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Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2SchUG

Geschäftszahl: 13.261/8-III/4/97

Sachbearbeiter: Dr. Peter RUMPLER
Tel.: 53120-2366
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SchUG
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 SchUG
Angesprochene Personen: Lehrer, Schulleiter

Rundschreiben Nr. 20/1997 (BMBWF)

Alle
Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

Zentrallehranstalten

Land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
1. Darlegung der Problematik :

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) regelt im § 25 die Voraussetzungen, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Gegenstand dieses Rundschreibens ist jedoch ausschließlich das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SchUG. (§ 25 Abs. 1 letzter Satz bleibt in diesem Rundschreiben außer Betracht).

Diese Bestimmung wurde immer wieder unterschiedlich interpretiert. Daaus pädagogischen und rechtlichen Erwägungen völlig unterschiedliche Handhabungen desAufsteigens mit einem "Nicht genügend" nicht erwünscht sein können -schließlich stellt das Nichterteilen der Berechtigung zum Aufsteigen einen der wesentlichsten Eingriffe der Organe der Schule in die Sphäre des Schülers dar -, verfolgt diese Information das Ziel, den Klassen- bzw. Jahrgangskonferenzen deutlich zumachen, in welcher Relation § 25 Abs. 2 SchUG zu § 25 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit.steht . Dies geschieht auch unter Rückgriff auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage.
2. § 25 Abs. 2 lit.c SchUG als Ausnahmeregelung zu § 25 Abs. 1 SchUG

§ 25 Abs. 1 und 2 Schulunterrichtsgesetz lautet:

"§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhereSchulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Beurteilung der Schulstufe zumindest mit"Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen -in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler aufgrund seinerLeistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichenTeilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der nächsthöheren Schulstufe aufweist.

§ 25 SchUG kennt demnach, was die Frage des Aufsteigens in dienächsthöhere Schulstufe betrifft, u.a. folgende Möglichkeiten (Tatbestände; vgl. VwGHSlg.Nr. 9667 A). Diese sind:

1. Das Jahreszeugnis des Schülers weist in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung auf (§ 25 Abs. 1 zweiter Satz SchUG) oder

2. das Jahreszeugnis des Schülers enthält nicht mehr als eine negative Beurteilung (§ 25 Abs. 2 SchUG).

Liegt der zuerst genannte Sachverhalt vor, hat der Schüler jedenfalls einen Rechtsanspruch aufzusteigen. Ist hingegen die zweite Tatbestandsvariante gegeben, so entsteht der Rechtsanspruch erst, wenn alle im § 25 Abs. 2SchUG angeführten Bedingungen erfüllt sind. Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen der lit. a und b vergleichsweise leicht zu ermitteln. Schwieriger ist hingegen das Auslegender lit.c, worauf im folgenden einzugehen sein wird. Die hier dargelegte Konzeption des §25 SchUG bedeutet, daß Abs. 2 leg.cit. die Ausnahmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt. Wenn daher ein Schüler in seinem Jahreszeugnis nicht in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde, dann muß er - von § 25 Abs. 1 letzter Satz abgesehen - die Schulstufe grundsätzlich wiederholen bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen . In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Slg.Nr. 11.935 A. Darin heißt es u.a.:

"Gemäß § 25 Abs. 2 lit.c SchUG soll nur dann dem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gegenüber dem Wiederholen einer Schulstufe der Vorzug gegeben werden, wenn es aufgrund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildesdes Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint. Ausgangspunkt für die Prognose sind die Leistungen (nicht jedoch die Leistungsbeurteilungen) des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, sowie eine vorausschauende Bedachtnahmeauf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart."

"Bei der Leistungsprognose steht der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz) und im Berufungsverfahren der Schulbehörde ein Beurteilungsspielraum(Prognosespielraum) zu, dessen Grenzen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die exante-Beurteilung (Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) aufgrund der ermittelten Fallumstände, somit sachverhaltsbezogen, unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung darstellt".

Ausgehend vom bisher Gesagten kommt ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" somit nur dann in Frage, wenn sich für einen Schüler, um mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes zu sprechen, "unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach allgemeinen Erfahrungen" die Prognose abgeben läßt, er werde ungeachtet einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis die Anforderungender kommenden Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen. Eine solche Einschätzungläßt sich nur treffen, wenn das Leistungsbild (die Leistungen) des Schülers im abgelaufenen Schuljahr in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisiert. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß kein Schüler über unbegrenzte Lern- und Arbeitskapazitäten verfügt. Denn bei einem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" ist der Schüler schließlich gezwungen, auf der nächsthöheren Schulstufe im negativ beurteilten Pflichtgegenstand sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten, als auch die aus dem abgelaufenen Schuljahr stammenden Lücken zu schließen. Diese Lücken sind immerhin so groß, daß die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt werden konnten (§ 14 Leistungsbeurteilungs-Verordnung). Nach der Konzeption von § 25 Abs. 2 lit.c SchUG setzt ein Schließen dieser Lücken die Möglichkeit voraus, aus den positiv beurteilten Bereichen Lern- und Arbeitskapazität abzuziehen, um sie in den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand zu "investieren", ohne dadurch auf der nächsthöheren Schulstufe das Fortkommen in diesen positiv abgeschlossenen Gegenständen zugefährden.
3. Prognoseerstellung:

Die Organe der Schule (Klassenkonferenz, Jahrgangskonferenz) müssen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu § 25 SchUG eine Prognose darüber abgeben, ob das Gelingen dieses Vorhabens realistisch ist. Als Maßstab für diese Einschätzung dient das Leistungsbild des Schülers in den positiv beurteilten Pflichtgegenständen (subjektiverAspekt) vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmungen der jeweiligen Schulart, wie sie sich aus dem II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes ergeben (objektiver Aspekt). Jeder einzelne Lehrer muß sich als Mitglied der Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz demnach darüber im klaren sein, welche Stärken und Schwächen ein Schüler in den von ihm unterrichteten Pflichtgegenständen aufweist, und er soll dem entscheidungsbefugten Organ (Klassenkonferenz,Jahrgangskonferenz) verdeutlichen können, weshalb aufgrund dieser Leistungsstruktur, projiziert auf die Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe, bei einem Aufsteigen Probleme zu befürchten oder nicht zu befürchten sind.

Im Falle einer lebenden Fremdsprache können diese Leistungsschwächen etwa in der Sprachbeherrschung liegen. Sie kommen z.B. dadurch zum Ausdruck, daß in den Schularbeiten, aber auch im Bereich des Mündlichen, konstant Verstöße gegen zum Teilelementare grammatikalische Regeln unterlaufen. Wenn nun etwa der Lehrplan auf der nächsthöheren Schulstufe im Bereich der Grammatik das Behandeln von Besonderheiten der Formen- und Satzlehre vorsieht und damit solide grammatikalische Kenntnisse voraussetzt , weil nun der Schwerpunkt bei Übersetzungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad oder bei Referaten und Aufsätzen liegt, dann stellen nach realistischer Einschätzung ins Grundlegende gehende Grammatik- und Wortschatzschwächen ein nicht zu unterschätzendes Hindernis für das Erreichen dieses Lehrziels dar. Sind auch nur in einem nochpositiv abgeschlossenen Pflichtgegenstand die Leistungsreserven des Schülers so gering,daß ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten muß, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden kann, soscheidet das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 lit.c SchUGaus.

Selbstverständlich läßt sich der Nachweis, daß nur mehr geringe Leistungsreserven vorhanden sind, nicht in jedem Fall bis zur absoluten Zweifelsfreiheit führen. Vielfach muß es genügen, jene Indizien, die im Fall eines Aufsteigens für oder gegen ein Weiterkommen sprechen, einander gegenüberzustellen und zu einem Schluß zukommen. An dieser Stelle sei ausdrücklich betont, daß das Schulrecht eine solche absolute Zweifelsfreiheit auch keineswegs fordert. Sie wäre in der Schulwirklichkeit auch gar nicht leistbar.

Es würde den Rahmen eines Rundschreibens bei weitem übersteigen, zu versuchen, darin alle denkbaren Konstellationen, die zu einer Entscheidung gemäß § 25Abs. 2 lit.c SchUG führen können, aufzuzeigen. Es muß die Aufgabe der Organe der Schule bzw. der Schulbehörden bleiben, hier eine rechtsstaatlich vertretbare Entscheidungspraxis zu entwickeln. Wie die eben angesprochenen Indizien, die im Fall eines Aufsteigens füroder gegen ein Weiterkommen sprechen, konkret beschaffen sein müssen, dies kann im Rahmeneines Rundschreibens allenfalls grob skizziert werden. Als Entscheidungshilfe mag dienen,daß eine Situation, in der die Berechtigung zum Aufsteigen verweigert werden muß, dann gegeben sein kann, wenn der Schüler erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5Abs. 2 erster Satz der Leistungsbeurteilungs-Verordnung eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, daß bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in diesem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen. Hat der Schüler hingegen - und dies relativiert das eben Gesagte wieder etwas - krankheitshalber einen großen Teil des Unterrichtsjahres versäumt und dann aufgrund einer erfolgreich abgelegten Prüfung gemäß § 20 Abs. 2SchUG eine positive Jahresbeurteilung erreicht, kann es ohne weiters vertretbar sein, daß sich die Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz unter Würdigung dieses speziellen Umstandesfür das Erteilen der Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend"entscheidet.
4. Leistungen versus Leistungsbeurteilungen; ein Widerspruch?

Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHSlg.Nr. 11 935 A) davon, daß es im Fall des Aufsteigens mit einem "Nichtgenügend" nicht auf die Leistungs beurteilungen , sondern auf die Leistungen (an sich) ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mitzuorientieren haben. Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechungmeinen, ist, daß auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilungen nicht vonvornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung führen müssen. So kann der Fall eintreten, daß bereits eine nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit.c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine starkeTendenz in Richtung "Befriedigend" herauslesbar ist, abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres. Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der Wortwahl des § 25Abs. 2 lit.c von Leistungen , so will er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren. Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG - der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf der ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei demzuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist -, vielmehr die Vorstellung zugrunde, daß jeder Beurteilung eine gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa ein Schüler deshalb ein "Genügend" im Jahreszeugnis erhalten haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes, seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem "Nichtgenügend" einbinden. Die vergebene Jahresbeurteilung faßt die Leistungen des Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des § 14 LB-VO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die Leistungen, wie es § 25 Abs. 2lit.c SchUG sowie der Verwaltungsgerichtshof fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die, in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die Jahresbeurteilung zusammengefaßten Leistungsbildes ist über § 25Abs. 2 lit.c SchUG zu entscheiden.

Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren einer Aufstiegsberechtigung gemäß § 25 Abs. 2 lit.c SchUG von der Beschaffenheit derauf "Genügend" lautenden Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb,weil man wohl davon wird ausgehen können, daß überall dort, wo ein Schüler zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde, er also jedenfalls Leistungen erbracht hat,mit denen die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und inder Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, daß die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit.c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn auf "Genügend" lautende Beurteilungen vorliegen.
5. Beschaffenheit der von der Schule vorzulegenden Unterlagen im Falle einer Berufung gemäß § 25 Abs. 2 lit.c SchUG :

Beruft ein Schüler gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz(Jahrgangskonferenz), zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt zusein, so sind u.a. folgende Möglichkeiten denkbar:

- Es wird im gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen gerichteten Berufungsschreiben nur die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet. In diesem Fall muß sich die Berufungsbehörde sowohl mit der Frage befassen, ob die negative Jahresbeurteilung richtig oder unrichtig war, als auch damit auseinandersetzen, ob ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" möglich ist.

- Der Schüler bekämpft die negative Jahresbeurteilung ausdrücklich nicht, sondern behauptet in seinem Berufungsschriftsatz lediglich, daß ihm das Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" zu Unrecht verweigert wurde. In diesem Fall braucht die Berufungsbehörde die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung nicht zu prüfen.

Diese beiden Ausgangslagen muß auch die Schule beim Weiterleiten der Berufung an die zuständige Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, weil sie die Zusammensetzung der vorzulegenden Unterlagen beeinflussen. Im zuerst genannten Fallmüssen die Unterlagen der Rechtsmittelbehörde sowohl ein Nachprüfen der negativen Jahresbeurteilung als auch der negativen Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 ermöglichen.Im zweiten Fall braucht zum negativ beurteilten Pflichtgegenstand nichts vorgelegt zuwerden.

Der Sinn und Zweck eines Rechtsmittelverfahrens besteht darin,nachzuprüfen, ob jene Organe, von denen die bekämpfte Entscheidung stammt, die von ihnen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Dabei zählt es zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, daß die Rechtsmittelbehörde diebekämpfte Entscheidung nach jeder Richtung abändern kann (§ 66 Abs. 4 desAllgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG). Aus diesem Grund muß die Rechtsmittelbehörde alle entscheidungsrelevanten Informationen bekommen und sich unmittelbar damit auseinandersetzen können. Deshalb ist etwa lediglich eine summarische, vom Schulleiter oder dem Klassenvorstand stammende Information über das Leistungsbild des Schülers nicht ausreichend. Bei der Frage des Aufsteigens mit einem"Nicht genügend" ist das Leistungsbild des Schülers in jenen Gegenständen ,in denen das Vorhandensein ausreichender Lern- und Arbeitskapazitäten verneint wird,durch den unterrichtenden Lehrer in einer Stellungnahme zur Berufung darzustellen.

Weist das Jahreszeugnis eines Schülers neben der negativen Benotung etwa zwei auf "Genügend" lautende Beurteilungen auf, und war nach Auffassung der Klassenkonferenz nur eines davon nicht abgesichert, so braucht, wie schon bisher, nur in diesem Gegenstand das Leistungsbild des Schülers in Form der nachfolgend angeführten Unterlagen dargestellt zu werden.

Diese Dokumentation im Fall des Nichterteilens einer Aufstiegsberechtigung gemäß § 25 Abs. 2 lit.c SchUG wird daher jedenfalls folgende Erfordernisse zu umfassen haben:

- die Schularbeiten bzw. allfällige Tests im Original, soweit sie dem Lehrer (der Schule) zur Verfügung stehen (für den Fall der Unvollständigkeit die Angabe des Grundes hiefür - etwa Nichtrückgabe seitens des Schülers);

- eine kurze Äußerung der Lehrer, die Gegenstände unterrichtet haben, in denen die Existenz ausreichender Lern- und Arbeitskapazität verneint werden mußte. Diese Äußerung soll die im Rahmen von mündlichen Prüfungen bzw. der Mitarbeit des Schülers im Unterricht vergebenen Beurteilungen enthalten. Im Zuge dieser Äußerung ist auch darauf einzugehen, ob eine Information gemäß § 19 Abs. 4 SchUG notwendig war.

Die Vorlage der Schularbeiten bzw. allfälliger Tests ist deshalb notwendig, weil schriftlichen Leistungsfeststellungen ein bedeutender Stellenwert bei der Ermittlung der Jahresbeurteilung zukommt (vgl. § 3 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung) und sich daraus Tendenzen, die einer auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilung innewohnen, relativ zuverlässig abschätzen lassen.

Hat der Schüler den Verlust von Schularbeiten, Tests etc. zu verantworten, muß er dies im Verfahren gegen sich gelten lassen.

Wien, 21. März 1997

Für die Bundesministerin:

JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht