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Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten; Vorgangsweise für die Aufnahme in den Bundesdienst; Pragmatisierungen im Bundesdienst

Geschäftszahl: 466/5-III/C/97

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Vorgangsweise für die Aufnahme in den Bundesdienst; Pragmatisierungen im Bundesdienst
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 18/1997 (BMBWF)

An alle
Dienststellen

I.
Vorgangsweise für die Aufnahme in den Bundesdienst

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 4. März 1997 folgenden Beschluß gefaßt:

"Die Aufnahme in den Bundesdienst bedarf einer einheitlichen und koordinierten Vorgangsweise aller Ressorts, damit die Ziele der Budgetkonsoldierung erreicht werden können.

Für die Zielerreichung gilt folgende Vorgangsweise:

1) Eine Aufnahme in den Bundesdienst erfolgt nur in jenen Fällen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind. Die Übernahme von Karenzersatzkräften oder die Umwandlung befristeter Dienstverhältnisse in unbefristete gelten als Aufnahme in den Bundesdienst.

Vor solchen Aufnahmen ist der Bundesregierung über die Einhaltung der finanziellen und personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch das Ressort so zeitgerecht zu berichten, daß eine diesbezügliche Prüfung durch die Bundesregierung möglich ist.

Berichtstermine sollen jeweils die Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November eines jeden Jahres sein. Die entsprechenden Ressortanträge werden dabei im jeweils ersten Ministerrat des entsprechenden Aufnahmemonats behandelt. Die Ressortberichte haben zu enthalten:

1.1. Planstellenbereich und die Dienststelle, für die eine Aufnahme erfolgen soll;

1.2. wieviele Planstellen im Planstellenbereich und Ressort zum Stichtag der

Berichtslegung unbesetzt sind (als Beilage ist ein aktueller Auszug aus der

Planstellenevidenz des PIS anzuschließen);

1.3. Entwicklung des Gebarungserfolges in der UT 0 (Personalaufwand) unter Darlegung

der Maßnahmen, die ein Einhalten der Vorgaben über die entsprechenden

Ausgabenbindungen gewährleisten.

2. Die Aufnahme von Personen auf Planstellen des Punktes 2 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, die Aufnahme von begünstigten Behinderten, von älteren Arbeitslosen (die das 50. Lebensjahr vollendet haben und durch mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet sind) und von Lehrlingen sowie die Aufnahme von Ersatzkräften für Karenzurlaube oder für Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz und Ersatzkräften für weibliche Vertragsbedienstete im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz sowie Aufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wenn diesem eine Verwendung als Zeitsoldat unmittelbar vorangegangen ist, bedürfen keiner Berichterstattung an den Ministerrat.

3. Außerkrafttreten von Beschlüssen:

3.1. Der Beschluß der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (130. Sitzung des Ministerrates) betreffend die Nachbesetzung freier Planstellen durch Neuaufnahmen, Begleitmaßnahmen zum Ausschreibungsgesetz 1989 zwecks sparsamer Personalgebarung sowie das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1989, GZ923.170/9-II/2a/89, treten außer Kraft.

3.2. Der Beschluß der Bundesregierung vom 17. Juli 1996 (17. Ministerrat, Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst einschließlich Maßgabe) tritt außerKraft.

3.3. Der Beschluß der Bundesregierung vom 17. Dezember 1996 (35. Ministerrat, Tagesordnungspunkt 39.1 betreffend Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten, Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst) tritt außer Kraft."

Hiezu wird darauf hingewiesen, daß die bisher bestandenen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht an den Ministerrat bezüglich Aufnahmen in den Bundesdienst (siehe RSNr. 1/1997, GZ 466/1-
III/C/97) mit Ausnahme jener im Punkte 2 des vorstehend wiedergegebenen Ministerratsbeschlusses angeführten Maßnahmen weggefallen sind. Dies bedeutet, daß auch die von gesetzeswegen in das Entlohnungsschema IL zu überstellenden Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL der Berichterstattungspflicht an den Ministerrat unterliegen. Bei den Planstellen des Punktes 2 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes handelt es sich um Behindertenplanstellen sowie um Planstellen für ältere Arbeitslose.

Zu Punkt 3, Außerkrafttreten von Beschlüssen, wird bemerkt, daß der unter Punkt 3.1.angeführte Beschluß mit RSNr. 159/1990, GZ 466/2-III/D/1990, der unter Punkt 3.2. angeführte Beschluß mit RSNr. 40/1996, GZ 466/27-III/C/96, und der unter Punkt 3.3.angeführte Beschluß mit RSNr. 1/1997, GZ 466/1-III/C/97, bekanntgegeben wurde.

Hiemit tritt das RSNr. 1/1997, GZ 466/1-III/C/97, außer Kraft.

II.

Pragmatisierungen im Bundesdienst

Der Ministerrat hat weiters in seiner Sitzung am 4. März 1997 beschlossen, daß bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertragsrechtes für jene Besoldungsgruppen, für die keines achliche Notwendigkeit gegeben ist, ausschließlich Beamte zu beschäftigen, die Zahl der Beamten in den Besoldungsgruppen, für die die Schaffung einer solchen Alternative vorgesehen ist, nicht steigen sollte. Pragmatisierungen werden in Hinkunft unter Einhaltung des Stellenplanes nur im Rahmen der zum Stichtag 31. Dezember 1996 vorhandenen Anzahl an Beamten des Ressortbereiches (Kapitelstand) durchgeführt werden, wobei die Stichtagszahl beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten um die Zahl der anhängigen Lehrerpragmatisierungsanträge(Stichtag 4. März 1997) von den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg erhöht wurde. Den Mitgliedern der Bundesregierung bleibe es unbenommen, in ihrem jeweiligen Bereich geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu setzen, den Ist-Stand der pragmatisierten Bediensteten weiter zu senken.

Im Protokoll zu diesem Beschluß ist angemerkt, daß vereinbart wurde, daß die Anzahl der Beamten gemessen an der Gesamtbeschäftigung (Bedienstete) kapitelweise im Jahr 1998 und den Folgejahren nicht steigen soll.

Hiezu wird erläuternd bemerkt, daß somit künftig Pragmatisierungen nur mehr in jenem Ausmaß erfolgen können, als Beamte aus dem Dienststand ausscheiden, damit der Kapitelstand nicht überschritten wird. Durch Dienstzuteilungen, Beendigungen von Dienstzuteilungen und Versetzungen von Beamten von einem Ressort in ein anderes reduziert sich die Kapitelzahl des abgebenden und erhöht sich die Kapitelzahl des aufnehmenden Ressorts jeweils mit der ersten Bezugsanweisung durch das neue anweisende Organ. Hiedurch darf eine Erhöhung der Gesamtzahl der Beamten der Besoldungsgruppen "Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung", "Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes", "Lehrer" und "Beamte des Krankenpflegedienstes" nicht hervorgerufen werden. Wird ein Beamter von einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt, muß die Zahl der Beamten des betreffenden Kapitels gleich bleiben, wobei je nach betroffener Besoldungsgruppe die Zahl der "sonstigen Beamten" oder die Gesamtzahl der Beamten unverändert bleiben muß.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Um Kenntnis und Beachtung wird ersucht.

Wien, 17. März 1997

Für die Bundesministerin:

Dr. Oberleitner

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen