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Leistungsprämie nach § 76 VBG 1948 - Leitfaden für die konkrete Durchführung;

Geschäftszahl: 466/29-III/C/2000
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 76 VBG 1948
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 58/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Gemäß § 76 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 können den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden, wobei alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und Sonderzulagen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h pro Dienststelle nicht überschritten werden dürfen. Zur leichteren Handhabung des Instrumentes der Leitungsprämien wird in der Anlage ein vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport erstellter Leitfaden für die konkrete Durchführung zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.
Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, diesen Leitfaden auch den Bundesschulen ihres Bereiches zur Kenntnis zu bringen.

Zusatz für die dem BMBWK direkt nachgeordneten Dienststellen:
Die den einzelnen Dienststellen im Jahre 2000 zur Verfügung stehenden Beträge für Leistungsprämien stellen sich wie folgt dar:

Hofmusikkapelle: 2.100,-- S

Bundesheim Raach: 7.000,-- S

Bundesschullandheim Radstadt: 3.500,-- S

Bundesschullandheim Saalbach: 4.000,-- S

Bundesschullandheim Mariazell: 5.500,-- S

Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung: 9.500,--S

Wien-Europa-Aktion: 11.500,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für das Burgenland: 5.000,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Kärnten: 3.500,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Niederösterreich: 5.000,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Oberösterreich: 2.500,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Salzburg: 3.500,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Steiermark: 2.500,-- S

Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Tirol: 3.500,-- S

Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang: 14.500,-- S

Höhere Internatsschule des Bundes Schloß Traunsee: 9.500,-- S

Höhere Internatsschule des Bundes Saalfelden: 15.500,-- S

Höhere Internatsschule des Bundes Graz-Liebenau: 24.000,-- S

Höhere Internatsschule des Bundes Wien: 19.500,--S

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V: 13.500,-- S

Höhere Graphische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien XIV: 22.000,-- S

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien XVII: 10.000,-- S

Höhere technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt Wien XX Technologisches Gewerbemuseum: 49.000,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten: 8.500,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich: 4.000,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich: 17.000,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg: 7.000,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark: 10.000,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol: 10.500,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg: 7.500,-- S

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien: 14.500,-- S

Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden: 7.000,-- S

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich: 3.000,-- S

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Steiermark: 3.000,-- S

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Tirol: 5.000,-- S

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien : 5.000,-- S

Sportzentrum Schmelz: 30.000,-- S

Wie in Punkt 12 des Leitfadens ausgeführt, sind von den Dienststellen die Anträge auf Auszahlung von Leistungsprämien an Bedienstete anher vorzulegen, wobei die Höhe der in Aussicht genommenen Leistungsprämie in Prozenten des Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen der/des Bediensteten anzugeben ist. Die Summe der in einem Kalenderjahr einem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämie darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein. Die konkrete Berechnung der Prämienhöhe, die Anweisung der Zahlung sowie die Verständigung der Dienststelle erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Wien, 10. November 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Beilage:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen