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Ausser Kraft getreten

Neufassung des § 38 SchUG, Formular Nichtbestehen der abschließenden Prüfung;

Außer Kraft getreten

13.261/13-III/A/4/2000;
Sachbearbeiter: Mag. Erich Rochel;

Rundschreiben Nr. 16/2000 (BMBWF)

Rechtsgrundlage: §§ 36a Abs.3, 38 Abs.3 und 40 SchUG idF BGBl.I Nr.98/1999;
Geltung: unbefristet;

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten

Durch die neuen Regelungen bei Nichtbestehen der abschließenden Prüfung betreffend die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission und die Prüfungswiederholung ist ab dem Haupttermin des Schuljahres 1999/2000 für diese Entscheidung das beigefügte Formular zu verwenden.
Zur Information und Klarstellung für die Prüfungskandidaten enthält das Formular auch einen Hinweis zur Prüfungswiederholung.

Wien, 30. März 2000

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

(Langstempel / Bezeichnung der Schule)

Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission

Herrn/Frau ......................................, am...........................

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Entscheidung
.................................................................................................................................... hat gemäß § 38 Abs. 3 Z 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, die abschließende Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) nicht bestanden .

Begründung

Er/Sie wurde von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet/in den Prüfungsgebieten

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in der Jahresprüfung aus dem Pflichtgegenstand _________________________________________

mit "Nicht genügend" beurteilt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung zulässig, welche innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie bei der Schule einzubringen ist.

Hinweis
Er/Sie ist auf seinen/ihren Antrag zur Wiederholung des/der negativ beurteilten Prüfungsgebiete(s) bzw. der Jahresprüfung frühestens zum nächsten Prüfungstermin berechtigt. Dieser Antrag ist bei der Schule innerhalb der vorgesehenen Anmeldefrist einzubringen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrags) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.*

Er/Sie ist zur Wiederholung dieser Prüfung nicht berechtigt.*

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*) Nicht Zutreffendes streichen

...................................................................

(Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission)

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht