Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMBWK Geschäftszahl: 466/31-III/C/2000; Sachgebiet: Personalwesen; Rechtsgrundlagen: Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/1969, idlF BGBl. I Nr. 83/2000), Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609, idlF BGBl. I Nr. 101/2000); Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 64/2000 An alle Dienststellen Unter Bezugnahme auf das ho. RS. Nr. 17/1998, GZ 466/8-III/C/98 vom 15.5.1998, betreffend Lehrlingsausbildung im Ressortbereich, wird zu den nachstehenden Punkten folgendes bekanntgegeben: Zu Punkt 11 ("Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings") Es wird klargestellt, dass – wie im obzitierten RS ausgeführt - in den ersten zwei Lehrjahren deshalb keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, da in dieser Zeit überhaupt keine Pflichtversicherung in diesem Versicherungszweig gegeben ist. Zu Punkt 15 ("Weiterverwendungspflicht/Behaltezeit") Infolge Änderung des § 18 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl.Nr. 142/1969, durch das BGBl. I Nr. 83/2000 wurde die Weiterverwendungspflicht (Behaltezeit) ab 1.9.2000 auf drei Monate verkürzt. Wien, 28. November 2000 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen