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Ausser Kraft getreten

Pensionskassenvorsorge für Bundesbedienstete

Außer Kraft getreten

466/10-III/C/2001
SB: MR Dr. LIEBSCH
Tel. 01/531 20 / 3360
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 23/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Pensioskassenvorsorge für Bundesbedienstete
Rechtsgrundlage: § 78a VBG 1948
Geltung: unbefristet

An alle dem BM f. BWK unmittelbar nachgeordneten Dienststellen

Mit Kurrende vom 19. Jänner 2001, GZ 466/4-III/C/2001, wurde eine Informationsbroschüre der Bundespensionskasse AG, betreffend die Pensionskassen- Pension für Bundesbedienstete, übermittelt.

Hinsichtlich der Vorgangsweise zur Einbeziehung der Vertragsbediensteten der Entlohnungs-schemata v und h in die Pensionskasse wird Folgendes mitgeteilt:

1) Vertragsbedienstete werden erst nach einem einjährigen ununterbrochenen Dienstverhältnis in einem der genannten Entlohnungsschemata (Wartefrist) in die Pensionskasse einbezogen. Hiebei gelten mehrere aufeinander folgende befristete Dienstverhältnisse als ununterbrochen, sofern dazwischen jeweils nicht mehr als sechs Wochen liegen. Es muss sich hiebei um Dienstverhältnisse als VB/v, VB/h oder VB/SV handeln.

Sofern es ADV – unterstützt möglich war, haben alle betroffenen Vertragsbediensteten (Stand 1. September 2000) im Oktober 2000 ein Informationsschreiben samt Formblatt „Erklärung zur Pensionskassenzusage“ erhalten.

Die Anmeldung bei der Bundespensionskasse (BPK) und die Einspeicherung der Dienstgeber-beiträge erfolgte automationsunterstützt, die Einspeicherung der Dienstnehmerbeiträge aufgrund der rückgelangten Erklärungen mittels eines von der BPK erstellten Datenträgers (Ersterfassung).

2) Nach dieser Ersterfassung (Stand 1. September 2000) neu eintretende Vertragsbedienstete werden erst nach Ablauf der Wartefrist in die Pensionskasse einbezogen und sind von der Personalstelle (BMBWK) zu dem auf den Ablauf der Wartefrist folgenden Beitragsmonat bei der Pensionskasse anzumelden. Hiezu dient das Formular (Form PK 1) „Erklärung zur Pensionskassenzusage“ (Blg 1). Dieses Formular ist ca. 3 Monate vor Ablauf der Wartefrist von der Dienststelle zusammen mit den „Auszügen aus dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes „ (Form. PK 1a; Blg. 2), dem „Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) gem. § 108a EStG“ (Form E 108a; Blg. 3) und den „Erläuterungen zur Handhabung des Antrages auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108a EStG“ (Form PK 1b; Blg 4) den in Frage kommenden Bedienstete auszufolgen.

Die Bediensteten füllen das Formular (Form PK 1) vollständig aus, auch wenn keine Eigenbeiträge geleistet werden. Das Formular (Form E 108a) ist nur auszufüllen, wenn Eigenbeträge geleistet werden. Sodann sind die datierten und unterzeichneten Anträge innerhalb von 2 Monaten in der Dienststelle abzugeben. Die Anträge sind zweifach (Original + Kopie) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln. Im Vorlageschreiben ist von der Dienststelle das Abgabedatum anzugeben. Die von der Personalstelle auszufüllenden Felder sind nicht von der Dienststelle, sondern vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auszufüllen. Nach Überprüfung der Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit werden die Formulare vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an das Servicecenter der Bundespensionskasse AG weitergeleitet. Die Kopien bleiben in den Personalakten.

In der Folge erhalten die Bediensteten von der BPK eine „Eintrittsbestätigung in die Bun-despensionskasse AG“ (Blg. 5). Die in der „Eintrittsbestätigung“ angegebenen Daten sind von den Bediensteten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und allfällige Korrekturen über die Dienststelle anher zu melden.

3) Die Vertragsbediensteten können die Leistung eigener Beiträge jederzeit schriftlich endgültig einstellen (Widerruf). Nach einem Widerruf ist die Wiederaufnahme der Leistung eigener Bei-träge während des aktuellen Dienstverhältnisses ausgeschlossen. Eine Beitragsleistung ist nur in einem neuen Dienstverhältnis möglich. Ein neues Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn auch eine Neueinbeziehung in die BPK stattzufinden hat (d.h. mehr als 6 Wochen Unterbrechung des Dienstverhältnisses, Ablauf einer neuerlichen einjährigen Warte-frist).

Die Vertragsbediensteten können durch schriftliche Erklärung mit der Leistung eigener Beiträge aussetzen. Dieses Aussetzen muss mindestens zwei Jahre dauern. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können die Vertragsbediensteten die Aussetzung um einen beliebigen Zeit-raum verlängern.

Die Vertragsbediensteten können durch schriftliche Erklärung die Höhe der eigenen Beiträge ändern (Erhöhung, Reduzierung); auch diese Änderung der Höhe ist für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vorzunehmen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können die Vertragsbediensteten die Höhe wieder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ändern. Lediglich nach der Einbeziehung in die BPK ist die erste Änderung auch nach einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren möglich. Die schriftliche Erklärung wird im dritten auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monat wirksam (z.B. Abgabe der Erklärung im Jänner ab April, frühestens nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist).

Das Formular „Änderung, Neuerfassung von Dienstnehmerbeiträgen“ (Form PK 2; Blg. 6) ist in der Dienststelle aufzulegen und den Bediensteten, die eine Änderung ihrer Dienstnehmer-beiträge (Widerruf, Erhöhung, Reduzierung) durchführen möchten, auszufolgen. Die Anträge sind von den Bediensteten vollständig auszufüllen und in der Dienststelle abzugeben. Diese übermittelt die Anträge zweifach (Original + Kopie) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Im Vorlageschreiben ist von der Dienststelle das Abgabedatum anzugeben. Die von der Personalstelle auszufüllenden Felder sind nicht von der Dienststelle, sondern vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auszufüllen. Von diesem werden die Anträge nach Überprüfung an das Servicecenter der Bundespensionskasse AG weitergeleitet. Die Kopien bleiben in den Personalakten.

4) Anwartschaften, die auf Dienstgeberbeiträgen beruhen, werden mit Ablauf von fünf Jahren ab Einbeziehung in die Pensionskasse unverfallbar (d.h. sie gehen den Vertragsbe-diensteten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht verloren). Als Monat der Einbe-ziehung gilt derjenige Monat, für den erstmals reguläre Beiträge geleistet wurden. Die Warte-frist bleibt somit außer Betracht. Auf die Fünfjahresfrist werden sämtliche Beitragszeiten in der Pensionskasse aus dem bestehenden oder allfälligen früheren Dienstverhältnissen zum Bund (auch bei länger als sechswöchiger Unterbrechung) angerechnet. Als Beitragszeiten gelten dabei auch Zeiten im Dienstverhältnis ohne Entgeltansprüche (z.B. Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst). Anwartschaften, die auf Dienstnehmerbeiträgen beruhen, werden sofort unver-fallbar. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Anspruch auf eine laufende Pensions-zahlung haben die Vertragsbediensteten, die eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben, Anspruch auf den „Unverfallbarkeitsbetrag“. Dieser Betrag entspricht den unverfallbar ge-wordenen Guthaben der Vertragsbediensteten auf ihren Pensionskassenkonten.

Die Vertragsbediensteten haben nun folgende Möglichkeiten:

a) Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft (für Vertragsbedienstete empfiehlt sich im Falle von „Bagatellbeträgen“ bzw. bis zu Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages von derzeit S 125.000,- eine Barabfindung in Anspruch zu nehmen).

b) Fortsetzung mit eigenen Beiträgen

c) Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Dienstort dauernd ins Ausland verlegt wird.

d) Übertragung in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht (d.h. Leistung nur in Form einer Rente möglich)

Übertragung der Anwartschaft in eine Pensionskasse oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers.

Das Formular „Antrag auf Unverfallbarkeitsleistung“ (Form PK 3; Blg 7), der „Auszug aus § 5 Be-triebspensionsgesetz (BPG)“ (Form PK3a; Blg. 8) und das Formular „Erklärung zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen“ (Form PK 3b; Blg 9) sind in der Dienststelle aufzulegen und den Bediensteten auf Verlangen auszufolgen. Die Bediensteten haben den Antrag auf Unverfallbarkeitsleistung sowie gegebenenfalls die Erklärung zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen vollständig auszufüllen und datiert sowie unterzeichnet in der Dienststelle abzugeben. Diese übermittelt die Anträge zweifach (Original + Kopie) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Im Vorlageschreiben ist von der Dienststelle das Abgabedatum anzugeben. Die von der Personalstelle auszufüllenden Felder sind nicht von der Dienststelle, sondern vom Bundesministe-rium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auszufüllen. Von diesem werden die Anträge nach Überprüfung an das Servicecenter der Bundespensionskasse AG weitergeleitet. Die Kopien bleiben in den Personalakten.

5) Als Leistungen der BPK kommen in Betracht:

- Alterspensionen

- Berufsunfähigkeitspensionen

- Witwen-/Witwerpensionen

- Waisenpensionen

- Abfindungsansprüche

Das Formular „Antrag auf Alterspension/Berufsunfähigkeitspension“ (Form PK 4/E1 / E2; Blg. 10), das Formular „Antrag auf Witwen-/Witwerpension“ (Form PK 4/Wi; Blg 11) und das Formular „Antrag auf Waisenpension“ (Form PK 4/Wai; Blg. 12) sind in der Dienststelle aufzulegen und den Leistungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen auszufolgen. Die Leistungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen füllen die Anträge vollständig aus und geben diese datiert und unterzeichnet unter Anschluss der allenfalls notwendigen Beilagen in der Dienststelle ab. Diese übermittelt die Anträge zweifach (Original + Kopie) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Im Vorlageschreiben ist von der Dienststelle das Abgabedatum anzugeben.

Die von der Personalstelle auszufüllenden Felder sind nicht von der Dienststelle, sondern vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auszufüllen. Von diesem werden die Anträge nach Überprüfung an das Servicecenter der Bundespensionskassen AG weitergeleitet. Die Kopien bleiben in den Personalakten.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird erwünscht.

Wien, 27. April 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch
12 Beilagen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen