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Ausser Kraft getreten

Anlagenkredite für allgemein bildende höhere Bundesschulen Dezentralisierung gemäß RS Nr. 8/2001

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 19/2002 ; GZ 12.703/1-I/7/2001 ; Anlagenkredite für allgemein bildende höhere Bundesschulen, Dezentralisierung gemäß RS Nr. 19/2002, Festlegung der Jahresausgabenhöchstbeträge

Geschäftszahl: 12.703/2-I/7/2001
Sachbearbeiter/in: MR Dr. Maria ZADRAZIL
Abteilung I/7
Tel.: 01/53120-4613
Fax: 01/53120-4605

Festlegung der Jahresausgabenhöchstbeträge

Verteiler N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: UT-3 - Bewirtschaftung der Anlagenkredite für AHS;
Dezentralisierung, Ausgabenhöchstbeträge, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Direktoren/-innen an AHS

Rundschreiben Nr. 8/2001 (BMBWF)

Hiermit erfolgt eine Neuverlautbarung des zuletzt unter GZ. 12.703/5-I/7/2000 vom 5. April 2000, Rundschreiben Nr. 19/2000, ergangenen Erlasses.

Um dem Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser Rechnung zu tragen, soll den einzelnen allgemein bildenden höheren Schulen die Verwaltung der Kreditmittel beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/12703 übertragen werden. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise in den einzelnen Landesschulräten werden nachstehende Richtlinien erlassen.

1. Kompetenzverteilung

Der Gesamtkredit bei Ansatz 1/12703 soll von den Schulen bewirtschaftet werden; es sollen keine Kreditteile bei den Landesschulräten verbleiben. Ausgenommen hievon sind größere Projekte, insbesondere solche, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Verbindliche Grundlage für die Anschaffungen bei Ansatz 1/12703 ist das dreijährige Investitionsprogramm gemäß Rundschreiben Nr. 62/97 vom 15. Dezember 1997, das auch künftig jährlich überdacht und auf allfällig geänderte Bedürfnisse abgestimmt werden wird.

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2. Jahresausgabenhöchstbetrag der Schulen

Den Schulen ist die Höhe der ihnen jährlich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Kreditmittel sowie der Modus zu ihrer Berechnung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Die Schulen haben im Rahmen dieses Jahresausgabenhöchstbetrages je nach dem voraussichtlichen Bedarf den Monatsverlag anzufordern; der Monatsverlag wird daher im Allgemeinen nicht konstant sein, wenngleich die Schule danach zu trachten hat, die Ausgabenplanung so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Ausgaben über das ganze Jahr erfolgt.

3. Höhe des Jahresausgabenhöchstbetrages

Der für den finanzgesetzlichen Ansatz 1/12703 ursprünglich genehmigte Betrag musste einer Ausgabenrückstellung von 8 % (3 % finanzgesetzlich und 5 % vorläufig) unterworfen werden. Die erforderliche Bindung wurde vor der Aufteilung des Budgets abgezogen, sodass den nun mitgeteilten Beträgen exakte Gültigkeit zukommt, vorbehaltlich einer eventuell noch notwendig werdenden weiteren Ausgabenrückstellung.

Der Jahresausgabenhöchstbetrag einer Schule setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Steigerungsbetrag für jeden Schüler und dem Projektanteil.

o Der Grundbetrag beträgt für jede Schule ATS 110.000,-- (Î 7.994,--).

o Der Steigerungsbetrag beträgt ATS 125,-- (Î 10,50) je Schüler.

o Der Projektanteil ergibt sich als Summe der für außerordentliche Projekte reservierten Beträge. Dem Fachausschuss sind die geplanten Projekte zur Kenntnis zu bringen.

o Die Berechnungsmodalität kann in begründeten Fällen vom Landesschulrat den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Im Rahmen der Monatskreditbewirtschaftung sind bei unveränderlicher Zuteilung Umschichtungen innerhalb des gleichen Paragraphen zulässig. Über eine DKZ hinaus bzw. Umschichtungen mit Auswirkungen auf den Jahreskredit sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur möglich.

4. Aufteilung auf Posten

Der Jahresausgabenhöchstbetrag beim Ansatz 1/12703 wird auf die verschiedenen Posten dieses Ansatzes aufgeteilt. Die Schule hat aber die Möglichkeit, auch höhere Beträge bei einzelnen Posten auszugeben, wenn bei anderen Posten Einsparungen im gleichen Ausmaß erzielt werden.

5. Vorgangsweise bei Beschaffungen

Bei der Beschaffung von Leistungen ist gemäß Punkt 2.1d) des Rundschreibens Nr. 62/1997 vom 15. Dezember 1997 vorzugehen. Die Anlagengüter sind daher entweder im Wege eines auf mindestens drei Unternehmen beschränkten Verhandlungsverfahrens oder mittels nicht offener oder offener Verfahren anzuschaffen.

6. Genehmigungsvorbehalt

Im Sinne der Rundschreiben Nr. 62/97 und 63/97 vom 15. Dezember 1997 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, können Anlagenanschaffungen von den Schulen durchgeführt werden. Bestellungen von Anlagen haben so zeitgerecht zu erfolgen bzw. Anträge sind dem Landesschulrat so zeitgerecht vorzulegen, dass eine Rechnungslegung bis spätestens Ende November erfolgen kann. Bestellungen durch die Schulen müssen jedenfalls bis spätestens Ende September vorgenommen werden. Über nicht in Anspruch genommene Kredite wird der Landesschulrat ab Oktober verfügen.

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7. Bestellung

Die Bestellung hat von der Schule jedenfalls schriftlich mit den hiefür vorgesehenen Vordrucken zu erfolgen. Es ist eine eindeutige Lieferfrist mit der Firma zu vereinbaren, weil wegen der hohen Beträge die Bezahlung von Anlagegütern einer eingehenden Planung bedarf.

8. Zahlung von Rechnungen

Die Anforderungen für den Monatskredit sind so zu bemessen, dass die im jeweiligen Monat fällig werdenden Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden können. Der Zahlungsvollzug ist so zu ordnen, dass die Zahlung jeweils in den letzten Tagen vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, damit die vereinbarten Zahlungsziele möglichst ausgeschöpft werden.

9. Zahlungsbegünstigungen

Im Sinne einer sparsamen Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel sind alle von den Firmen angebotenen Sofortzahlungsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Beginn der Skontofrist ist so zu vereinbaren, dass er nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit Einlangen der Rechnung beim Besteller wirksam wird.

10. Abrechnung

Die Abrechnung der Anlagenanschaffungen hat über die Kassenabrechnung zu erfolgen. Insbesondere ist für Anlagegüter die Erfassung von Bestellungen und die Erfassung von Schulden in der Software „Kassabuchführung" unbedingt erforderlich.

11. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Dieser Erlass tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

12. Schlussbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses treten für die jeweiligen allgemein bildenden höheren Schulen alle zu diesem Erlass in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere der Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. April 2000, GZ 12.703/5-I/7/2000, Rundschreiben Nr. 19/2000, hiemit außer Kraft.

Wien, 26. März 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. DOBART

F.d.R.d.A.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen