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Novellierung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Neukonstituierung der mit RS Nr. 33/1988 eingerichteten Kommission beim BMBWK

Geschäftszahl: 14.407/25-III/A/2000;

Rundschreiben Nr. 60/2000 (BMBWF)

Alle
Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter (ausgenommen S IV, VII und VIII)

I.

Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird gemäß § 8 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 idgF zur Vorbereitung, Vorberatung und Begleitung der Angelegenheiten des zweisprachigen Schulwesens in Kärnten eine Kommission für Angelegenheiten des Minderheitenschulwesens in Kärnten eingerichtet, die sich insbesondere mit folgenden Bereichen beschäftigen soll:

  1. Legistische und organisatorische Grundlagen des Unterrichtes an zweisprachigen Schulen (insbes. allgemeine rechtlich-organisatorische Regelungen bzw. solche des Kärntner Minderheitenschulgesetzes);
  2. pädagogische Rahmenbedingungen des Unterrichts an zweisprachigen Schulen (insbes. Fragen der Lehreraus- und Fortbildung, der Lehrplanentwicklung, der Herstellung und des Einsatzes von didaktischen Arbeitsmaterialien);
  3. aktuelle Fragen und Maßnahmen der Schulentwicklung (insbes. Angelegenheiten der Schulpartnerschaft, Beobachtungen der Schulaufsicht, Schulversuche, Wünsche der Volksgruppe und Vorbringen von Betroffenen);
  4. allgemeine und dienstrechtliche Fragen zur Novelle des Kärntner Minderheiten-Schulgesetzes.

II.

  1. Die Kommission besteht aus dem Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzenden, dem Leiter der Gruppe III/A und dem Leiter der Abteilung I/1 als Vorsitzenden-Stellvertreter, Oberrätin Dr. Brigitte Scheiber und Mag. Evelyne Horvatits als Schriftführer und folgenden weiteren ständigen Mitgliedern (Experten): Je zwei Vertretern der im Kärntner Landtag vertretenen politischen Parteien, je zwei Vertretern des Zentralverbandes der slowenischen Organisationen und des Rates der Kärntner Slowenen, zwei Vertretern des Landesschulrates für Kärnten, zwei Vertretern des Amtes der Kärntner Landesregierung, einem Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, zwei Vertretern der Plattform für eine Schule der sprachlichen Vielfalt und zwei weiteren Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Die Kommission mit den in Abs. 1 bezeichneten ständigen Mitgliedern ist berechtigt, bei Beratung der unter I. bezeichneten Angelegenheiten durch Beschluss die zur Beratung erforderlichen Fachleute beizuziehen bzw. einen Forschungsauftrag zu vergeben.

III.

  1. Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr, jedoch auf Verlangen eines ständigen Mitglieds auch mehrmals einzuberufen.
  2. Die Kommission hat beratende Funktion und ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse bedürfen der zweidrittel-Stimmenmehrheit der ständigen Mitglieder.
  3. Die Ergebnisse der Beratungen der Kommission sind in einem Protokoll in der Weise festzuhalten, dass auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt (§ 8 Abs. 2 Bundesministeriengesetz 1986).
  4. Der Vorsitzende bzw. in seiner Vertretung einer der Vorsitzenden-Stellvertreter haben die Ergebnisse der Beratungen der Frau Bundesminister zur Entscheidung vorzutragen.
  5. Die Kommission kann mit Beschluss im Sinne des Punktes 2 einzelne Mitglieder beauftragen, sich an Ort und Stelle an den Schulen im Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens über pädagogische Fragen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Neuregelungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten zu informieren und einen Bericht vorzulegen.

Wien, 18. Oktober 2000

Die Bundesministerin:
GEHRER

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht