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Ausser Kraft getreten

Aufgabenprofil der Schulaufsicht (Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Außer Kraft getreten (Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes durch Artikel 29 Bildungsreformgesetz 2017)

12.802/3-III/A/99
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-3118
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 64/1999 (BMBWF)

Aufgabenprofil der Schulaufsicht; (Allgemeine Weisung) – Kundmachung im Ministerialverordnungsblatt
RS an die Landesschulräte/SSR für Wien

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Aufgabenprofil der Schulaufsicht (Allgemeine Weisung)
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3 BSchAufsG
Geltungsdauer: unbefristet
Angesprochene Personen: Beamte des Schulaufsichtsdienstes, Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeine Weisung regelt die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Leiter und Lehrer.

2. Diese allgemeine Weisung gilt für die Schulinspektion an allen

2.1. öffentlichen Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, und des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/1999,

2.2. öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 2.1. genannten Schulen bestimmt sind,

2.3. Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1994,

2.4. privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 2.1. und 2.3. genannten Schulen bestimmt sind.

3. Für die Inspektion des Religionsunterrichts gilt diese allgemeine Weisung nur insoweit, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, nicht berührt wird.

4. Die Sonderregelung für die Schulinspektion im Minderheiten-Schulgesetz für Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1998 und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, bleiben durch diese allgemeine Weisung unberührt.

5. Die Inspektion über die Privatschulen und die privaten Schülerheime ist nach Maßgabe des § 22 des Privatschulgesetzes durchzuführen.

6. Die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 bleiben durch diese allgemeine Weisung unberührt.

7. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

II. Zuständigkeit

1. Die Schulinspektion ist durchzuführen durch

1.1. die Landesschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich der Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen,

1.2. die Bezirksschulinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke oder eines Teiles eines politischen Bezirkes hinsichtlich der allgemein bildenden Pflichtschulen. Sofern die Bestellung nur für die Sonderschulen oder für zweisprachige Schulen erfolgte, beschränkt sich der Wirkungsbereich auf diese, und zwar für den Bereich eines Bundeslandes oder Teile eines Bundeslandes,

1.3. die Berufsschulinspektoren für den Bereich eines Bundeslandes oder eines Teiles davon hinsichtlich der berufsbildenden Pflichtschulen,

1.4. die Fachinspektoren für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer hinsichtlich eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände an Schulen einer oder mehrerer Schularten, Fachrichtungen oder Formen.

Die Durchführung der Schulinspektion der einzelnen Schule kann – soweit erforderlich – mit Unterstützung durch Gutachter (Lehrer mit besonderen Kenntnissen ohne Schulaufsichtsfunktion) erfolgen.

Der örtliche und sachliche Wirkungsbereich betreffend die Schulinspektion ergibt sich für das Schulaufsichtsorgan aus dem jeweiligen Ernennungs-(Bestellungs-)dekret und dem Geschäftsverteilungsplan der Schulbehörde.

2. Ein Weisungsverhältnis zwischen einzelnen Schulaufsichtsorganen ist gegeben, soweit sich dies aus dem Geschäftsverteilungsplan der Schulaufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz) ergibt.

3. Der Landesschulinspektor ist anlässlich der Schulinspektion der einzelnen Schule gegenüber dem Bezirksschulinspektor weisungsberechtigt, sofern der Landesschulinspektor für diese Angelegenheit ebenfalls zuständig ist und nicht Z 2 anzuwenden ist.

III. Aufgabenbereich

1. Aus dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 321/1975 (§§ 11, 16 und 18) ergibt sich, dass die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, (im folgenden "Schulaufsichtsorgane" genannt) in mehrfacher Funktion tätig sind.

Sie sind Inspektionsorgane zur Ausübung der Schulaufsicht und haben auch pädagogisch-administrative Aufgaben im Amt der betreffenden Schulbehörde durchzuführen, wobei dieser Tätigkeitsbereich durch den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan geregelt wird.

Im Rahmen der Schulinspektion hat das Schulaufsichtsorgan darauf Bedacht zu nehmen, dass die in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegte Aufgabe der österreichischen Schule erfüllt wird, wobei den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffende Schule und einer entsprechenden Beratung der Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände, Erziehungsleiter sowie Lehrer Rechnung zu tragen ist.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kompetenzen umfasst der Tätigkeitsbereich des Schulaufsichtsorgans einerseits schulübergreifende Aufgaben, die in der mitwirkenden Gestaltung von Führung, Planung und Koordination, Organisations- und Personalentwicklung, in Qualitätssicherung, Beratung sowie Konfliktmanagement bestehen und andererseits die Inspektion der einzelnen Schule, die als pädagogische Handlungseinheit mit schulautonomen Entscheidungsräumen zu verstehen ist, sowie der Lehrer.

2. Aufgabenprofil der Schulaufsicht

2.1.Schulübergreifende Aufgaben:

a) Führung, Planung und Koordination

Die Schulaufsichtsorgane haben pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktionen zu erfüllen. Dies erfolgt durch die Erarbeitung von standortübergreifenden Schwerpunkten und Zielen sowie deren Umsetzung.

Zu den Aufgaben der Schulaufsicht gehört es, im Zusammenwirken mit anderen Organen der Schulbehörden des Bundes sowie unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten von Gebietskörperschaften als Dienstbehörden bzw. Schulerhalter eine regionale Bildungsplanung sicherzustellen, die die Grundlage für ein vielfältiges, aber doch vergleichbares qualitätsorientiertes und bildungsökonomisch fundiertes Bildungsangebot darstellt. Im Rahmen dieser regionalen Bildungsplanung leistet die Schulaufsicht die Expertise für die Personalentwicklung und eine bedarfsorientierte materielle und personelle Ressourcenverteilung sowie für den Aufbau von unterstützenden Strukturen.

Die regionale Bildungsplanung schließt die Unterstützung von Dezentralisierungs- und Deregulierungsmaßnahmen mit besonderer Berücksichtigung der schulautonomen Möglichkeiten ein, ohne jedoch zentrale Notwendigkeiten aus dem Auge zu verlieren, um bei aller Vielfalt vergleichbare Standards abzusichern. Zu den Aufgaben in diesem Punkt gehören die in § 6 Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den schulautonom erlassenen Lehrplanbestimmungen.

Dies erfordert eine vielfältige und weit reichende Koordinationstätigkeit (integrierende, fächerübergreifende und ausgleichende Anregungen und Maßnahmen) zwischen den Schulen des Inspektionsbereiches sowie zwischen Schule und außerschulischen Institutionen (Schulbehörden, Organisationen, Personen etc.). Die Mitwirkung bei der Koordination der Weiter- und Fortbildung von Lehrern, Schulleitern und sonstigen Funktionsträgern sowie eine Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung gehören ebenfalls zu diesem Aufgabenfeld.

Schulbesuche, Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen mit anderen Schulaufsichtsorganen, Schulleitern und sonstigen schulischen Funktionsträgern, die Leitung dieser Konferenzen und Dienstbesprechungen sowie der Vorsitz bei Prüfungen sind ebenfalls als koordinierende Tätigkeiten zu sehen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den regelmäßigen Besprechungen mit den Schulleitern zu.

b) Mitwirkung an der Organisations- und Personalentwicklung

Zur schulübergreifenden Organisationsentwicklung (Schule als lernende Organisation) gehören die Mitwirkung bei der regionalen Planung und Abstimmung der Bildungsangebote an den einzelnen Standorten unter Bedachtnahme auf materielle und personelle Ressourcen sowie auf Fragen der Schulerhaltung.

Aufgrund der Beobachtungen der Schulaufsicht besteht eine zentrale Mitwirkung bei der Sicherstellung der notwendigen Rahmenbedingungen für die Personalentwicklung im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs, insbesondere für die standortbezogene Personalentwicklung sowie für die bedarfsorientierte Fortbildungsplanung. Dazu gehören die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung bei der Auswahl von schulischen Führungskräften und die Erarbeitung von Vorschlägen für die Heranziehung von Lehrern mit speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten für genehmigte Projekte, wie z.B. in den Bereichen Schulmanagement, Qualitätssicherung oder Autonomieentwicklung.

c) Qualitätssicherung

Die vermehrten autonomen Gestaltungsmöglichkeiten der Schulen verlangen hochwertige Formen der pädagogischen Qualitätssicherung, die durch Selbstevaluation der Schule und durch spezifische Maßnahmen der Schulaufsicht sichergestellt werden müssen.

Um trotz der erwünschten Vielfalt an pädagogischen Angeboten eine Gleichwertigkeit von schulischer Ausbildung und schulischen Abschlüssen garantieren zu können, sollen Schulen der Schulaufsicht, ausgehend von einer Selbstevaluation, einen Rechenschaftsbericht über ihre erreichten Ziele und die Umsetzung staatlicher Vorgaben vorlegen.

Es ist notwendig, durch qualitätssichernde pädagogische Maßnahmen die Vergleichbarkeit der Anforderungsstandards in den unterschiedlichen Ausformungen der standortbezogenen Schulprogramme und Lehrpläne (insbesondere im Hinblick auf § 6 SchOG) zu gewährleisten.

Instrumente einer solchen pädagogischen Qualitätssicherung sind u.a. Zielvereinbarungsgespräche mit anderen Schulaufsichtsorganen und Schulleitern, vergleichende Analyse von Schulprogrammen, fokussierte Evaluationen, Einbeziehung externer Fachleute sowie Zusammenfassen und Verwerten von Daten und Berichten zu validen systemrelevanten Expertisen (mit Unterstützung durch Fachleute). Zu den Aufgaben einer umfassenden pädagogischen Qualitätssicherung gehört aber auch die Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Studien.

In diesem Zusammenhang gehört es zu den Aufgabenbereichen der Schulaufsicht, Programme und Entwicklungsimpulse einzelner Schulen aufzunehmen und an andere Schulen weiterzugeben.

Der Landesschulrat oder Bezirksschulrat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass zur Unterstützung der Schulaufsicht bei der Wahrnehmung von Aufgaben der regionalen Schulentwicklung sowie zur Erstattung von Gutachten und zur Auswertung von Ergebnissen der Schulinspektion Fachleute herangezogen werden können.

d) Beratung und Konfliktmanagement

Die Beratung betrifft andere Schulaufsichtsorgane, Schulleiter, Leiterstellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungs- und Fachvorstände, Administratoren sowie Lehrer, erstreckt sich aber auch auf Schüler und Eltern, Vertreter der schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Lehrberechtigte und außerschulische Institutionen. Sie umfasst neben pädagogischen und fachlichen Hinweisen auch solche auf die konkrete Anwendung von Vorschriften (soweit nicht in besonderen Fällen ein rechtskundiger Beamter zu befassen ist). Beratung findet u.a. anlässlich von Schulbesuchen, Lehrerkonferenzen sowie Besprechungen mit Eltern und Schülern statt; sie wird auch bei der Planung und Durchführung der Neulehrerausbildung und Lehrerfortbildung wirksam.

Neben dieser Beratung bildet das schulübergreifende Konfliktmanagement, das einen Interessenausgleich zwischen den einzelnen Standorten herstellt, einen wichtigen Aufgabenbereich der Schulaufsicht.

2.2. Die einzelne Schule

Die Aufsicht betrifft die pädagogische Wirksamkeit und Qualität der Einzelschule und gilt ihrem pädagogischen Auftrag, der unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und schulbehördlichen Weisungen verantwortungsbewusst, zweckmäßig und auf ökonomische Art zu verwirklichen ist.

Die direkte Beratung, Förderung, Kontrolle und Berichterstattung über die Leistungen des einzelnen Lehrers (im Besonderen in den ersten Jahren seiner Lehrertätigkeit) gemäß §§ 17 und 51 SchUG sowie im Sinn des § 2 der Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 242/1985, obliegen primär der Schulleitung. Wo dies im Einzelfall (etwa bei begründetem Anlass zur Annahme, dass schwer wiegende Mängel vorliegen) oder auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen erforderlich ist, gehören diese Tätigkeiten – auch gegenüber dem Schulleiter – ebenfalls zum Aufgabenkreis der Schulaufsicht.

Neben der punktuellen Beratung aus aktuellem Anlass sind vor allem die im Abschnitt III. Z. 2.1. angeführten Gesichtspunkte von Bedeutung, soweit sie für die einzelne Schule von Belang sind.

a) Inhalt der Schulinspektion

Die Selbstevaluation der Einzelschule und die systematische Auseinandersetzung des Lehrerkollegiums mit der Qualität der eigenen Arbeit bilden den Kern und den Ausgangspunkt der Qualitätsentwicklung und –sicherung. Das Schulprogramm der einzelnen Schule, das zumindest eine Bestandsaufnahme, Leitvorstellungen, einen Aktionsplan und Evaluationsmaßnahmen enthalten soll, spiegelt diese Qualitätsbemühungen wider und ist Ausgangspunkt für die Evaluation durch die Schulaufsicht (insbesondere die Prozesse, Methoden, Strukturen, Instrumente und Ergebnisse der Selbstevaluation betreffend).

Eine spezifische Überprüfung wird dann durchzuführen sein, wenn die methodisch-inhaltliche Analyse der Selbstevaluation der Schule durch die Schulaufsicht Mängel feststellt oder wesentliche Anforderungsstandards nicht erreicht werden. Der Durchführung einer derartigen Überprüfung gehen Maßnahmen der Beratung und Unterstützung voran. Entsprechende Auflagen zur Behebung der Mängel durch die Schule selbst sollen bei Bedarf erteilt werden.

Darüber hinaus gehört die Beobachtung der maßgeblichen Felder von Schulqualität zum Aufgabenkreis der Schulaufsicht (Unterricht und Erziehung, Praxis der Leistungsfeststellung und –beurteilung, Schulklima, Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen einer Schule, Schulmanagement und Administration, Personalentwicklung sowie Raum- und Einrichtungsfragen).

Die Schulaufsicht hat – allenfalls im Zusammenwirken mit den anderen kontroll- und entscheidungsbefugten Organen der Schulbehörde – darauf zu achten, dass in der Schule ein wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Umgang mit personellen und materiellen Ressourcen eingehalten wird.

Schließlich verlangen Interessenkollisionen, die durch vermehrte demokratische Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Schulpartner mitunter entstehen können, ein professionelles Konfliktmanagement.

b) Umfang und Durchführung der Schulinspektion

Die Schulinspektion ist vom zuständigen Schulaufsichtsorgan durchzuführen, erforderlichenfalls können auch mehrere Schulaufsichtsorgane an einer Schulinspektion teilnehmen. Sie ist unter Bedachtnahme auf pädagogische Grundsätze, im Sinn einer positiven Entwicklung der Schulpartnerschaft und nach den Erfordernissen einer wirksamen Aufsicht durchzuführen.

Die Schulinspektion hat jene Zeit zu umfassen, die zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis der jeweiligen zu beobachtenden Bereiche notwendig ist.

Gegebenenfalls kann eine externe Evaluation durch ein Team unter der Leitung des zuständigen Schulaufsichtsorgans – auch mehrtägig – erfolgen.

c) Maßnahmen aufgrund einer Schulinspektion

Über das Ergebnis einer Schulinspektion ist mit dem Leiter einer Schule und dem betroffenen Personenkreis eine Dienstbesprechung abzuhalten, deren wichtigste Aufgabe die Förderung einer effizienten Schulentwicklung sowie die pädagogische, fachliche und methodisch-didaktische Beratung ist.

Das Ergebnis einer solchen Besprechung ist jedenfalls mit seinen Konsequenzen und Perspektiven festzuhalten, um Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit sicherzustellen. Erforderlichenfalls sind Weisungen zu erteilen.

Über allfällige Mängel, die bei der Schulinspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der Schulbehörde oder der Dienstbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Organ jener Schulbehörde, in deren Rahmen das Schulaufsichtsorgan tätig war, umgehend zu berichten.

Die bei den Schulinspektionen gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse sind bei Dienstbesprechungen der Schulaufsichtsorgane zu beraten und für die Lehreraus- und Lehrerfortbildung nutzbar zu machen.

d) Inspektion von Schülerheimen und des Betreuungsbereichs ganztägiger Schulformen

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf die Inspektion der Schülerheime und des Betreuungsbereiches ganztägiger Schulformen anzuwenden.

2.3. Zur Unterstützung und als Teil der Qualitätsentwicklung des gesamten Schulwesens soll die Schulaufsicht Maßnahmen zur Selbstevaluation ihrer Tätigkeit entwickeln und anwenden.

IV. Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Aufgabenprofils der Schulaufsicht (Allgemeine Weisung) tritt die Allgemeine Weisung über die Durchführung der Schulinspektion (Verwaltungsverordnung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 12.802/63-3/83 vom 23. September 1983, MVBl. Nr. 117) ausser Kraft.

Wien, 17. Dezember 1999

Die Bundesministerin:
GEHRER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht