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Ausser Kraft getreten

Prüfungsgebühren; Abgeltung bei Ausübung der Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission durch den Schulleiter

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 13.008/104-III/4a/96

Sachbearbeiter: Dr. Peter RUMPLER
Tel.: 53120-2366
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: keine gleichzeitige Ausübung der Funktion des Vorsitzenden der Prüfungskommission und des Schulleiters; Prüfungsgebühren
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereichdes Schulwesens etc., BGBl.Nr. 314/1976 idgF; § 35 SchUG; § 39 Abs. 4 derAHS-Reifeprüfungsverordnung; § 21 Abs. 5 der BHS-Reifeprüfungsverordnung

Rundschreiben Nr. 22/1997 (BMBWF)

Alle
Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Zentrallehranstalten
Pädagogische und berufspädagogische Akademien

§ 35 SchUG regelt die Prüfungskommission bei Reifeprüfungen, Reife-und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen.Gemäß § 35 Abs. 1 SchUG ist Vorsitzender der Prüfungskommission der nachder Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor.Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG sind bei Hauptprüfungen Mitglieder der Prüfungskommission der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Prüfungsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).

Gemäß § 39 Abs. 4 der AHS-Reifeprüfungsverordnung und gemäß § 21Abs. 5 der BHS-Reifeprüfungsverordnung sind die Beschlüsse der Prüfungskommissionengemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß der Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde I. Instanz einzuholen.

Es wird daher festgehalten:

Die Prüfungskommission gemäß § 35 SchUG besteht aus dem Vorsitzenden und den Mitgliedern. Eine der Hauptaufgaben des Vorsitzenden ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Prüfungskommission. Ginge man davon aus, daß der den Landesschulinspektor als Vorsitzenden vertretende Schulleiter neben dieser Funktion auch noch die Funktion des Schulleiters in seiner Eigenschaft als Mitglied der Prüfungskommission ausübt, käme es zu einer Kollision der Aufgaben: einmal (als Vorsitzender) wäre er Kontrollierender und einmal (als Schulleiter) wäre er Kontrollierter. Die beiden Funktionen "Vorsitzender" und "Schulleiter"sind daher nicht in einer Person vereinbar. Vertritt der Schulleiter den Vorsitzenden, ist diese Person nicht Mitglied der Prüfungskommission.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

Vertritt der Schulleiter den Vorsitzenden und ist der Schulleiter gleichzeitig als Mitglied der Prüfungskommission vorgesehen, so ist auch eine Vertretung des Schulleiters (durch den Administrator oder einen sonstigen Lehrer) sicherzustellen.

Der Schulleiter kann demnach nur die Gebühr des Vorsitzenden beanspruchen.

Wien, 2. April 1997

Für die Bundesministerin:

Dr. RUMPLER

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulrecht