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Ausser Kraft getreten

Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern

Außer Kraft getreten

12.661/1-III/A/4/2001
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Rundschreiben Nr. 36/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/2
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern gemäß § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF; § 16 Abs. 5 und § 39 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idgF
Angesprochener Personenkreis: Bezirksschulräte, Schulaufsicht

Rechtliche Klarstellung des § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz

Auf Grund wiederholter Anfragen betreffend den Schulbesuch körper- oder/und sinnesbehinderter Kinder in der Sekundarschule erfolgt seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Klarstellung:

Gemäß § 8 Abs. 3a SchPflG ist bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes aufzuheben. Es sind daher folgende Varianten denkbar:

1. Die allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der Hauptschule oder Unterstufe der AHS werden erfüllt (d.h. das Bildungsziel ist erreichbar):

Der sonderpädagogische Förderbedarf ist gemäß § 8 Abs. 3a SchPflG aufzuheben. Die erforderlichen Anpassungen an den Lehrplan sind gemäß § 16 Abs. 5 bzw. § 39 Abs. 3 SchOG zu treffen. Im Rahmen der für diese Schüler im einzelnen festzulegenden Lehrplanbestimmungen kann auch ein behinderungsspezifischer Förderunterricht, welcher von einem ausgebildeten Sonderschullehrer zu erteilen ist, vorgesehen werden. Dieser Förderunterricht kann integrativ oder individuell erfolgen. Die Regelungen für diesen zusätzlichen Lehrereinsatz sind für die AHS im Erlass des BMBWK, Zl. 39.737/2-Z/StG/01 (3.4.) getroffen. Für die Hauptschule gelten die gleichen Bestimmungen, wie für sonstige Pflichtschulen. Die erforderlichen Lehrerstunden wären aus dem Planstellenkontingent des Landes zu bedecken.

2. Die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen werden nicht erfüllt (d.h. das Bildungsziel ist auch mit Abweichungen vom Lehrplan nicht in vollem Umfang erreichbar bzw. liegen zusätzliche Beeinträchtigungen vor):

In diesem Fall ist der sonderpädagogische Förderbedarf nicht aufzuheben, weil diese körper- und/oder sinnesbehinderten Schüler auch nach Aufnahme in die Sekundarschule auf Grund ihrer Behinderung nach wie vor sonderpädagogischer Förderung bedürfen und ihr Status als Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf daher auch aufrecht bleibt. Hinsichtlich des Lehrereinsatzes ist wie bei Punkt 1 vorzugehen.

Es obliegt dem Bezirksschulrat, im Einzelfall zu prüfen, welche Fördervariante zum Tragen kommt: Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und behindertenspezifische Förde-rung über zusätzliche Lehrplanbestimmungen oder Beibehaltung des sonderpädagogischen För-derbedarfes samt dazugehöriger Förderung.

Jedenfalls ist zu gewährleisten, dass die erforderlichen Anpassungen und Ergänzungen zum lehr-planmäßigen Unterricht veranlasst werden.

Es wird ersucht, auch die Bezirksschulräte über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Wien, 7. Juni 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht