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Dienst- und Naturalwohnungen, Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1. April 2000

Geschäftszahl: 466/8-III/C/2000;

Rundschreiben Nr. 17/2000 (BMBWF)

Rechtsgrundlage: § 24a GG 1956, § 5 Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993;
Geltung: unbefristet;

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. März 2000, GZ 924.570/3-VII/B/4/00, betreffend Dienst- und Naturalwohnungen – Änderung der Richtwerte ab 1. April 2000, zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung übermittelt. Das im letzten Satz erwähnte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. November 1994, GZ 923.101/7-II/4/94, wurde mit ho. Rundschreiben Nr. 108/1994, GZ 466/37-III/C/94, vom 16. Dezember 1994, zur Kenntnis gebracht.
Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):
Die erforderlichen Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen sind von do. vorzunehmen und Abschriften anher vorzulegen.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:
Die entsprechenden Änderungen der Bescheide bzw. Dienstgebererklärungen über die Höhe der Vergütung für Dienst– und Naturalwohnungen sowie die damit verbundenen Änderungen der Höhe der Einbehalte von den Bezügen werden von ha. wahrgenommen.
Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 3. April 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

1 Beilage

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen