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Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMBWK

Geschäftszahl: 466/31-III/C/2000
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlagen: Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/1969, idlF BGBl. I Nr. 83/2000),
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609, idlF BGBl. I Nr. 101/2000)
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 64/2000 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Unter Bezugnahme auf das ho. RS. Nr. 17/1998, GZ 466/8-III/C/98 vom 15.5.1998, betreffend Lehrlingsausbildung im Ressortbereich, wird zu den nachstehenden Punkten folgendes bekanntgegeben:
Zu Punkt 11 ("Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings")
Es wird klargestellt, dass – wie im obzitierten RS ausgeführt - in den ersten zwei Lehrjahren deshalb keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, da in dieser Zeit überhaupt keine Pflichtversicherung in diesem Versicherungszweig gegeben ist.
Zu Punkt 15 ("Weiterverwendungspflicht/Behaltezeit")
Infolge Änderung des § 18 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl.Nr. 142/1969, durch das BGBl. I Nr. 83/2000 wurde die Weiterverwendungspflicht (Behaltezeit) ab 1.9.2000 auf drei Monate verkürzt.
Wien, 28. November 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen