Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Übernahme von ausgebildeten, geeigneten Lehrlingen in ein dauerndes Dienstverhältnis

Außer Kraft getreten

466/16-III/C/2001
SB: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 31/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Übernahme von ausgebildeten, geeigneten Lehrlingen in ein dauerndes Dienstverhältnis
Rechtsgrundlagen: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl.Nr. 85, idlF BGBl. I Nr. 6/2000
Geltung: Unbefristet

An alle LSR (SSR für Wien )

1.) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat am 30.3.2001 an das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport folgendes Schreiben gerichtet:
Im Bereich des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird im Rahmen der Personalplanung die Möglichkeit in Erwägung gezogen, den einen oder anderen als Verwaltungsassistent ausgebildeten geeigneten Lehrling in ein Dienstverhältnis zu übernehmen. Dem steht entgegen, dass bei der Anstellung von Lehrlingen das Ausschreibungsgesetz 1989 anzuwenden ist und somit bei der Besetzung einer freien Planstelle im Verwaltungsbereich diese Planstelle auszuschreiben ist.
In den nächsten Monaten, d.h. teilweise noch im ersten Halbjahr 2001, werden die ersten Lehrlinge des ho. Bereiches ihre Lehre abschließen. Die ausgebildeten Lehrlinge müssten sich wie alle anderen Bewerber bei Ausschreibungen bewerben und im Rahmen der Eignungsprüfung den vorgeschriebenen Test absolvieren. Daraus folgt, dass die Lehrlinge des Bundes rechtlich schlechter gestellt sind als die ehemaligen Eignungspraktikanten, die im Unterabschnitt F des Ausschreibungsgesetzes 1989 Berücksichtigung finden und ohne Einleitung einer Ausschreibung (§ 25 Z 5 leg.cit.) im Rahmen eines eigenen Ausnahmeverfahrens ohne Test aufgenommen werden. Es sind somit die Lehrlinge nach einer mehrjährigen Ausbildung im Ausschreibungsgesetz gegenüber den ehemaligen Eignungspraktikanten mit (nur) einem Jahr Ausbildung benachteiligt.

2.) Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben, die hiemit zur Kenntnis gebracht wird:

Wie im obigen Schreiben mitgeteilt, hat das Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Kultur eventuell die Möglichkeit erwogen geeignete Lehrlinge in ein dauerndes Dienstverhältnis zu übernehmen, sieht jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsgesetz 1989.

Diese Bedenken können dahingehend ausgeräumt werden, dass der „Lehrling“ im Zeitraum der gesetzlichen Behaltefrist berechtigt ist, an „Internen Interessentensuchen“ teilzunehmen. Dies deshalb, da diese Personengruppe während der 3-monatigen Behaltefrist in einem befristeten vertraglichen Dienstverhältnis steht. Wird für einen Arbeitsplatz im Rahmen dieser Interessentensuche ein geeigneter Bediensteter gefunden, so muss dieser nicht mehr ausgeschrieben werden.

3.) Bemerkt wird, dass im Planstellenbereich 1260 der bestehende Aufnahmestopp derzeit keine Weiterverwendung von Lehrlingen über die gesetzliche Behaltefrist hinaus zulässt.

Wien, 22. Mai 2001

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Zimmermann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen