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Ausser Kraft getreten

Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Beamten - Übermittlung eines Vordruckmusters; Adaptierung der Fristenevidenz im PIS zur Unterstützung bei der Umsetzung des § 13c Gehaltsgesetz 1956

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/30-III/C/11/2000
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 63/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In Ergänzung des ho. RS. 51/2000, vom 27. September 2000, GZ 466/27-III/C/11/2000, wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vom 3. November 2000, GZ 928.540/10-II/5/00, betreffend Übermittlung eines Vordruckmusters für die Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Beamten und Adaptierung der Fristenevidenz im PIS zur Unterstützung bei der Umsetzung des § 13c Gehaltsgesetz 1956, zur gefälligen Kenntnis übermittelt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I, Nr. 95, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 die neue Bestimmung des § 13c des Gehaltsgesetzes 1956 geschaffen wurde. Gemäß dieser Bestimmung gebührt dem Beamten, der durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monate an der Dienstleistung verhindert ist, der Monatsbezug in der Höhe von zwei Drittel des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstverhinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Wien, 17. November 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

1 Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen