Fristberechnung betreffend die Dauer des Karenzurlaubes nach MSchG oder EKUG bzw. des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld; Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1996 Geschäftszahl: 466/6-III/C/97 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Fristberechnung bei Karenzurlauben nach dem MSchG oder EKUG bzw. Anspruch auf Karenzurlaubsgeld; Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 19/1997 An alle Dienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. März 1997, GZ 920.603/0-VII/A/6/97, betreffend die Fristberechnung bei der Dauer eines Karenzurlaubes nach MSchG oder EKUG bzw. des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 19. März 1996, zur gefälligen Kenntnis und künftigen Beachtung übermittelt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß bereits erfolgte Absprachen, betreffend einen Karenzurlaub bzw. die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes, von der geänderten Fristberechnung nicht betroffen sind. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. 1 Beilage Wien, 24. März 1997 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen