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Ausser Kraft getreten

RS betr. Auslegung diverser neuer Reifeprüfungsbestimmungen -Abschließende Prüfungen;

Außer Kraft getreten

14.170/29-III/A/4/2000
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Götz
Sachgebiet: Schulrecht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 38, 40 SchUG; §§ 7, 25 RPVO-AHS

Rundschreiben Nr. 29/2000 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten

Auf Grund diverser Anfragen zu den neuen Bestimmungen betreffend die abschließenden Prüfungen werden nachstehende Regelungen erläutert:

  1. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 4 SchUG ist die abschließende Prüfung "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden.

    Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Jahresprüfung verpflichtend abzulegen war. Die negative Beurteilung einer freiwillig abgelegten Jahresprüfung im Sinne des § 36a erster Satz SchUG behindert nicht den erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung; in diesem Fall erfolgt die Beurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend", wobei der Vermerk gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a der Zeugnisformularverordnung, dass die letzte Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG erfolgreich abgeschlossen wurde, aufzunehmen ist.
  2. § 40 Abs. 2 SchUG bestimmt, dass die Wiederholung von Teilprüfungen in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen ist.

    a) Entfällt die schriftliche Jahresprüfung, da die Klausurprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet abgelegt wird und wurde das Prüfungsgebiet nicht zur mündlichen Prüfung gewählt, so ist die Jahresprüfung nur mündlich abzulegen. Wird diese mündliche Jahresprüfung negativ beurteilt, so ist auch die Wiederholung der Jahresprüfung nur mündlich abzulegen.

    b) Für den Fall, dass die mündliche Jahresprüfung deshalb entfällt, weil die entsprechende schriftliche Klausurarbeit negativ beurteilt wurde und somit eine zusätzliche mündliche Teilprüfung (gemäß § 37 Abs. 5 SchUG) abzulegen ist, ist im Falle der Wiederholung dieses Prüfungsgebietes bei positiver Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit nur mehr eine mündliche Jahresprüfung abzulegen.

    Folgende Fallbeispiele mögen dies veranschaulichen:

    a)

    Englisch letzte Schulstufe negativ; schriftliche Klausurarbeit gewählt, mündliche Prüfung nicht gewählt: die schriftliche Jahresprüfung entfällt;

    schriftliche Klausurarbeit positiv, mündliche Jahresprüfung negativ: Beurteilung des Prüfungsgebietes Englisch positiv (Klausurnote), Beurteilung der Jahrsprüfung aus Englisch negativ, Reifeprüfung daher nicht bestanden;

    bei der Wiederholung der Jahresprüfung aus Englisch ist nur die mündliche Jahresprüfung abzulegen;

    b)

    Mathematik letzte Schulstufe negativ: Jahresprüfung grundsätzlich schriftlich und mündlich;

    auf Grund der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik entfällt die schriftliche Jahresprüfung;

    schriftliche Klausurarbeit wird negativ beurteilt: zusätzliche mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Mathematik bei gleichzeitigem Entfall der mündlichen Jahresprüfung;

    negative Beurteilung des Prüfungsgebietes Mathematik: Wiederholung in der ursprünglichen Form, das bedeutet: schriftliche Klausurarbeit ist zu wiederholen; mündliche Jahresprüfung lebt wieder auf (es sei denn, die schriftliche Klausurarbeit ist abermals negativ: diesfalls kommt es wieder zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung und die mündliche Jahresprüfung entfällt);
  3. § 40 SchUG eröffnet - unter der Bedingung der organisatorischen Machbarkeit - die Möglichkeit, in ein und demselben Termin vorerst versäumte Teilprüfungen nachzuholen und danach - sobald
    das Gesamtkalkül feststeht - negativ beurteilte Teilprüfungen zu wiederholen. Nicht zulässig ist jedoch die sofortige Wiederholung jener negativ beurteilten Teilprüfungen, die erst in diesem Termin absolviert wurden.

    z.B: im Haupttermin Physik (mdl.) negativ, Geschichte (mdl.) krankheitsbedingt versäumt, alle übrigen Prüfungsgebiete positiv:

    im nächsten Termin kann die abschließende Prüfung vorerst mit Geschichte fortgesetzt werden, sodann erfolgt das Gesamtkalkül ("nicht bestanden") und Physik kann nunmehr im selben Termin wiederholt werden; im Falle der negativen Beurteilung von Geschichte kann diese Teilprüfung frühestens im nächsten Termin wiederholt werden.
  4. Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen kann das Thema einer Fachbereichsarbeit aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand gewählt werden. Unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 leg. cit. kann jedoch nur ein diesen Unterrichtsgegenstand vertiefender und erweiternder Wahlpflichtgegenstand - und nicht jeder beliebige - gewählt werden.

Wien, 17. August 2000

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht