) Sofern das Ausmaß der gewährten Befreiung (Abs.7) wenigstens die Hälfte deslehrplanmäßig vorgesehenen Studienumfangs des inskribierten Studienganges beträgt, sinddie betreffenden Studierenden über ihr Ansuchen als Externisten zuzulassen.

(9) Nach der Inskription ist jedem ordentlichen Studierenden einer Lehramtsausbildungein mit seinem Lichtbild versehener Studienausweis auszustellen, dessen Gültigkeitsdauersemesterweise zu verlängern ist. Den übrigen Studierenden ist bei Vorliegen einesrechtlichen Interesses eine entsprechende Amtsbestätigung auszustellen.

(10) Immatrikulation und Inskription sind, ebenso wie die Daten im Zusammenhang mit derAblegung von Lehramtsprüfungen, Erweiterungsprüfungen und Weiteren Lehramtsprüfungen,in den vom Bundesministerium aufgelegten statistischen Formblättern festzuhalten.

(11) Alle von den Studierenden im Zusammenhang mit der Immatrikulation und Inskriptionsowie den statistischen Erhebungen gemachten Angaben sind geheimzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Studium und Studierende

G l i e d e r u n g d e r S t u d i e n

§ 12. (1) Das Studium an der Berufspädagogischen Akademie umfaßt nach Maßgabedes § 111 Abs.1 des Schulorganisationsgesetzes und der Anlagen II bis VI der Lehr-

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planverordnung in den einzelnen Lehramtsausbildungen Studiengänge mit einer Dauer vonjeweils sechs Semestern. Die Dauer der gemäß § 111 Abs.5 des Schulorganisationsgesetzeseingerichteten Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen wird durch die AnlagenVII und VIII der Lehrplanverordnung bestimmt.

(2) Die Studiengänge der einzelnen Lehramtsausbildungen sind in zwei Studienabschnittegegliedert, wobei der erste jeweils vier, der zweite jeweils zwei Semester umfaßt.

(3) Nach Maßgabe des Lehrplanes und des Studienplanes dient der erste Studienabschnittneben der Ausbildung dem Erwerb schul- oder berufspraktischer Qualifikationen und istdaher den Erfordernissen entsprechend unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichteszu gestalten.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Vorbereitungauf die Lehramtsprüfung.

H ö c h s t d a u e r d e s S t u d i u m s

§ 13. (1) Die Höchstdauer des Studiums im Rahmen einer Lehramtsausbildung darf jeStudienabschnitt nicht mehr als das Doppelte der lehrplanmäßig vorgesehenen Zeitbetragen. In diesen Zeitraum ist in den für im Schuldienst stehende Lehrer eingerichtetenStudiengängen eine aus dienstlichen Gründen eingetretene Unterbrechung zwischen demersten und dem zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

(2) Sofern ein Studierender aus einem der in § 22 Abs.2 und 4 genannten Gründe seinStudium nicht rechtzeitig abschließen kann, darf die Studiendauer um jenen Zeitraumverlängert werden, in welchem diese Behinderung bestanden hat. Der Studierende hat seinStudium jedoch unter Bedachtnahme auf zwischenzeitlich erforderlich gewordeneAktualisierungen sowie auf Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondereder Lehrplanverordnung und der Lehramtsprüfungsvorschrift, zu beenden.

(3) Bei Überschreiten der in Abs.1 und Abs. 2 genannten Studiendauer ist derStudierende aus der Berufspädagogischen Akademie zu exmatrikulieren. Die neuerliche

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Immatrikulation an einer Berufspädagogischen Akademie ist nur mehr in einer anderenLehramtsausbildung zulässig, wobei positiv absolvierte Teile des Studiums unterBedachtnahme auf zwischenzeitlich erforderlich gewordene Aktualisierungen und aufÄnderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Lehrplanverordnung undder Lehramtsprüfungsvorschrift, anrechenbar sind.

(4) Die Höchstdauer des Studiums in den Vorbereitungslehrgängen fürErweiterungsprüfungen ist in § 17 geregelt.

S t u d i e n k o s t e n u n d S t u d i e n be i h i l f e n

§ 14. (1) Das Studium an der Berufspädagogischen Akademie ist unentgeltlich. Diedurch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Beiträgen für Arbeitsmittel sowievon Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Studierenden an den Berufspädagogischen Akademien haben nach Maßgabe desStudienförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 305/1992 idgF, Anspruch auf Gewährung vonStudienbeihilfe.

O r d e n t l i c h e s S t u d i u m

§ 15. (1) Das ordentliche Studium hat in den Studiengängen derLehramtsausbildungen (§ 111 Abs.4 des Schulorganisationsgesetzes) die Ablegung derLehramtsprüfung, in den Vorbereitungslehrgängen auf Erweiterungsprüfungen (§ 111 Abs.5des Schulorganisationsgesetzes) die Ablegung der Erweiterungsprüfung zum Ziel.

(2) Die Immatrikulation zum ordentlichen Studium erlischt bei den Lehramtsausbildungenaus den in § 10 Abs.14 genannten Gründen.

(3) Auf das ordentliche Studium in den Vorbereitungslehrgängen fürErweiterungsprüfungen sind die Bestimmungen des § 17 anzuwenden.

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A u ß e r o r d e n t l i c h e s S t u d i u m

§ 16. (1) Das außerordentliche Studium besteht nach Maßgabe des Abs. 4 in derTeilnahme an lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen einer Lehramtsausbildungoder eines Vorbereitungslehrganges auf eine Erweiterungsprüfung.

(2) Zum außerordentlichen Studium dürfen nach Maßgabe der vorhandenenStudienmöglichkeiten auch Personen zugelassen werden, welche dieZulassungsvoraussetzungen für das betreffende ordentliche Studium zwar nicht zur Gänzeerfüllen, aufgrund ihrer sonstigen Qualifikationen jedoch zur Teilnahme an denangestrebten Lehrveranstaltungen geeignet erscheinen.

(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Immatrikulation und Inskription die §§ 10 und11 sowie § 17 Abs.3 sinngemäß.

(4) Die Inskription darf im Rahmen von Lehramtsstudien für höchstens die Hälfte derlehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen, im Rahmen von Vorbereitungslehrgängenausnahmsweise für einen ganzen Lehrgang bewilligt werden.

(5) Außerordentliche Studierende sind zu den nur für ordentliche Studierendeeingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, am Ende desSemesters über jene Lehrveranstaltungen, für deren Besuch sie zugelassen wurden, unterBedachtnahme auf § 26 Prüfungen abzulegen. Über diese Prüfungen ist ihnen auf Antrageine Bescheinigung auszustellen.

(6) Außerordentlichen Studierenden, die nachträglich die Voraussetzungen für dieImmatrikulation als ordentliche Studierende erfüllen, sind auf ihren Antrag jeneLehrveranstaltungen für ein folgendes ordentliches Studium anzurechnen, über welche siedie für das ordentliche Studium erforderlichen Prüfungen abgelegt haben. Hiebei istjedoch auf zwischenzeitlich erforderlich gewordene Aktualisierungen und auf Änderungender maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Lehrplanverordnung und derLehramtsprüfungsvorschrift, Bedacht zu nehmen.

(7) Durch die Immatrikulation außerordentlicher Studierender dürfen zusätzlichefinanzielle Belastungen, insbesondere solche durch Gruppenteilungen beiLehrveranstaltungen, nicht entstehen.

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V o r b e r e i t u n g s l e h r g ä n g e f ü r E r w e i t e r u n g s p r ü f u n g e n

§ 17. (1) Die in § 111 Abs.5 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenenVorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen sind gemäß den Bestimmungen derAnlagen VII und VIII der Lehrplanverordnung für die Berufspädagogischen Akademien undden für diese Lehrgänge (insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Ausschreibung,der Mindestteilnehmerzahl, der Teilungsziffern sowie der für die Eröffnung der einzelnenLehrgänge erforderlichen Zustimmung bzw. Kenntnisnahme des Bundesministeriums) gesondertergehenden Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Teilnehmer an diesen Vorbereitungslehrgängen sind für die Dauer der gültigenImmatrikulation ordentliche Studierende.

(3) Die Aufnahmsbewerber haben ihre Immatrikulationsanträge innerhalb der anläßlichder Ausschreibung des jeweiligen Vorbereitungslehrganges festgesetzten Frist zu stellenund diesen jene Unterlagen anzuschließen, welche ihre Aufnahme in den betreffendenVorbereitungslehrgang rechtfertigen. Personen, die bereits als Lehrer im Schuldienststehen, haben zusätzlich die Beurlaubung oder den Dienstauftrag seitens der zuständigenDienstbehörde nachzuweisen.

(4) Die Immatrikulation des einzelnen Studierenden erlischt

a) nach Ablauf jenes Termines, zu dem die Ablegung der angestrebten Erweiterungsprüfung erstmals möglich war,

b) bei Versäumnis von mehr als einem Fünftel der lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

c) bei Abmeldung von der weiteren Teilnahme am Vorbereitungslehrgang.

(5) Studierende, die einen Vorbereitungslehrgang ordnungsgemäß abgeschlossen, dieErweiterungsprüfung jedoch zu dem in Abs.4 lit.a genannten Zeitpunkt nicht abgelegthaben, sind an jener Berufspädagogischen Akademie, an der sie die letzte Woche desLehrganges besucht haben, durch die folgenden drei Jahre als im Prüfungsstadiumbefindlich evident zu halten. Sofern ein Studierender diesen Zeitraum überschritten hat,sind allfällige während des Vorbereitungslehrganges absolvierte Prüfungen und sonstigeLeistungen neuerlich zu erbringen, wobei auf zwischenzeitlich eingetreteneLehrplanänderungen Bedacht zu nehmen ist. Die Wiederholung des Vorbereitungslehrgangesist jedoch nicht erforderlich.

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(6) Aufnahmsbewerber, die bereits in einem Vorbereitungslehrgang immatrikuliert waren,dürfen in einem solchen für die gleiche Erweiterungsprüfung noch zweimalimmatrikulieren, sofern das Erlöschen der jeweils vorangegangenen Immatrikulation aufKrankheit oder andere unabwendbare Ereignisse (§ 22) zurückzuführen war. Ohne Vorliegensolcher Gründe ist höchstens eine weitere Immatrikulation zulässig.

(7) Den neuerlich immatrikulierten Studierenden sind ordnungsgemäß absolvierte Teiledes Vorbereitungslehrganges anzurechnen, wobei auf zwischenzeitlich erforderlichgewordenen Aktualisierungen und auf Änderungen der maßgeblichen Rechtsvor-schriften,insbesondere der Lehrplanverordnung und der Lehramtsprüfungsvorschrift Bedacht zu nehmenist.

W e i t e r e L e h r a m t s p r ü f u n g e n u n d

E r w e i t e r u n g s p r ü f u n g e n o h n e

V o r b e r e i t u n g s l e h r g ä n g e

§ 18. (1) Die Weiteren Lehramtsprüfungen im Sinne der Lehramtsprüfungsvorschriftsowie jene Erweiterungsprüfungen, für welche in der Lehrplanverordnung für dieBerufspädagogischen Akademien keine Vorbereitungslehrgänge vorgesehen sind, können nachMaßgabe der Lehramtsprüfungsvorschrift und der für diese Prüfungen erlassenenzusätzlichen Bestimmungen abgelegt werden.

(2) Die Vorbereitung auf die in Abs.1 genannten Prüfungen hat grundsätzlich imExternistenwege (§ 19) zu erfolgen. Die Prüfungsbewerber können jedoch über derenAnsuchen und nach Maßgabe der vorhandenen Studienmöglichkeiten auch als ordentlicheStudierende aufgenommen werden. Zusätzliche finanzielle Belastungen, insbesondere solchedurch Gruppenteilungen bei Lehrveranstaltungen, dürfen hiedurch jedoch nicht entstehen.

E x t e r n i s t e n s t u d i u m

§ 19. (1) Das Studium der Externisten besteht in der selbständigen Vorbereitungauf eine Lehramtsprüfung, eine Erweiterungsprüfung oder eine Weitere Lehramtsprüfung,wobei die Verpflichtung zum Besuch der für das ordentliche Studium vorgesehenenLehrveranstaltungen nur in eingeschränktem Ausmaß (Abs.6) besteht.

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(2) Zum Externistenstudium dürfen über deren Ansuchen nur jene Studienbewerberimmatrikuliert werden, die für das angestrebte Studium alle Aufnahmsvoraussetzungen imSinne des Schulorganisationsgesetzes und der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungenin die Berufspädagogische Akademie erfüllen und die gemäß den einschlägigenBestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift berechtigt sind, die betreffendeLehramtsprüfung, Erweiterungsprüfung oder Weitere Lehramtsprüfung alsExternistenprüfung abzulegen.

(3) Als Externisten sind über deren Antrag auch die in § 11 Abs.8 genanntenStudierenden sowie jene Nostrifikationswerber zu immatrikulieren, denen zur Erlangung derNostrifikation die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben wurde. Das Ausmaßder Anrechnungen muß jedoch auch bei Nostrifikationswerbern mindestens die Hälfte der inBetracht kommenden Lehrveranstaltungen umfassen, wobei hinsichtlich der praktischenUnterrichtsgegenstände einschließlich der schulpraktischen Ausbildung durch den Direktorder Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstandeine Besuchsverpflichtung vorzusehen ist, sofern das Bildungsziel dieser Gegenstände ohneTeilnahme am Unterricht nicht erreicht werden kann.

(4) Die Externisten haben ihr Studium nach einem dem zuständigen Abteilungsvorstandder Berufspädagogischen Akademie vorzulegenden Zeitplan einzurichten, auf den diediesbezüglichen Bestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift anzuwenden sind.

(5) Externisten ist Unterstützung, insbesondere durch Zulassung zu einzelnenStudienveranstaltungen, zu gewähren.

(6) Für Externisten besteht - abgesehen von den in Abs. 3 genannten praktischenUnterrichtsgegenständen - eine Besuchsverpflichtung nur hinsichtlich jenerLehrveranstaltungen, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß den für diesen Personenkreisgeltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift als Voraussetzung für dieZulassung zur Ablegung der angestrebten Lehramtsprüfung, Erweiterungsprüfung oderWeiteren Lehramtsprüfung vorgesehen ist. Hierüber sind im Studien- und Prüfungsakt derbetreffenden Studierenden (Abs.7) Aufzeichnungen zu führen.

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(7) Für jeden zum Studium zugelassenen Externisten ist ein Studien- und Prüfungsaktanzulegen. Ferner ist jenen Externisten, die ein rechtliches Interesse nachweisen, eineAmtsbestätigung über ihre Zulassung (§ 11 Abs.9) auszustellen.

R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r S t u d i e r e n d e n

§ 20. (1) Sofern für außerordentliche Studierende und Externisten nicht anderesvorgesehen ist, haben alle Studierenden das Recht, die Studieneinrichtungen derBerufspädagogischen Akademie unter Bedachtnahme auf allfällige besondereBenützungsvorschriften in Anspruch zu nehmen und über den Lehrstoff jeder inskribiertenLehrver-anstaltung zu den festgesetzten Prüfungsterminen die hiefür vorgesehene Prüfungabzulegen.

(2) Bei der Erstellung des Lehrveranstaltungsplanes (§ 8 Abs.2) ist darauf Bedacht zunehmen, daß den Studierenden Gelegenheit gegeben wird, neben den Pflichtgegenständen undWahlpflichtgegenständen auch das ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausmaßan Freigegenständen und unverbindlichen Übungen zu besuchen.

(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die inskribierten Lehrveranstaltungenregelmäßig zu besuchen, sich dem im Lehrplan festgesetzten Studienziel gewissenhaft zuwidmen, allfällige besondere Benützungsvorschriften für die Studieneinrichtungen derBerufspädagogischen Akademie einzuhalten und die diese Pflichten betreffenden Weisungendes Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer zu befolgen.

(4) Die ordentlichen Studierenden sowie die Externisten sind ferner verpflichtet, ihrStudium unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Lehramtsprüfungsvorschrift soauszurichten, daß sie die angestrebte Lehramtsprüfung, Erweiterungsprüfung oder WeitereLehramtsprüfung nach Möglichkeit zum nächsten für sie in Betracht kommendenPrüfungstermin ablegen können.

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(5) In den für im Schuldienst stehende Lehrer eingerichteten Studiengängen besteht,sofern nicht Krankheit oder andere wichtige, einer Dienstverhinderung gleichzuhaltendeGründe entgegenstehen, Anwesenheitspflicht bei allen inskribierten Lehrveranstaltungen.Der Direktor hat jene Studierenden, die ohne Vorliegen solcher Gründe und ohne Erlaubnisdurch die zuständigen Organe der Berufspädagogischen Akademie den Lehrveranstaltungenfernbleiben, der für sie zuständigen Dienstbehörde zu melden.

(6) Die sonstigen Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichenStudierenden sowie der Externisten sind in den besonderen Bestimmungen dieserStudien-ordnung, in der Lehramtsprüfungsvorschrift, in den Bestimmungen über dieStudentenvertretung und in der Disziplinarordnung geregelt.

S t u d i e n b e r a t u n g

§ 21. Den Studierenden ist, insbesondere anläßlich der Immatrikulation undInskription, Gelegenheit zu geben, sich vom zuständigen Abteilungsvorstand, vomStudienberater, erforderlichenfalls auch von Mitgliedern des Lehrerkollegiums, über alleFragen des Studiums einschließlich der Wahl von Wahlpflichtgegenständen undFreigegenständen sowie von unverbindlichen Übungen beraten zu lassen.

B e u r l a u b u n g , F e r n b l e i b e n und

S t u d i e n u n t e r b r e c h u n g

§ 22. (1) Das Fernbleiben von inskribierten Lehrveranstaltungen ist ordentlichenStu-

dierenden bei Verhinderung oder Beurlaubung gestattet.

(2) Als Verhinderung gilt insbesondere

a) Krankheit des Studierenden,

b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Studierenden,

c) Krankheit naher Angehöriger, welche die vorübergehende Pflege durch den Studierenden unbedingt erforderlich macht,

d) Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz,

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e) unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Leben oder in der Familie des Studierenden, soweit der Studierende hiedurch am Besuch der Lehrveranstaltungen verhindert ist.

(3) Die Studierenden haben die Berufspädagogische Akademie von jeder Verhinderung zubenachrichtigen. Bleibt ein nicht beurlaubter Studierender ohne eine solcheBenachrichtigung den Lehrveranstaltungen länger als einen Monat fern und unterläßt ereine entsprechende Mitteilung nach Aufforderung durch die Berufspädagogische Akademieauch binnen einer weiteren Woche, gilt er als vom Studium abgemeldet und ist zuexmatrikulieren. Auf Studierende der Studiengänge für im Schuldienst stehende Lehrersind außerdem die Bestimmungen des § 20 Abs.5 anzuwenden.

(4) Ordentliche Studierende können aus wichtigen Gründen vom zuständigenAbteilungsvorstand bis zu einer Woche je Semester und vom Direktor derBerufspädagogischen Akademie bis zu einem Semester während des gesamten Lehramtsstudiumsbeurlaubt werden. Eine Beurlaubung über dieses Ausmaß hinaus kann vom Bundesministeriumgewährt werden. Die Beurlaubung der Studierenden in den Studiengängen für imSchuldienst stehende Lehrer über das Ausmaß von einer Woche hinaus darf nur imEinvernehmen mit deren Dienstbehörde erfolgen.

(5) Verhinderung und Beurlaubung sind nach Maßgabe des § 26 Abs.4 bei der Anrechnungvon Studiensemestern, gemäß § 13 Abs.2 bei der Berechnung der Höchstdauer des Studiumszu berücksichtigen.

(6) Gibt ein Studierender beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie dieErklärung ab, sein Studium unterbrechen zu wollen, hat er dieses im Falle derWiederaufnahme nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzusetzen.Allfällige zwischenzeitlich eingetretene Lehrstoffdifferenzen bereits absolvierter Teiledes Studiums sind durch Prüfungen abzudecken, auf welche die Bestimmungen über dieTesturprüfungen anzuwenden sind. Die Zeit der Unterbrechung ist in die Höchstdauer desStudiums einzurechnen.

B e f r e i u n g e n

§ 23. (1) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen an bestimmtenLehrveranstaltungen zeitweilig nicht teilnehmen können, haben unverzüglich nach Eintrittdes Hin-

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derungsgrundes ein schriftliches Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an denbetreffenden Lehrveranstaltungen beim zuständigen Abteilungsvorstand einzubringen. AufVerlangen des Abteilungsvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) Befreiungen sind nur im unumgänglich erforderlichen Ausmaß zu gewähren und mitder Auflage zu verbinden, daß der Studierende nach Wegfall des Hinderungsgrun-des denversäumten Lehrstoff der betreffenden Lehrveranstaltung in geeigneter Weise nachholt.

A b m e l d u n g v o m P f l i c h t g e g e ns t a n d

R e l i g i o n s p ä d a g o g i k

§ 24. (1) Die Abmeldung vom Pflichtgegenstand Religionspädagogik ist gemäß § 1Abs.2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 190/1949 idgF, nur zu Beginn einesStudienjahres zulässig.

(2) Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen und kann nur während der ersten zehnTage nach Beginn des Studienjahres beim Direktor der Berufspädagogischen Akademieeingebracht werden. Dieser hat den zuständigen Lehrer für Religionspädagogik hievonunverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein Wechsel des Studienortes (§ 25) während des Studienjahres gilt nicht alsneuerliche Immatrikulation im Sinne der vorstehenden Absätze.

W e c h s e l d e s S t u d i e n o r t e s

§ 25. (1) Ein Wechsel des Studienortes ist mit Ende eines jeden Semesterszulässig, wobei der betreffende Studierende längstens bis zu diesem Zeitpunkt beimDirektor der Berufspädagogischen Akademie seine Exmatrikulation zu beantragen hat.Während des Semesters darf ein solcher Wechsel nur aus wichtigen Gründen und nur mitBewilligung des Bundesministeriums vorgenommen werden.

(2) Die Immatrikulation an der neu gewählten Berufspädagogischen Akademie darf erstnach Vorliegen des von der bisher besuchten Berufspädagogischen Akademie mit

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einem Exmatrikulationsvermerk versehenen Studien- und Prüfungsaktes bewilligt werden.

(3) Auf Externisten sind Abs.1 und Abs.2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Allfällige mit dem Wechsel des Studienortes verbundene Konsequenzen dienst- undbesoldungsrechtlicher Art werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

A n r e c h e n b a r k e i t d e r L e h r v er a n s t a l t u n g e n

u n d S e m e s t e r

§ 26. (1) Die Anrechenbarkeit der inskribierten Lehrveranstaltungen sowie dereinzelnen Studiensemester auf das jeweilige Lehramtsstudium ist nach Maßgabe dernachfolgenden Absätze festzustellen.

(2) Die inskribierten Lehrveranstaltungen sind als ordnungsgemäß besucht anzurechnen,wenn der Studierende am Ende des Semesters die Besuchsbestätigung (Testur) vom Leiter derbetreffenden Lehrveranstaltung erhalten hat.

(3) Die einzelnen Studiensemester sind als erfolgreich abgeschlossen auf dasbetref-fende Lehramtsstudium anzurechnen, wenn der Studierende hinsichtlich derLehrver-anstaltungen in den Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen neben denTesturen auch den erforderlichen Studienerfolg (§§ 30 bis 34 und 37) nachweisen kann.

(4) Die Testuren über die einzelnen Lehrveranstaltungen sind den Studierenden wiefolgt zu erteilen:

a) Studierenden der nicht für im Schuldienst stehende Lehrer eingerichteten Studiengänge, sofern sie je Semester nicht mehr als die Hälfte einer Vorlesung, nicht mehr als ein Drittel eines Seminars oder einer Übung und nicht mehr als ein Fünftel einer schulpraktischen Lehrveranstaltung versäumt haben und ihr Fernbleiben gemäß § 22 oder § 23 begründen können; bei darüber hinaus gehendem Versäumnis ist eine Testurprüfung (§ 33) abzulegen.

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b) Studierenden der Studiengänge für im Schuldienst stehende Lehrer, die nicht mehr als ein Fünftel einer Lehrveranstaltung je Semester versäumt haben und ihr Fernbleiben gemäß § 22 oder § 23 begründen können; bei darüber hinaus gehendem Versäumnis ist eine Testurprüfung (§ 33) abzulegen.

c) Studierenden der Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen, sofern diese nicht mehr als ein Fünftel der für die Sozialphase lehrplanmäßig vor-gesehenen Lehrveranstaltungen versäumt haben, ihr Fernbleiben gemäß § 22 begründen können und die in den versäumten Lehrveranstaltungen allenfalls aufgegebenen Übungsarbeiten nachholen.

(5) Zur Feststellung der Anwesenheit der Studierenden sind bei den LehrveranstaltungenPräsenzkontrollen durchzuführen.

(6) Über die Zulassung zu einer Testurprüfung entscheidet der zuständigeAbteilungsvorstand im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung.

(7) In den Pflichtgegenständen der schulpraktischen Ausbildung (§ 32) ist Vorsorge zutreffen, daß jeder Studierende - unbeschadet einer allenfalls abzulegenden Testurprüfung- die für eine sichere Beurteilung erforderlichen Lehrübungen bis längstens zum Endedes folgenden Semesters nachholt.

(8) Alle Testuren sowie der erforderliche Studienerfolg (Abs. 3) sind grundsätzlich zuden in § 35 genannten Terminen, längstens jedoch bis zum Ende des auf die jeweiligenLehrveranstaltungen folgenden Semesters nachzuweisen. In begründeten Fällen kann derzuständige Abteilungsvorstand eine Erstreckung bis zum Ende der ersten Woche desübernächsten Semesters gewähren.

(9) Studierende, welche die Testuren oder den erforderlichen Prüfungserfolg nichtzeitgerecht beibringen, haben das betreffende Semester hinsichtlich der nicht erfolgreichabgeschlossenen Lehrveranstaltungen zu wiederholen (Reprobation).

(10) Studierenden der Studiengänge für im Schuldienst stehende Lehrer können dieNachweise über den Studienerfolg des ersten Studienabschnittes bis zur Zulassung zumschriftlichen Teil der Lehramtsprüfung gestundet werden.

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A n r e c h n u n g a n d e r e r S t u d i e n

§ 27. (1) Über Ansuchen der Studierenden sind absolvierte Vorstudien auf dasLehramtsstudium an der Berufspädagogischen Akademie insoweit anzurechnen, als diese inBildungshöhe und Bildungsumfang dem Studium an einer Berufspädagogischen Akademiemindestens gleichwertig sind. Hiefür kommen - ausgenommen die Fälle gemäß Abs.2 -insbesondere abgeschlossene Lehramtsstudien an inländischen Pädagogischen Akademiensowie Studien an inländischen Universitäten oder Hochschulen in Betracht, sofern diesewenigstens einen abgeschlossenen Studienabschnitt umfassen.

(2) Die im Rahmen von Programmen des internationalen Studienaustausches, insbesonderevon solchen der Europäischen Union, absolvierten Studien sind unter Bedachtnahme auf ihregrundsätzliche Vergleichbarkeit sowie auf die mit den betreffenden ausländischenBildungsinstitutionen allenfalls getroffenen Vereinbarungen anzurechnen. Ebenso sind diein diesem Zusammenhang bestehenden internationalen Richtlinien (z.B. European CreditTansfer System) zu beachten.

(3) Ansuchen um Anrechnung sind von den Studierenden unter genauer Angabe des Teilesdes Studiums, hinsichtlich dessen die Anrechnung beantragt wird, sowie unter Anschlußaller für die Überprüfung des Ansuchens notwendigen Unterlagen (Diplome, Zeugnisse,Lehrpläne, Studienordnungen, Studienpläne u.a.) schriftlich beim Direktor derBerufspädagogischen Akademie einzubringen. Anrechnungen gemäß Abs.2 sind nachMöglichkeit bereits vor dem Auslandsaufenthalt der betreffenden Studierendenfestzusetzen.

(4) Die Entscheidung über die Anrechnung ist durch den Direktor derBerufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand zutreffen. In der Entscheidung sind alle Unterrichtsgegenstände oder deren Teileanzuführen, auf die sich die Anrechnung erstreckt.

(5) Studien, die an einer ausländischen Universität oder Hochschule, jedoch nicht imRahmen eines internationalen Austauschprogrammes zurückgelegt wurden und wenigstens einenabgeschlossenen Studienabschnitt umfassen, können nach Maßgabe der hinsichtlichBildungshöhe und Bildungsumfang bestehenden Gleichwertigkeit ebenfalls auf das Studium ander Berufspädagogischen Akademie angerechnet werden. Der Direktor derBerufspädagogischen Akademie hat im Einvernehmen mit dem zuständi-

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gen Abteilungsvorstand diesbezügliche Ansuchen von Studierenden einschließlich allerUnterlagen (Diplome, Zeugnisse, Studienordnungen, Studienpläne u.a.) sowie unterBeifügung eines Anrechnungsvorschlages der zuständigen Fachabteilung desBundesministeriums zur Entscheidung vorzulegen.

V e r l e t z u n g v o n S t u d i e n v o r sc h r i f t e n

§ 28. Pflichtverletzungen der Studierenden gegen die Vorschriften dieserStudienordnung sind nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung für die Studierenden anden Berufspädagogischen Akademien zu ahnden.

V. ABSCHNITT

Prüfungswesen

P r ü f u n g s a r t e n

§ 29. (1) An den Berufspädagogischen Akademien sind im Rahmen der einzelnenLehramtsstudien folgende Leistungsfeststellungen vorzunehmen:

a) Kolloquien und Pflichtkolloquien (§ 30),

b) Leistungsfeststellungen im Rahmen von Seminaren und Übungen (§ 31),

c) Leistungsfeststellungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung

(§ 32),

d) Vorprüfungen,

e) Testurprüfungen (§ 33),

f) Dispensprüfungen (§ 34),

g) Hausarbeiten,

h) Projektarbeiten,

i) Ergänzungsprüfungen (§ 19 Abs.3).

(2) Allen Leistungsfeststellungen sind die Erfordernisse der Lehrplanverordnung fürdie Berufspädagogischen Akademien zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Beurteilung derfestgestellten Leistungen ist § 36 anzuwenden.

(3) Die Leistungsfeststellungen und die Leistungsbeurteilungen im Rahmen vonLehramtsprüfungen, Weiteren Lehramtsprüfungen und Erweiterungsprüfungen werden

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durch die Lehramtsprüfungsvorschrift gesondert geregelt. Hiezu zählen auch dieVorprüfungen, die Lehrauftritte, die Hausarbeiten und die Projektarbeiten.

(4) Die in § 8c Abs. 1 Z.5 des Schulorganisationsgesetzes als Ersatz der Reifeprüfunggenannten Studienberechtigungsprüfungen sind durch gesonderte Vorschriften geregelt.

K o l l o q u i e n u n d P f l i c h t k o l lo q u i e n

§ 30. (1) Kolloquien sind Einzelprüfungen über den Stoff einer inskribiertenVorlesung.

(2) Pflichtkolloquien sind die in der Lehramtsprüfungsvorschrift alsZulassungsvoraussetzung zu den einzelnen Lehramtsprüfungen verpflichtend vorgesehenenKolloquien.

(3) Kolloquien und Pflichtkolloquien sind in der Regel mündlich abzuhalten undbestehen aus mindestens einer umfassenden, an einen bestimmten Kandidaten gerichtetenPrüfungsfrage. Eine zweite Prüfungsfrage ist, erforderlichenfalls unter entsprechenderVerlängerung der Prüfungszeit, zu stellen, wenn aus der Beantwortung der zuerstgestellten Frage eine eindeutige Beurteilung nicht möglich ist.

(4) Die Studierenden haben sich zeitgerecht beim Leiter der betreffendenLehrveranstaltung zur Ablegung des Kolloquiums bzw. Pflichtkolloquiums anzumelden. DieTermine sind unter Bedachtnahme auf § 35 festzusetzen.

(5) Die Prüfungszeit für ein Kolloquium bzw. Pflichtkolloquium darf, falls dieses inmündlicher Form durchgeführt wird, 15 Minuten, ansonsten 90 Minuten nichtüberschreiten.

(6) Wiederholungen von Kolloquien und Pflichtkolloquien sind unter Bedachtnahme auf §38 durchzuführen.

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B e u r t e i l u n g v o n S e m i n a r e n u n d Ü b u n g e n

§ 31. (1) Die Beurteilung von Seminaren und Übungen ist in der Regel aufgrund dervon den Studierenden während der Dauer der betreffenden Lehrveranstaltungen erbrachtenLeistungen (z.B. Referate, Diskussionsleitung, Partner- oder Gruppenarbeit) vorzunehmen.Sofern erforderlich, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand auchSeminarprüfungen oder Übungsprüfungen (z.B. schriftliche Seminararbeiten, mündlicheoder schriftliche Prüfungen) vorgenommen werden. Art und Umfang der gefordertenLeistungen sind den Studierenden in allen Fällen zu Beginn der Lehrveranstaltungbekanntzugeben.

(2) Sofern ein Studierender die für ein Seminar oder eine Übung festgesetztenLeistungen nicht oder in nicht ausreichendem Maß erbringt, sind ihm vom Leiter derbetreffenden Lehrveranstaltung, der Art und dem Umfang des Lehrstoffes entsprechend,zusätzlich Aufgaben zu stellen, die im Einvernehmen mit dem zuständigenAb-teilungsvorstand zu bestimmen sind. Werden auch diese Aufgaben nicht positiv beurteilt,sind Wiederholungen gemäß § 38 Abs. 1 zulässig.

B e u r t e i l u n g d e r s c h u l p r a k ti s c h e n A u s b i l d u n g

§ 32. (1) In der schulpraktischen Ausbildung (Pflichtgegenstand "Fachdidaktikmit schulpraktischen Übungen") ist die Gesamtbeurteilung durch eine Konferenzfestzusetzen, die aus dem (den) Leiter(n) der betreffenden Lehrveranstaltungen sowie ausdem zuständigen Abteilungsvorstand besteht.

(2) Bei der Festsetzung der Gesamtbeurteilung ist den vom Studierenden zuletzterbrachten Leistungen größeres Gewicht zuzumessen als den weiter zurückliegenden undhiebei auch deren Fortschritt während der Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen.

(3) Sofern die Konferenz nicht zu der erforderlichen unbedingten Stimmenmehrheithinsichtlich der Gesamtbeurteilung gelangt, hat der Direktor der BerufspädagogischenAkademie zu entscheiden.

(4) Im Falle negativer Gesamtbeurteilung der schulpraktischen Ausbildung hat derbetreffende Studierende einen kommissionellen Lehrauftritt abzulegen, dessen Durchführungin der Lehramtsprüfungsvorschrift geregelt ist.

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(5) Zum Vermerk über die Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung ist vom (von den)Leiter(n) der jeweiligen schulpraktischen Lehrveranstaltungen ein gesondertesBeurteilungsblatt für jeden Studierenden zu führen, in welches dessen Leistungenwährend der gesamten Dauer der Lehrveranstaltungen fortlaufend einzutragen sind.

T e s t u r p r ü f u n g e n

§ 33. (1) Testurprüfungen sind Prüfungen über jene Teile des Lehrstoffes einerLehrveranstaltung, die ein Studierender infolge Abwesenheit versäumt hat. Sie entbindenjedoch nicht von der Erbringung der sonstigen Leistungen für die betreffendeLehrveranstaltung.

(2) Testurprüfungen sind grundsätzlich als Kolloquien durchzuführen. Sofern derNachweis über die Beherrschung versäumten Lehrstoffes von Seminaren und Übungen auch ineiner anderen, der Eigenart der betreffenden Lehrveranstaltung und des versäumtenLehrstoffes angemessenen Form (z.B. als Referat, praktische Arbeit u.a.) möglich ist, hatdiese Form an die Stelle des Kolloquiums zu treten.

(3) Umfang und Dauer der Testurprüfung sind vom zuständigen Abteilungsvorstand überAntrag des Leiters der betreffenden Lehrveranstaltung nach Art und Ausmaß des versäumtenLehrstoffes sowie unter Bedachtnahme auf die in der betreffenden Lehrveranstaltung an dieStudierenden gestellten Anforderungen zu bemessen. Im übrigen sind die fürPflichtkolloquien geltenden Bestimmungen (§ 30) anzuwenden.

D i s p e n s p r ü f u n g e n

§ 34. (1) Studierende, die den Lehrstoff einer Lehrveranstaltung oder wesentlicherTeile davon aufgrund bereits vor dem Studium an der Berufspädagogischen Akademieerworbener Kenntnisse so weit beherrschen, daß sie die Erreichung des Lehrzieles auchohne die Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung oder deren Teilen nachzuweisenvermögen, sind berechtigt, sich innerhalb der ersten zwei Wochen nach Semesterbeginn zueiner Dispensprüfung anzumelden.

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(2) Über die Zulassung hat der Direktor der Berufspädagogischen Akademie imEinvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand so rechtzeitig zu entscheiden, daßdie Prüfung längstens zwei Wochen nach Einbringung des Ansuchens stattfinden kann.

(3) Als Prüfer sind der Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung und ein fachkundigerBeisitzer zu bestellen. Gelangen diese zu keiner einvernehmlichen Beurteilung, hat derDirektor der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigenAbteilungsvorstand zu entscheiden.

(4) Der Prüfung ist der Lehrstoff der betreffenden Lehrveranstaltung in jenem Umfangzugrundezulegen, in welchem die Dispens beantragt wurde.

(5) Hinsichtlich der Durchführung und Dauer der Prüfung sowie der Art derPrüfungsanforderungen sind die §§ 30 und 31 anzuwenden.

(6) Die positive Beurteilung, die im Studien- und Prüfungsakt zu vermerken ist,entbindet in dem durch die Prüfung erfaßten Umfang nicht nur von der Verpflichtung zurTeilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung, sondern ersetzt auch die diesbezüglichvorgesehene Leistungsfeststellung.

(7) Die Dispensprüfung ist für jedes Semester, für das die Teilnahmebefreiungbeantragt wird, gesondert durchzuführen, wobei der Lehrstoff des einzelnen Semesterszugrundezulegen ist.

(8) Die Wiederholung einer Dispensprüfung ist nicht zulässig.

P r ü f u n g s t e r m i n e

§ 35. (1) Kolloquien, Pflichtkolloquien und Testurprüfungen sind grundsätzlicham Ende jenes Semesters, in welchem die betreffenden Lehrveranstaltungen stattgefundenhaben, durchzuführen.

(2) Die Prüfungstermine sind von den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen imEinvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand unter Bedachtnahme auf eineausreichende Vorbereitungszeit und die sonstige Prüfungssituation der Studierenden sofestzusetzen, daß der laufende Unterrichtsbetrieb möglichst nicht beeinträchtigt wird.

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(3) Die in Abs. 1 genannten Prüfungen haben nach Möglichkeit außerhalb derUnterrichtszeit stattzufinden.

G r u n d s ä t z e d e r L e i s t u n g s f es t s t e l l u n g

u n d L e i s t u n g s b e u r t e i l u n g

§ 36. (1) Auf die Beurteilung der in dieser Studienordnung genanntenLeistungsfeststellungen sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Beurteilungsstufen imSinne des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986 idgF, und des § 14der Leistungsbeurteilungverordnung, BGBl.Nr. 371/1974 idgF, anzuwenden.

(2) Sofern dies im Rahmen von Seminaren und Übungen zur Gewinnung einer sicherenLeistungsbeurteilung erforderlich ist sind vom Leiter der betreffenden Lehrveranstaltunggeeignete Aufzeichnungen über die Mitarbeit der Studierenden zu führen.

B e u r k u n d u n g d e r B e u r t e i l u ng e n

§ 37. (1) Die aufgrund der einzelnen Leistungsfeststellungen (§ 29) gewonnenenBeurteilungen sind bei ordentlichen und außerordentlichen Studierenden im Studien- undPrüfungsakt zu beurkunden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Beurkundungen sind durch 60 Jahre ab dem Datum ihrerAusstellung aufzubewahren.

W i e d e r h o l e n v o n P r ü f u n g e n

§ 38. (1) Kolloquien, Pflichtkolloquien, Testurprüfungen sowie Seminar- undÜbungsprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die Wiederholungstermine unterBedachtnahme auf eine ausreichende Vorbereitungszeit für den Kandidaten festzusetzen sindund die erste Wiederholung jedenfalls innerhalb der ersten vier Wochen des folgendenSemesters stattzufinden hat. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Kandidaten beiVorliegen wichtiger Gründe vom Bundesministerium bewilligt werden. DiesbezüglicheAnsuchen sind von den betreffenden Prüfungskandi-

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daten beim Direktor der Berufspädagogischen Akademie einzubringen und von diesem miteiner Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriumsvorzulegen.

(2) Sofern die Wiederholung mit "Sehr gut" oder "Gut" beurteiltwird, ist die Gesamtbeurteilung für die betreffende Lehrveranstaltung mit"Befriedigend", bei sonstiger positiver Beurteilung mit "Genügend"festzusetzen.

(3) Studierende, die auch die letzte Wiederholung nicht bestehen, haben die betreffendeLehrveranstaltung zu wiederholen.

VI. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

I n k r a f t t r e t e n

§ 39. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem Studienjahr 1996/97 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Erlaß des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sportvom 13. Dezember 1976, MVBl.Nr. 23/1977 idF MVBl.Nr. 115/1978, 39/1981, 7/1987, 69/1988und 28/1991, über eine Studienordnung für die Berufspädagogischen Akademien außerKraft.

Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g

§ 40. Auf Studierende der auslaufenden verkürzten Studiengänge für imSchuldienst stehende Lehrer (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf jeneStudierenden, die vor Beginn des Studienjahres 1996/97 an einer BerufspädagogischenAkademie immatrikuliert haben, ist die in § 39 Abs. 2 genannte Studienordnung insoweitanzuwenden, als deren Bestimmungen für die betreffenden Studierenden günstiger sind.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten