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Schulärzte/Schulärztinnen - Neufassung der Dienstverträge, Erstellung eines einheitlichen Ausschreibungstextes, ärztliche Betreuung von Kindern an Übungskindergärten bzw. Übungshorten

Berichtigt durch Rundschreiben Nr. 25/2001 ; Geschäftszahl: 466/13-III/C/2001 ; Rundschreiben Nr. 45/2000; Schulärzte/Schulärztinnen – Neufassung der Dienstverträge;Erstellung eines einheitlichen Ausschreibungstextes;ärztliche Betreuung von Kindern an Übungskindergärten bzw. ÜbungshortenBerichtigung

Geschäftszahl: 466/25-III/C/2000
Sachgebiet: Personalwesen;
Geltung: ab 1. Jänner 2001 unbefristet;

Rundschreiben Nr. 45/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Aufgrund verschiedener geänderter Gesetzesbestimmungen sowie des Erfordernisses, das Aufgabengebiet der Schulärzte/Schulärztinnen den neuen Anforderungen der Schulgesundheitspflege anzupassen, hat sich die Notwendigkeit der Neufassung der Dienstverträge der Schulärzte/Schulärztinnen ergeben.
In der Anlage werden somit Muster der neuen Dienstverträge bzw. Nachträge zum Dienstvertrag für Schulärzte/Schulärztinnen an mittleren und höheren Schulen, an Bundesanstalten für Leibeserziehung, an Höheren Internatsschulen des Bundes, am Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien, an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien 3, an mittleren und höheren Schulen und Sonderformen mit sportlichem Schwerpunkt, an Übungsvolks- und –hauptschulen der Pädagogischen Akademien sowie für den Heimarzt/die Heimärztin am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien 3 übermittelt.
Hiebei wird insbesondere auf Punkt IX des Dienstvertrages hingewiesen, der zusätzlich folgende Bestimmungen des VBG 1948 als Inhalt des Dienstvertrages bestimmt:

  • § 29a: Sonderurlaub (diesbezüglich wird auf das ho. RS.Nr. 48/1993, GZ 466/7-III/11/93 verwiesen)
  • § 29b: Karenzurlaub
  • § 29c: Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte (z.B. Abfertigung)
  • § 29e: Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen Möglichkeiten der Gewährung von Sonderurlauben bzw. Karenzurlauben ist die bisher in den Dienstverträgen enthaltene Bestimmung der Dienstfreistellung über eigenes Ansuchen gegen Ersatz der Vertretungskosten entbehrlich.

Bei Neuanstellung von Schulärzten/Schulärztinnen sind die Dienstverträge ausschließlich nach den übermittelten Musterverträgen auszustellen.
Bereits im Dienst befindlichen Schulärzten/Schulärztinnen soll mittels Nachtrag zum Dienstvertrag laut Muster die Möglichkeit des Umstieges auf die neuen Dienstverträge angeboten werden, wobei für jene Schulärzte/Schulärztinnen, für die die Entlohnung seinerzeit ohne Sonderzahlungen festgesetzt wurde, die Möglichkeit besteht, diese Entlohnungsregelung weiter beizubehalten. Da Schulärzte für die Studierenden an Pädagogischen Akademien nicht mehr bestellt werden, ist der neue Anhang zum Nachtrag zum Dienstvertrag nur mehr für jene Schulärzte der Pädagogischen Akademien vorgesehen, die auch Schüler der Übungsvolks- und -hauptschule betreuen.
Um die ärztliche Betreuung der Kinder der an Bundesbildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. Sozialpädagogik angeschlossenen Übungskindergärten bzw. Übungshorte künftig sicherzustellen, ist mit den Schulärzten/Schulärztinnen der genannten Schulen, losgelöst von den schulärztlichen Aufgaben, ein Zusatz zum Dienstvertrag für die ärztliche Betreuung der Kinder der Übungskindergärten bzw. Übungshorte nach ebenfalls beiliegendem Muster abzuschließen. Für die einmal jährlich erforderliche Untersuchung der Kinder ist 1 Stunde für 4 Kinder vorgesehen. Da im Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien an einigen Allgemeinbildenden höheren Schulen dislozierte Übungskindergärten der Wiener Bundesbildungsanstalten für Kindergartenpädagogik geführt werden, erscheint es sinnvoll, dass die Schulärzte/Schulärztinnen an jenen Allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen solche Übungskindergärten geführt werden, mit dieser Aufgabe betraut werden und diesen Zusatz zum Dienstvertrag erhalten.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen:
Im Falle der Bereitschaft des Schularztes/der Schulärztin auf den neuen Dienstvertrag umzusteigen, wäre eine diesbezügliche Erklärung anher vorzulegen. Gleiches gilt für die Ausstellung des Zusatzes zum Dienstvertrag für die Betreuung von Kindern des Übungskindergartens bzw. Übungshortes.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):
Das ebenfalls übermittelte Muster für die Ausschreibung von Schularztstellen ist ab sofort bei diesbezüglichen Ausschreibungen zu verwenden. Damit entfällt die Ausschreibung sowie die Auswahl der Bewerber/innen durch das ho. Bundesministerium. Die Genehmigung zur Nachbesetzung einer Schularztstelle ist jedoch wie bei jeder anderen Planstelle weiterhin ha. zu beantragen.

Wien, 6. Dezember 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Beilagen

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen