Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht Auswirkungen auf die Verfahren nach dem SchBGGeschäftszahl: 20.857/45-III/B/9/2001 Sachbearbeiter: Dr. Herbert PESSIAK Tel.: 53120-2359 Fax: 53120-2310 Verteiler: VII/1 und VIII/2 Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheit Inhalt: Auswirkung der Euro-Umstellung auf den Vollzug des SchBG 1983 Geltung: Unbefristet Rechtsgrundlage: Artikel 3 des Euro-Umstellungsgesetzes-Schulrecht, BGBl. Teil I, Nr. 75 vom 12. Juli 2001 Rundschreiben Nr. 43/2001 (BMBWF) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) An alle Ämter der Landesregierungen Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nimmt Bezug auf Art. 3 des Euro-Umstellungsgesetzes-Schulrecht, worin alle im SchBG 1983 genannten Geldbeträge in Euro umgerechnet wurden. Da das SchBG 1983 ab 1. September 2001 nur mehr die Währung „Euro“ vorsieht, besteht ab diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit alle ermittelten Einkommen in Euro umzurechnen. Dabei ist es - im Hinblick auf den Umrechnungskurs (1 € = 13,7603 ATS) - nur in Einzelfällen denkbar, dass bei der Umrechnung eines in Schilling dargestellten Einkommens ein „glatter“ Euro-Betrag herauskommt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich ein Quotient mit mehreren Dezimalstellen errechnet, womit die Notwendigkeit besteht, Rundungen vorzunehmen. Die Umrechnung und Rundung ist auf Grundlage des Artikel 4 der Verordnung nach Art. 235 EG-V vorzunehmen: Der Umrechnungskurs ist immer mit zwei Stellen vor und vier Stellen nach dem Komma - somit mit 13,7603 - anzusetzen. Die Verwendung eines gerundeten oder gekürzten Um-rechnungskurses ist ebenso unzulässig wie ein vom Umrechnungskurs abgeleiteter Kehrwert. Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzu-runden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als 5 ist. Liegt der Wert der dritten Stelle hinter dem Komma über 5, ist auf den vollen Centbetrag aufzurunden. Hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert 5, dann ist ebenfalls auf den nächsten Centbetrag aufzurunden. Zur Verschlüsselung ist das in Euro umgerechnete Einkommen mit zwei Dezimalstellen in die dafür vorgesehenen Rubriken einzutragen. Zu beachten ist die in § 23a enthaltene Wendung „... in der Höhe bis zu € 620 ...“. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird somit bei Berücksichtigung der Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht der Betrag von S 8.500,-- abzuziehen sein, sondern der Betrag von € 620. Dieser Betrag entspricht S 8.531,39. Der Berechnungsmodus wird dadurch nicht berührt. Wien, 13. Juli 2001 Für die Bundesministerin: Dr. PESSIAK F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/eSonstige Rechtsangelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 46/2001 GZ 715/6-III/A/7 (III/D/14) /2001 Belohnung für administrative Aufgaben Nr. 37/2001 466/20-III/C/2001 Dienst- und Naturalwohnungen; Erhöhung der Kategoriebeträge gemäß § 16 Abs. 6 MRG mit Wirksamkeit 1. Juni 2001 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen