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Ausser Kraft getreten

Bundesfinanzgesetz 2000. Durchführung unter Beachtung des Budgetprogrammes für die Jahre 2000 bis 2003 gemäß § 12 BHG; BVAE 2001 und 20002;

Geschäftszahl: 14.300/2-Z/A/6/2000;
Sachbearbeiter: MR Dr. Nagler;

Rundschreiben Nr. 46/2000 (BMBWF)

Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen;
Geltung: Rechnungsjahr 2000;

Herrn Leiter der Präsidialsektion sowie
der Sektionen I – VI, Buchhaltung
allen Gruppenleitern/-leiterinnen
allen kreditführenden Abteilungen
im Hause

an alle
Dienststellen

In der Beilage übermittelt das BMBWK das Originalrundschreiben des BMF zum BFG 2000, (DFB), GZ 01 0101/5-II/1/00 zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung.

Im Sinne der Transparenz- und Dezentralisierungsbestrebungen wird um Weiterleitung dieses Rundschreibens an alle dem do. Bereich nachgeordneten Dienststellen ersucht.

Im Budgetprogramm 2000 – 2003 hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, möglichst rasch ein ausgeglichenes Budget zu erreichen, um die Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes Österreich zu sichern und unseren hohen sozialen Standard langfristig abzusichern.

Die Rückführung des Budgetdefizits soll so weit als möglich ausgabenseitig erfolgen. Die Ausgaben für die öffentliche Verwaltung sind daher etwa auf dem Niveau von 2000 zu stabilisieren.

Wie bereits eingangs erwähnt, sind im Hinblick auf das Budgetprogramm und die in Aussicht genommenen restriktiven Budgets 2001 und 2002 die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften gerade in diesem Bereich eminent wichtig.

Auf Grund dieses Budgetprogrammes ist für die Globalbudgets des Kapitels 12 der Jahre 2001 und 2002 keine wesentliche Steigerung zu erwarten, vielmehr müssen die durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen sich ergebenden Ausgaben- und Kostensteigerungen durch ressortinterne Umschichtungen ausgeglichen werden. Daher müssen die Vorbelastungen der Budgets 2001 und Folgende so gering wie möglich gehalten werden und ist den diesbezüglichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, insbesonders § 45 BHG (Vorbelastungsgrenzen!), besonderes Augenmerk zu schenken.

Für den Bereich der Unterrichtsverwaltung werden die DFB des BMF kommentiert bzw. ergänzt, wie folgt:

Budgetcontrolling

(1) Auch für das Kapitel 12 wurde das Budgetcontrolling im Laufe des Jahres 1999 und 2000 verfeinert. So wie das BMF nicht in der Lage ist, für Überschreitungen Bedeckungen bereitzustellen, kann auch der Haushaltsreferent prinzipiell nicht Umschichtungen vornehmen, die durch vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Ausgabenüberschreitungen oder Einnahmenminderungen notwendig werden könnten, um mit den veranschlagten Beträgen das Auslangen zu finden. Es müssen daher allfällige Umschichtungserfordernisse sektionsintern bewerkstelligt werden. Solche Umschichtungserfordernisse sind selbstverständlich im Budgetcontrollingbericht aufzunehmen und der Abteilung Z/A/6 zu melden.

In diesem Zusammenhang darf auf die neue Regelung des Art. V (1) 1 des BFG 2000 hingewiesen werden, wonach der BMF ermächtigt ist, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 3 und 8 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich desselben haushaltsleitenden Organes fallen (bei Voranschlagsansätzen auf einen Betrag unter S 5,000.000,--, dann bis zu einem Betrag von S 5,000.000,--).

BFG 2000 – Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

(2) Das BFG 2000 ist mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten und gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000. Die auf Grund des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000 in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen, sind zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenvoranschlagsansätze des BVA 2000 zu überrechnen.

Vorbelastungen/Vorberechtigungen

(3) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gilt, so weit keine wegen der Eigenart des Vorhabens hievon abweichende Regelung getroffen wird und die neu einzugehende Vorbelastung kein Vorhaben von erheblicher oder außerordentlicher finanzieller Bedeutung ist, das gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BHG erforderliche Einvernehmen mit dem BMF als hergestellt, insoferne die den einzelnen Voranschlagsansatz in künftigen Finanzjahren belastende Summe der Zahlungsverpflichtungen des Bundes für

a) Anlagen 100 vH (bezogen auf das einzelne Finanzjahr 30 vH),
b) Aufwendungen 50 vH (bezogen auf das einzelne Finanzjahr 25 vH) und
c) Förderungen 25 vH (bezogen auf das einzelne Finanzjahr 10 vH)

des Ansatzbetrages 2000 nicht überschreitet. Wird jedoch die auf das einzelne Finanzjahr bezogene vH-Grenze überschritten, bedarf es in jedem Fall des Einvernehmens mit dem BMF.
Die näheren Regelungen sind den Richtlinien zu entnehmen.

Belastungen des Bundeshaushaltes/Finanzieller Wirkungsbereich

(4) Soweit besondere Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesverwaltung vor der Durchführung von generellen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sowie von Vorhaben, die zum Eingehen von rechtsverbindlichen Verpflichtungen des Bundes führen können, nach Maßgabe des § 15 sowie der §§ 43 bis 45 BHG mit dem BMF zusammenzuwirken.

Der BMF behält sich jedoch vor, in begründeten Fällen von sich aus die den DFB angeschlossenen Bestimmungen über den "Finanziellen Wirkungsbereich" und über die sonstigen Einvernehmensregelungen abzuändern.

Hinsichtlich der Verrechnung der Dauerschuldverhältnisse darf auf die Bestimmungen des § 79 Abs. 4 BHG sowie auf § 63 Abs. 3 BHV 1989 verwiesen werden.

(5) Insbesonders darf auf folgende das Ressort immer wieder betreffende Bestimmungen hingewiesen werden:

  • Die Zustimmung des BMF ist zeitgerecht, vor Eingehen rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes insbesonders erforderlich bei
  • Bestellung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen im Wege der BIG über S 3,000.000,--,
  • Abschluss von Werkverträgen mit einem Entgelt über S 3,000.000,-- (siehe Ausnahmen unter T.Z 1.4. der dem Rundschreiben des BMF angeschlossenen Bestimmungen über den finanziellen Wirkungsbereich).
  • Eingehen von Beschäftigungsverhältnisse zum Bund auf Grund von Arbeitsleih- und freien Dienstverträgen mit einer jährlichen finanziellen Verpflichtung über S 300.000,-- (auch bei unbestimmter Dauer) sowie einer finanziellen Gesamtverpflichtung des Bundes über S 1,000.000,--.
  • Die Befassungsgrenze für Anmietungen (Pachtungen) wurde angehoben bzw. darf in Erinnerung gerufen werden:

Jedenfalls ist die Zustimmung des BMF erforderlich, wenn im Rahmen der Mietzahlungen des Bundes auch die Neuerrichtungskosten bezahlt werden und/oder eine Kaufoption für den Bund eingeräumt wird.
Die Befassungsgrenze pro m² einschließlich Umsatzsteuer beträgt bei einem Hauptmietzins pro m² von mehr als S 100,-- (Landeshauptstädte: S 140,-- pro m², Bundeshauptstadt: S 160,-- pro m²) bzw. bei einem jährlichen Hauptmietzins von über S 2,000.000,-- (Landeshauptstädte: S 3,000.000,-- jährlich, Bundeshauptstadt: S 4,000.000,-- jährlich).

Schließlich darf auf die Generalklausel betreffend die Mitwirkung des BMF gemäß BHG verwiesen werden, wonach sämtliche Maßnahmen, die eine finanzielle Verpflichtung des Bundes über S 3,000.000,-- Gesamtverpflichtung bzw. über S 1,000.000,-- finanzielle jährliche Verpflichtung bedingen und in der Anlage nicht angeführt sind, der Zustimmung des BMF bedürfen.

Zweckgebundene Gebarung

(6) Bekanntlich ist die zweckgebundene Gebarung eine Einschränkung des für die Haushaltsführung des Bundes geltenden Gesamtbedeckungsgrundsatzes und kann nur auf Grund einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung angewendet werden.

Mit den § 128 a und b SchOG, BGBl. Nr. 330/1996 bzw. § 10a Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 770/1996, ist die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einführung der zweckgebundenen Gebarung in der Schulverwaltung geschaffen worden. Oberstes Gebot ist, dass gemäß § 17 Abs. 5 BHG Ausgaben erst dann getätigt werden dürfen, wenn die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen bzw. zugeführten Rücklagen tatsächlich belegbar, d.h. in der Datenverarbeitung feststellbar sind. Weiters muss gesichert sein, dass Ausgaben auf Grund absehbarer Einnahmen die tatsächlich im Nachhinein gebuchten Einnahmen keinesfalls überschreiten dürfen.

Gemäß § 128 a Abs. 5 SchOG sind zunächst die zweckgebundenen Einnahmen vorrangig zur Bedeckung der mit der jeweiligen Überlassung bzw. speziellen Widmung entstandenen Ausgaben zu verwenden. Darüber hinausgehende Einnahmen können für andere Zwecke der Schule bzw. des Schülerheimes verwendet werden.

Im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung dürfen verrechnet werden:
* Schulraumüberlassungen für nichtschulische Zwecke gemäß § 128 a SchOG
* Sonstige Drittmittel gemäß § 128 b SchOG, wie beispielsweise Einnahmen aus

- Werbung und Sponsoring,
- Erlöse aus Kantinen, Schulbuffets, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten, Überlassung von Kopiergeräten an Dritte,
- Erlöse aus der Überlassung von Schülerheimplätzen an Dritte,
- Kostenersätze für Dienstleistungen, Lieferungen, Gutachten der Schule,
- Gebühren und Kostenersätze für Lern- und Arbeitsmittel.

Die Zuordnung der Rücklagen aus den Vorjahren zu den Anlagen (UT 3) und Aufwendungen (UT 8) hat so rasch wie möglich an die zuständige kreditführende Abteilung des BMBWK zu erfolgen.

Es darf sämtlichen Mitarbeitern beim Budgetvollzug, die sich über haushaltsrechtliche Vorschriften nicht völlig im Klaren sind, empfohlen werden, vor Veranlassung haushaltsrelevanter Maßnahmen bei der Buchhaltung bzw. Budgetabteilung der jeweils vorgesetzten Dienststelle oder in der Abteilung Z/A/6 des BMBWK anzufragen!

Postenausgleiche

(7) Gemäß § 48 Abs. 2 BHG ist in nachstehenden Fällen ein Postenausgleich nur mit Zustimmung des BMF zulässig:

  1. zu Gunsten von Ausgaben, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen;
  2. zu Gunsten von Einzelvorhaben, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen

Postenausgleiche zu Gunsten und zu Lasten der hiefür besonders gekennzeichneten VA-Posten, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Zahlungen sowie zu Lasten der VA-Posten für Vergütungen bzw. Überweisungen mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt (VA-Posten 7290 bis 7293), sind an die Zustimmung des BMF gebunden.

Postenausgleiche innerhalb der einzelnen angeführten VA-Posten bedürfen nicht der Zustimmung des BMF.

Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung

(8) Bei Vorhaben gemäß § 45 BHG ist vor Begründung einer Vorbelastung das Einvernehmen mit dem BMF dann herzustellen, wenn die in den Bestimmungen über den "Finanziellen Wirkungsbereich" angeführten Betrags(Wert)grenzen um den 3-fachen Betrag überschritten werden.

Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung

(9) Abweichend von der Regelung in T.Z 5.1.1 der Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie für die Erfolgskontrolle vom 30. Dezember 1987, Z 01 0510/1-II/1/87 (AÖFV Nr. 42/1988), ist in diesen Fällen das Einvernehmen mit dem BMF während der Planung erst dann herzustellen, wenn die in den Bestimmungen über den "Finanziellen Wirkungsbereich" angeführten Betrags(Wert)grenzen um den 5-fachen Betrag überschritten werden, bei Werkverträgen gemäß T.Z 1.4.1 und 1.4.6 des Abschnittes B jedoch die Betrags(Wert)grenze von S 10,000.000,-- überschritten wird.

Vorhaben gemäß den T.Z. 1.1 und 1.3 im "Finanziellen Wirkungsbereich", Abschnitt B bei denen bereits im Stadium der Vorbereitung gemäß § 43 Abs. 1 BHG das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen ist.

Beteiligung an Vorhaben im Rahmen der EU

(10) Hiebei wird auf die Sonderregelungen gemäß RS des BMF Z 02 4104/2-II/2/95 vom 31. Mai 1995 verwiesen.

Verzicht und Zahlungserleichterungen bei Forderungen

(11) Neben dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 61 und 62 BHG wird darauf verwiesen, dass Stundungszinsen ab einer gestundeten Forderung von S 20.000,-- kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu vereinbaren sind.
An Stelle des Diskontsatzes ist seit 1. Jänner 1999 der Basiszinssatz zu vereinbaren.
Seit 17. März 2000 ist die Höhe der Stundungszinsen 6 % und die Höhe der Verzugszinsen 7 % .

Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben von mehrtägigen Schulveranstaltungen

(12) Unter Hinweis auf das RS Nr. 44/1995 betreffend Kostenbeiträge zu Schulveranstaltungen wird auf die Möglichkeit verwiesen, im Rahmen der Bundesverrechnung für diese in der durchlaufenden Gebarung (nicht voranschlagswirksam) eigene Veranstaltungsnebenkonten gemäß § 41 Abs. 3 BHV 1989 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BHG zu eröffnen, über die sämtliche Einnahmen und Ausgaben (bei Wunsch auch mittels Kreditkarten) erfasst werden.
Monatliche summarische Buchungen der Kontoauszugsbewegungen in der Kassabuchhaltung und Einzelzeichnung (§ 42 Abs. 3 BHV 1989) sind zulässig.

Das "Vieraugenprinzip" muss aber zumindest bei der Abrechnung gewahrt sein.
Die Kontoabrechnungen wären vom Kursleiter sachlich zu bestätigen und sollen über Wunsch dem Elternverein als Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt werden.
Keinesfalls darf allerdings die buchhaltärische Abwicklung von Schulveranstaltungen aber auch anderer Gebarung der Schule über Konten der Elternvereine erfolgen.

Allenfalls bestehende Elternvereinskonten sind unverzüglich aufzulösen!

Auf die Möglichkeiten der differenzierten Nutzung und Buchungsmöglichkeiten zur detaillierten Darstellung der Schulveranstaltungen im Rahmen der Kassabuchführung wird aufmerksam gemacht (Konto Nr. 3690 in dieser Gliederung, also in der Abrechnung zum Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien).
Ansonsten wird auf das Rundschreiben des BMF Zl 01 0101/5-II/1/00 "Bundesfinanzgesetz 2000; Durchführung" verwiesen.
Für allfällige strittige Fragen steht selbstverständlich die Abteilung Z/A/6 (Budget) für Auskünfte zur Verfügung.

Abkürzungen:
ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs. = Absatz
AÖFV = Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
Art. = Artikel
BFG = Bundesfinanzgesetz
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BHG = Bundeshaushaltsgesetz, BGBl.Nr. 213/1986 i.d. dzt. geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000)
BHV = Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl.Nr. 570/1989 i.d. dzt. geltenden Fassung
BIG = Bundesimmobilienges.m.b.H.
BMF = Bundesminister(ium) für Finanzen
BMBWK = Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
BVA = Bundesvoranschlag
B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz 1929 i.d. dzt. geltenden Fassung
DFB = Durchführungsbestimmung(en)
DKZ = Dienststellenkennzahl(en)
DVA = Datenverarbeitungsanlage(n)
EU = Europäische Union
SchOG = Schulorganisationsgesetz
UT = Unterteilung
VA = Voranschlag
Z = Zahl, Ziffer

Beilage(n)

Wien, 7. September 2000

Für die Bundesministerin:

Gehrer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen