Fortzahlung der Bezüge für Beamte bei langer Dienstverhinderung (§ 13 c GG 1956) Geschäftszahl: 466/12-III/C/2001 Verteiler: VII, NSachgebiet: PersonalwesenInhalt: Fortzahlung der Bezüge für Beamte bei langer DienstverhinderungRechtsgrundlage: § 13 c Gehaltsgesetz 1956Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 29 /2001 An alledem BMBWK unmittelbar nachgeordneten Dienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, GZ 921.418/2-II/A/1/00, vom 19. Jänner 2001, betreffend die Fortzahlung der Bezüge für Beamte bei langer Dienstverhinderung gem. § 13 c des Gehaltsgesetzes 1956, zur gefälligen Kenntnis und Beachtung übermittelt. In diesem Zusammenhang wird ersucht, bei Dienstantrittsmeldungen von Beamten, die lt. Dienstplan an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag Dienst zu versehen haben, auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei allen Dienstantrittsmeldungen ist jedenfalls der tatsächliche Dienstantritt anzugeben. Weiters ist bei jeder Krankmeldung anzugeben, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Wien, 21. Mai 2001 Für die Bundesministerin:Dr. Liebsch 1 Beilage F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen