Dienst- und Naturalwohnungen; Durchführungsbestimmungen: Änderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundvergütung aufgrund des 3 WÄG - Mietzins ausgehend vom RichtwertGeschäftszahl: 466/10-III/C/97 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen; Änderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundvergütung aufgrund des 3. WÄG Rechtsgrundlage : § 24a GG 1956, 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl.Nr. 800/1993 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 26/1997 (BMBWF) An alle Dienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1997, GZ 923.101/1-VII/4/97, betreffend die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grundvergütung bei Dienst- und Naturalwohnungen bei Neuzuweisung (auch bei Pragmatisierung) ab 1. April 1997, zur Kenntnis und Beachtung übermittelt: Hiezu wird folgendes bemerkt: Die Bemessung der öffentlichen Abgaben und Betriebskosten, des Heizkostenpauschales für Dienstwohnungen von Schulwarten und Bediensteten in schulwartähnlicher Verwendung sowie des Benützungsentgeltes für Garagen, Garageneinstellplätze und PKW-Abstellplätze erfährt keine Änderung (siehe RS. Nr. 108/1994, GZ 466/37-III/C/94 vom 16.12.1994). Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. 1 Beilage Wien, 14. Mai 1997 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen