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(polizeiliche) Ermittlungen in Schulen beim Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen

Geschäftszahl: 20.708/4-Z/A/10/2001
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Verteiler: VII/2, N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Ermittlungen in Schulen bei Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen
Information der Erziehungsberechtigten
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 19 und § 56 SchUG
Angesprochene Personen: Schulleiter und Lehrer aller Schularten

Rundschreiben Nr. 56/2001 (BMBWF)

Alle
Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)
Zentrallehranstalten
Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Auf Grund eines konkreten Anlassfalles im abgelaufenen Schuljahr, im Zuge dessen bei Ermittlungen in einer Schule auf Grund des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung Unzulänglichkeiten festzustellen waren, wurde unter Einbeziehung von Vertretern der Schulbehörden und der Kinder- und Jugendanwaltschaft seitens des Bundesministeriums für Inneres der Erlass betreffend das Einschreiten von Sicherheitsorganen in Schulen und schulähnlich geführten Anstalten aus dem Jahr 1980 überarbeitet und aktualisiert. Ergebnis ist beiliegender Erlass des Bundesministeriums für Inneres über Ermittlungen in Schulen bei Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen, Zl. 20.317/400-II/A/3/01 vom 3.9.2001, welcher hiermit zur Kenntnis gebracht wird.

Der zitierte Erlass richtet sich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dient allen Schulleitern und Lehrern zur Information.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Schüler („Personen bis zum vollendeten 21. Lebens-jahr“) bei Befragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. bei förmlichen Vernehmungen durch die Sicherheitsbehörde auf Verlangen das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson zukommt. Sofern ein betroffener Schüler den Wunsch äußert, dass eine Lehrkraft als Vertrauensperson beigezogen wird, ist diesem Anliegen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Unabhängig von allfälligen Maßnahmen seitens der Sicherheitsorgane sind in jedem Fall des polizeilichen Einschreitens von Organen der öffentlichen Sicherheit in der Schule die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler vom Schulleiter umgehend zu benachrichtigen.

Mit Verlautbarung dieses Erlasses treten die Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 16.1.1995, Zl. 20.708/1-III/4/95, und vom 14.6.1995, Zl. 20.708/2-III/4/95, (Rundschreiben Nr. 49/1995) außer Kraft.

Beilage (pdf, 550 KB)

Wien, 11. Oktober 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht