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Herabsetzung des Volljährigkeitsalters Verhaltensvereinbarungen

13.261/35-Z/A/10/2001
Sachbearbeiterin:
Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Rundschreiben Nr. 47/2001 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Herabsetzung des Volljährigkeitsalters, Hausordnung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 idgF § 44 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1985 idgF
Angesprochener Personenkreis: Schulleiter

Zentrallehranstalten
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Nachstehend werden Gesetzesänderungen mit Schulbezug zur Kenntnis gebracht:

I.
Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 , BGBl. I Nr. 135/2000, wurde u.a. ab dem 1. Juli 2001

1. das Volljährigkeitsalter auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt und
2. die Möglichkeit einer Obsorge beider Elternteile nach Scheidung, Aufhebung oder bei ihrer Trennung auf der Grundlage des Einvernehmens von Vater und Mutter geschaffen.

Zu 1. :
Nach § 67 SchUG werden nicht eigenberechtigte Schüler grundsätzlich von ihren Erziehungs-berechtigten vertreten. Ausgenommen sind die in § 68 SchUG aufgezählten Angelegenheiten, in welchen der nicht eigenberechtigte Schüler ab der 9. Schulstufe zum selbständigen Handeln befugt ist, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen ist. Daran hat sich auch mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 nichts geändert.

Neu ist aber, dass nun mit dem vollendeten 18. Lebensjahr die volle Handlungsfähigkeit eintritt. Somit fällt ab diesem Zeitpunkt das Erziehungsrecht der Eltern weg.

Darauf ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen:
- Zustellungen von schulischen Entscheidungen (z.B. über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen),
- Einbringen von Berufungen,
- schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht usw.

Die Eltern von volljährigen Schülern sind vertretungsbefugt, wenn sie hiezu bevollmächtigt wurden. So ist insbesondere im Fall der Einbringung einer Berufung gemäß § 71 SchUG die Bevollmächtigung der Eltern der Berufungsbehörde gegebenenfalls ausdrücklich nachzuweisen.

Zu 2.:
Nach der neuen Rechtslage können nach Scheidung bzw. Auflösung der Ehe beide Eltern wie bei aufrechter Ehe weiterhin die Obsorge ausüben, sofern sie bei Gericht eine Vereinbarung darüber schließen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.

Die Möglichkeit, dass beide Eltern Träger der Obsorge sind, steht auch Eltern offen, deren Ehe vor dem 1. Juli 2001 geschieden worden ist und von denen bisher nach dem alten Recht nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut war. Auch in diesem Fall muss jedoch eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vorliegen, nach der beide Eltern mit der Obsorge betraut sind und in der festgelegt ist, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.

Die Möglichkeit der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge steht auch nicht verheirateten Eltern offen.

Wenn also ein Elternteil nach Scheidung der Schule gegenüber erklärt, weiterhin Erziehungsberechtigter des minderjährigen Schülers zu sein, hat die Schule jedenfalls die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Eltern über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes bzw. über die Obsorge beider Elternteile einzufordern und dem Schülerstammblatt beizulegen.

Diese Neuregelungen sind mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

II.
Die SchUG-Novelle, BGBl. I Nr. 78/2001, sieht vor, dass gemäß § 44 im Rahmen der Hausordnungen schuleigene Verhaltensvereinbarungen getroffen werden können. Es besteht demnach keine Verpflichtung, aber die Möglichkeit, solche Vereinbarungen festzulegen.
"In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungs-berechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist."
Das Zusammenwirken aller Schulpartner bei der Festlegung dieser schuleigenen Verhaltensvereinbarungen, soll bewirken, dass sich alle an diese Vereinbarungen auch gebunden fühlen und die gegebenenfalls vereinbarten Konsequenzen akzeptieren. Rechtlich gesehen handelt es sich bei diesen schuleigenen Verhaltensvereinbarungen um Verordnungen, die gemäß § 79 SchUG kund zu machen sind. Im Falle rechtswidriger Bestimmungen in der Hausordnung ist diese durch die Schulbehörde erster Instanz im erforderlichen Ausmaß aufzuheben.

Hausordnungen, auch im Zusammenhang mit neuen Verhaltensvereinbarungen, sind jedenfalls dem zuständigen Schulaufsichtsorgan vorzulegen; sie werden dann pädagogisch und schulrechtlich überprüft.

Wien, 10. Oktober 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht