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Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht Auswirkungen auf die Verfahren nach dem SchBG

Geschäftszahl: 20.857/45-III/B/9/2001

Sachbearbeiter: Dr. Herbert PESSIAK
Tel.: 53120-2359
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1 und VIII/2
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheit
Inhalt: Auswirkung der Euro-Umstellung auf den Vollzug des SchBG 1983
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: Artikel 3 des Euro-Umstellungsgesetzes-Schulrecht, BGBl. Teil I, Nr. 75 vom 12. Juli 2001

Rundschreiben Nr. 43/2001 (BMBWF)

An alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

An alle
Ämter der Landesregierungen

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nimmt Bezug auf Art. 3 des Euro-Umstellungsgesetzes-Schulrecht, worin alle im SchBG 1983 genannten Geldbeträge in Euro umgerechnet wurden. Da das SchBG 1983 ab 1. September 2001 nur mehr die Währung „Euro“ vorsieht, besteht ab diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit alle ermittelten Einkommen in Euro umzurechnen.

Dabei ist es - im Hinblick auf den Umrechnungskurs (1 € = 13,7603 ATS) - nur in Einzelfällen denkbar, dass bei der Umrechnung eines in Schilling dargestellten Einkommens ein „glatter“ Euro-Betrag herauskommt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich ein Quotient mit mehreren Dezimalstellen errechnet, womit die Notwendigkeit besteht, Rundungen vorzunehmen.

Die Umrechnung und Rundung ist auf Grundlage des Artikel 4 der Verordnung nach Art. 235 EG-V vorzunehmen: Der Umrechnungskurs ist immer mit zwei Stellen vor und vier Stellen nach dem Komma - somit mit 13,7603 - anzusetzen. Die Verwendung eines gerundeten oder gekürzten Um-rechnungskurses ist ebenso unzulässig wie ein vom Umrechnungskurs abgeleiteter Kehrwert.

  • Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzu-runden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als 5 ist.
  • Liegt der Wert der dritten Stelle hinter dem Komma über 5, ist auf den vollen Centbetrag aufzurunden.
  • Hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert 5, dann ist ebenfalls auf den nächsten Centbetrag aufzurunden.

Zur Verschlüsselung ist das in Euro umgerechnete Einkommen mit zwei Dezimalstellen in die dafür vorgesehenen Rubriken einzutragen.

Zu beachten ist die in § 23a enthaltene Wendung „... in der Höhe bis zu € 620 ...“. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird somit bei Berücksichtigung der Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht der Betrag von S 8.500,-- abzuziehen sein, sondern der Betrag von € 620. Dieser Betrag entspricht S 8.531,39. Der Berechnungsmodus wird dadurch nicht berührt.

Wien, 13. Juli 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. PESSIAK

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten