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Ausser Kraft getreten

Auslegungen zu den Schulgesetznovellen BGBl.Nr. 766-772/1996

aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 09/2018: BMBWF-637/0001-Präs./2018 ; Administrative Entlastung - Aufhebung von Rundschreiben und Erlässen

Geschäftszahl: 13.261/15-III/4/97
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-3118
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 23/1997 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zu einzelnen Regelungen des Schulorganisationsgesetzes, desSchulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 766/1996, Schul-unterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 767/1996, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassungdes Bundesgesetzes BGBl.Nr. 768/1996

Alle
Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien

(berufsbildende) Zentrallehranstalten
samt höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten

Aufgrund verschiedener Anfragen werden die nachstehenden Regelungen aus demSchulgesetzpaket 1996 erläutert:

Auslegungsfragen zu den Schulgesetznovellen BGBl.Nr. 766-772/1996

1. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 766/1996

1.1. Aufnahmsvoraussetzung in berufsbildende mittlere und höhere Schulen (§§ 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3 SchUG)

Auch in Hinkunft bleiben Beurteilungen mit "Nicht genügend" (oder das Kalkül "Unbeurteilt") in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen bei der Definition der Aufnahmsvoraussetzung (erfolgreicher Abschluß der 8. Schulstufe, erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht, erfolgreicher Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, erfolgreicher Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der AHS) außer Betracht. Dies gilt selbstverständlich auch für die anstelle von Latein schulversuchsweise geführte 2. lebende Fremdsprache in der AHS-Unterstufe.

Dies trotz der Tatsache, daß die Neufassung des § 68 Abs. 1 SchOG zwar wörtlich auf den erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule oder der AHS abstellt, es sich aber hiebei ebenfalls um die 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 SchUG handelt; außerdem ist im ersten Satz des § 28 Abs. 3 SchUG nach wie vor von der "Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer .... höheren Schule" die Rede.

§ 28 Abs. 3 SchUG gilt daher auch in Ansehung der Neufassung des § 68 Abs. 1 SchOG.

1.2. Es wird außerdem festgestellt, daß das RS Nr. 14/1997 auch für die Aufnahme von Aufnahmsbewerbern mit Jahreszeugnissen ohne ausgewiesene Leistungsgruppen in die AHS (Langform) und das ORG analog anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung, BGBl.Nr. 291/1975 idgF.

2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 767/1996

2.1. § 11 Abs. 7 überträgt die Zuständigkeit zur Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen auf den Schulleiter . Nähere Bestimmungen für diese Entscheidung können durch Verordnung des LSR (Kollegium) erlassen werden.

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden ersucht dem BMUK derartige Verordnungen bekanntzugeben.

2.2. Wiederholung der Nachtragsprüfung - Entscheidung der Klassenkonferenz (Zeitpunkt); § 20 Abs. 3 iVm § 71 Abs. 2 lit.b

Ein Schüler, der eine oder mehrere Nachtragsprüfungen abzulegen hat, kann am Ende des Unterrichtsjahres nicht "abgeschlossen" werden, d.h. solange die Nachtragsprüfung(en) nicht abgelegt (sind) ist, steht der erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Abschluß der Schulstufe noch nicht fest. Desgleichen kann eine Entscheidung der Klassenkonferenz (§ 20 Abs. 6) erst nach Ablegen der Nachtragsprüfung erfolgen.

Im Hinblick auf das nunmehr eingeführte Recht auf Wiederholung der Nachtragsprüfung und - im Fall eines negativen Ergebnisses - der Notwendigkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz (und das daran anknüpfende Berufungsrecht) wird aus Gründen der Verfahrensökonomie festgestellt:

Die Entscheidung der Klassenkonferenz hat zu erfolgen:

a) erst unmittelbar nach Ablegen der wiederholten Nachtragsprüfung oder

b) wenn feststeht, daß der Schüler die Nachtragsprüfung nicht wiederholt.
Keinesfalls sind zwei Entscheidungen der Klassenkonferenz zu treffen; einmal nach negativem Ablegen der Nachtragsprüfung und neuerlich nach negativem Ablegen der Wiederholung der Nachtragsprüfung.

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß nicht zwei Berufungsverfahren aus Anlaß einer negativen Nachtragsprüfung parallel anhängig sind.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf § 71 Abs. 8 hinzuweisen, der den Instanzenzug auf die Schulbehörde erster Instanz beschränkt.

2.3. Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - § 25 Abs. 1 letzter Satz

Der durch die Novelle BGBl.Nr. 767/1996 angefügte letzte Satz des § 25 Abs. 1 SchUG lautet:

"Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde."

Dieser Fall des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe liegt nur dann vor, wenn die hiefür festgelegten Voraussetzungen auf einen einzigen Pflichtgegenstand zutreffen.

Das Aufsteigen ist also nur dann möglich, wenn der Schüler neben der negativen Jahresbeurteilung in dem Pflichtgegenstand, in dem er vor dem Wiederholen der Schulstufe mit "Befriedigend" oder besser beurteilt wurde, keine weitere negative Jahresbeurteilung aufweist. Wenn ein Schüler beim Wiederholen der Schulstufe zwei oder mehr "Nicht genügend" am Ende des Unterrichtsjahres aufweist, kann die obzitierte Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz daher nicht Platz greifen.

Im Hinblick auf § 23 SchUG wäre jedoch der Fall denkbar, daß der zum Ablegen von zwei Wiederholungsprüfungen berechtigte Schüler eine von diesen besteht und auf den verbleibenden negativ beurteilten Pflichtgegenstand § 25 Abs. 1 letzter Satz zutrifft: Dieser Schüler wäre somit ebenfalls zum Aufsteigen berechtigt.

Gemäß § 23 SchUG ist das Ablegen der Wiederholungsprüfung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 letzter Satz (gleichsam freiwillig) zulässig, wobei - so wie beim Antreten zur Wiederholungsprüfung bei vorhandener Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SchUG - die Berechtigung zum Aufsteigen auch bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung erhalten bleibt.

§ 25 Abs. 1 letzter Satz gilt selbstverständlich auch für den Fall, daß die betreffende Schulstufe das zweite Mal wiederholt wird; diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn die letzte Stufe einer Schulart wiederholt wird. Die Ablegung einer Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4) ist nicht erforderlich. Bei der Verbindung des Reifeprüfungszeugnisses (Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe ist im Fall des § 25 Abs. 1 letzter Satz folgender Vermerk aufzunehmen:

"Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen."

2.4. Erfolgreicher Schulbesuch nach "qualifiziertem Auslandsaufenthalt" - § 25 Abs. 9

Der Nachweis über den fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (darunter fällt nicht ein Schulbesuch im Ausland mit deutscher Unterrichtssprache) wird durch eine Schulbesuchsbestätigung oder ein Zeugnis zu erbringen sein.

Ein - auch bezogen auf das ausländische Berechtigungssystem - erfolgreicher Schulbesuch braucht nicht nachgewiesen werden.

Der mindestens 5-monatige Schulbesuch muß in jenem Schuljahr liegen, von dem aus aufgestiegen werden soll. Wird dieser ausländische Schulbesuch vor Abschluß des Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch (in Österreich) als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Jahresbeurteilung für diese Schulstufe ist zu bedenken, daß der fremdsprachige ausländische Schulbesuch als "erfolgreicher Schulbesuch in Österreich" gilt; Leistungsfeststellungen, die ausschließlich Lehrplanbereiche betreffen, die Gegenstand der Unterrichtsarbeit während des Zeitraums des Auslandsaufenthalts waren, sind daher nicht festzusetzen (auch nicht in Form der Feststellungs- und Nachtragsprüfung). Ein im Anschluß an einen fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland (§ 25 Abs. 9) fortgesetzter Schulbesuch in einer österreichischen Schule (z.B. im 2. Semester) bedingt die Einbindung dieses Beurteilungsabschnittes in die Jahresbeurteilung dieser Schulstufe (siehe § 20 Abs. 1 SchUG). Der Schüler steigt daher nicht schon deshalb in die nächsthöhere Schulstufe auf, weil der fünfmonatige "ausländische Schulbesuch" als erfolgreicher Schulbesuch gilt.

Bei diesen Auslandsaufenthalten ist davon auszugehen, daß der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45); eine Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist nicht geboten.

Umfaßt der fremdsprachige Schulbesuch im Ausland ein gesamtes (österreichisches) Schuljahr (z.B. Schuljahr 1995/96 erfolgreicher Abschluß der 6. Klasse AHS; 1996/97 Auslands-aufenthalt), so ist für den Besuch der 8. Klasse AHS § 25 Abs. 9 ebenfalls heranzuziehen; dieser Schüler ist berechtigt, als ordentlicher Schüler die 8. Klasse zu besuchen. Für den erfolgreichen Abschluß der letzten Schulstufe einer Schulart kommt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, da sie sich ausdrücklich nur auf das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe bezieht. Die Ausstellung eines österreichischen Jahreszeugnisses ist nur dann vorzunehmen, wenn der Schulbesuch in der österreichischen Schule einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres umfaßt. Für den Fall eines Antrags auf Schul- bzw. Heimbeihilfe ist auf das letzte Zeugnis einer österreichischen Schule abzustellen.

Für den Besuch von Wahlpflichtgegenständen gilt, daß diese möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen sind.

2.5. Beendigung des Schulbesuchs wegen zu vieler "Nicht genügend" - § 33 Abs. 2 lit.f iVm § 27 Abs. 3.

Die hier vorgesehenen Tatbestände haben zur Folge, daß Schüler die betreffende Schulform bzw. Fachrichtung nicht mehr weiterbesuchen dürfen. Diese Regelung bezieht sich also nicht nur auf den Schul standort . Eine andere Schulform oder Fachrichtung (an welchem Standort auch immer) darf selbstverständlich besucht werden; hiefür ist eine Neuaufnahme durch den Schulleiter erforderlich. Eine neuerliche Einbindung in das Aufnahmeverfahren und Neuaufnahme für die negativ abgeschlossene 1. Stufe ist unzulässig (auch wenn kein Platzmangel vorliegt), weil das einer Wiederholung dieser Schulstufe gleichkäme und diese gemäß § 27 Abs. 3 ausge-schlossen ist.

2.6. Abmeldung, wenn die Polytechnische Schule nicht mehr besucht werden kann - § 29 Abs. 8

Ab dem Schuljahr 1997/98 ist der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule während eines Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig. Daraus ergibt sich, daß - wenn es sich um einen schulpflichtigen Schüler handelt - nach diesem Zeitpunkt die Abmeldung vom Besuch der 1. Klasse einer BMHS in der Regel unzulässig ist. Auch wenn der Übertritt in die 1. Klasse einer anderen Fachrichtung der BMHS oder der 5. Klasse einer AHS schulrechtlich nicht ausgeschlossen ist, wird dies nur in Ausnahmefällen pädagogisch zweckmäßig sein.

2.7. Antreten zur Externistenreifeprüfung - § 42 Abs. 6

Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften von der Einheit und Gesamtheit der Reifeprüfung (Klausurprüfungen und mündliche Prüfungen) ausgehen, ist auch in Hinsicht der Externistenreifeprüfung von der Einheit dieser Reifeprüfung auszugehen. Da die Reifeprüfung nach wie vor aus schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen, die zwei bis sechs Wochen auseinanderliegen, besteht, ist es unzulässig, sich zur schriftlichen Reifeprüfung z.B. im Herbsttermin und zur mündlichen im nächsten Sommertermin anzumelden. Mit anderen Worten, ein Antreten zu den Klausurprüfungen ist erst zu jenem Termin (Haupttermin) möglich, in dem auch die mündliche Reifeprüfung abgelegt werden darf.

2.8. Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule - § 28 Abs. 3

Siehe hiezu die Ausführungen unter Punkt 1.1.

2.9. § 46 Abs. 3 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1997 wie folgt:

"In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird die Neufassung wie folgt begründet:

"Künftig soll an Schulen auch für schulfremde Zwecke geworben werden können, was - im Zusammenhang mit dem § 128b des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 330/1996 - bis hin zu einem Sponsoring führen kann. Die Schulen sollen also nach Maßgabe der Vorschriften über die Schulerhaltung (an Bundesschulen § 128b des Schulorganisationsgesetzes) ermächtigt sein, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und zweckgebunden (im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes) für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben. Unberührt davon sind die Pflichten des Schulerhalters, die in uneingeschränkter Weise bestehen bleiben.

Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (vgl. § 56 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Bedachtnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes wird ihn dazu veranlassen, darauf zu achten, daß eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B. Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann [Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele]) ausgeschlossen ist."

In Ergänzung zu diesen Ausführungen hat der Unterrichtsausschuß in seiner Sitzung am 19. November 1996 folgende Feststellung getroffen:

"In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle zur Locke-rung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3) wird eine Reihe von Beispielen für die im Hinblick auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes nach wie vor untersagten Werbungen angeführt. Der Unterrichtsausschuß ist der Auffassung, daß bezüglich der verbotenen Werbung jedenfalls auch die die Persönlichkeit beeinträchtigende Werbung von und für Sekten, destruktive Kulte uä. in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sind.

Im Rahmen ihrer Beratungsrechte haben die Schulpartnerschaftsgremien die Möglichkeit, Empfehlungen hinsichtlich der Werbung auszusprechen und mit ihr in Zusammenhang stehende Informationen zu verlangen."

3. Schulpflichtgesetz 1985

3.1. Im Rahmen der Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Beginn der Schulpflicht in eine Volksschule mit Vorschulstufe hat der Schulleiter im Sinne des § 14 SchPflG zu entscheiden, ob das Kind die Vorschulstufe oder die 1. Schulstufe zu besuchen hat. Hiebei sind zwei unterschiedliche Vorgänge denkbar, die auf die unterschiedlichen Behinderungsarten (Leistungsmöglichkeiten) abstellen:

a) der Bezirksschulrat entscheidet gemäß § 17 Abs. 4 lit. a SchUG, daß das Kind grundsätzlich nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten ist (dies kann bei körper- und sinnesbehinderten Kindern der Fall sein, wo in bestimmten Fällen im wesentlichen nach dem Volksschullehrplan unterrichtet werden kann): hier hat der Schulleiter das Verfahren gemäß § 14 Abs. 5 SchPflG durchzuführen, wenn Verdacht auf mangelnde Schulreife im Hinblick auf die 1. Schulstufe besteht;

b) sofern nicht lit. a vorliegt (insbesondere bei lernschwachen und lernbehinderten Kindern): hier kann wegen des bereits beim Bezirksschulrat durchgeführten Verfahrens (ohne gesonderte Sachverhaltsfeststellung gemäß § 14 Abs. 5 SchPflG) vom Schulleiter auf Aufnahme in die Vorschulstufe entschieden werden, sofern die Förderung des behinderten Kindes in der Vorschulstufe besser als in der 1. Schulstufe erfolgen kann.

Gegen eine amtswegige Entscheidung auf Aufnahme in die Vorschulstufe besteht die Möglichkeit eines Antrages an den Bezirksschulrat gemäß § 14 Abs. 7 SchPflG.

3.2. Zum Entfall des § 14 Abs. 9a

Kinder, für die der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde, können in die Vorschulstufe aufgenommen werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Novelle, BGBl.Nr. 768/1996, ergibt, wurde die bisher gemäß § 14 Abs. 9a Schulpflichtgesetz erforderliche Bindung an eine Empfehlung des Bezirksschulrates als nicht mehr zweckmäßig erachtet.

3.3. Zu § 23 Abs. 1

Aufgrund der Schulpflichtgesetz-Novelle hat in Hinkunft die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 11 Abs. 7 SchUG durch den Schulleiter zu erfolgen. Im Hinblick auf diese Neuregelung ist § 23 Abs. 3 1. Satz, der nicht novelliert wurde, wie folgt zu lesen: "Der Landesschulrat hat über die bei ihm einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule zu entscheiden." Diese Entscheidung, die nach wie vor beim Landesschulrat verbleibt, bezieht sich auf solche gemäß § 23 Abs. 2 .

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden ersucht die Schulen ihresZuständigkeitsbereiches von diesem Rundschreiben zu informieren.

Wien, 21. April 1997

Für die Bundesministerin:

JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht