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Berufsschulbesuch durch Vorlehrlinge

13.375/1-III/A/4/2001
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Rundschreiben Nr. 10/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Berufsschulbesuch durch Vorlehrlinge
Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz), BGBl. Nr. 142/1969 idgF
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 idgF
Angesprochener Personenkreis: Schulleiter und Lehrer an Berufsschulen, Schulaufsicht für Berufsschulen

§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes bestimmt, dass zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden kann, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vorlehrberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertretern um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.

Dieser betrieblichen Ausbildungsform trägt § 3 Abs. 3 des Berufsschullehrplanes insofern Rechnung, als hier festgelegt wird, dass für Berufsschüler im Rahmen der Vorlehre der für den Lehrberuf vorgesehene Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule Anwendung findet, wobei die Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) 360 Unterrichtsstunden je Ausbildungsjahr beträgt.

Wenn Schüler unterschiedlicher Lehrberufe im ersten Jahr der Ausbildung in einer Klasse unterrichtet werden, findet der Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule mit der Maßgabe Anwendung, dass die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände außer Betracht bleiben und die Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) 360 Unterrichtsstunden beträgt. Für das zweite Jahr der Ausbildung hat eine Eingliederung in die 1. Klasse der jeweiligen Berufsschule zu erfolgen.

Für jene Vorlehrlinge, die auf Grund zu geringer Schülerzahlen nicht in eigenen Vorlehre-Klassen unterrichtet werden, sondern in den entsprechenden Fachklassen beschult werden, ist der Lehrstoff der ersten Schulstufe gleichfalls unter Bedachtnahme auf die individuelle Lern- und Leistungsfähigkeit dieser Schüler und unter Beachtung der obgenannten Gesamtstundenzahl auf die Ausbildungsdauer der Vorlehre zu verteilen, sodass nach Möglichkeit die erste Schulstufe der Berufsschule mit Ende der Vorlehre erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Eine Beurteilung erfolgt nur in jenen Unterrichtsgegenständen, die der Schüler auf Grund seines speziellen Stundenplanes im jeweiligen Schuljahr besucht hat. Eine Beurteilung sämtlicher im Lehrplan der ersten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstände nach bereits einem Schuljahr ist demnach bei Berufsschülern im Rahmen der Vorlehre nicht möglich.

Wien, 23. Jänner 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht