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Publikationen zur Erfüllung der Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG im AStG-Bereich

17.154/7-V/7/01
Sachbearbeiter: MR Dr. Norbert FAHNL
Tel.: +43-1/531 20-2830 DW
Fax: +43-1/531 20-2899

Rundschreiben Nr. 59/2001 (BMBWF)

Verteiler: VII/1 und N
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Definition des Publikationsbegriffes in der Anlage 1 zum BDG:
Ernennungserfordernisse;
Definitivstellungserfordernisse;
Überstellung in andere Dienstzweige;
Antragsrichtlinien
Geltung: unbefristet
Angesprochene Personen: Führungskräfte an AStG-Akademien, Bewerber/innen um Planstellen im Bundesbereich

Allen Landesschulräten
Allen Pädagogischen Akademien
Allen Pädagogischen Instituten
Allen Religionspädagogischen Akademien
Allen Religionspädagogischen Instituten
Allen Berufspädagogischen Akademien

Die für Anstellungen im AStG-Akademiebereich relevanten Ernennungserfordernisse in der Anlage 1 zum BDG verlangen mehrheitlich auch Publikationsnachweise.

Im Rundschreiben soll daher dargelegt werden, welche Bewertungsmaßstäbe im Hinblick auf Einschlägigkeit und Qualität bei einer Beurteilung eingereichter Unterlagen von den zuständigen Fachabteilungen angewendet werden.

Da es sich bei den nachfolgenden Richtlinien um MINDESTANFORDERUNGEN handelt, wird hinkünftig erwartet, dass den jeweiligen Anträgen eine

LITERATURLISTE

beigelegt wird, die es erlaubt, die einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische Tätigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin über die im Original vorgelegten Publikationen hinaus zu prüfen.

Die den Anträgen im Original beizulegende Anzahl an Publikationen beträgt

a) für die Verwendung nach Pkt. 22.1 (oder künftige gleichwertige Verwendungen) mindestens drei, in denen auf Grund der Thematik, des Umfangs und der Selbstätigkeit der Bearbeitung der Nachweis einer wissenschaftlichen Tätigkeit für die jeweilige humanwissenschaftliche Disziplin erbracht wird;

b) für die Verwendung nach Pkt. 22.5 (oder künftige gleichwertige Verwendungen) mindestens drei im obigen Sinn vollwertige Nachweise einer (fach)wissenschaftlichen und/oder (fach)-didaktischen Auseinandersetzung mit der in der Verwendung angestrebten Disziplin.

c) Für die Verwendung nach Pkt. 23.3 (oder künftige gleichwertige Verwendungen) sind mindestens zwei einschlägige Publikationen mit (fach)-didaktischem Schwerpunkt vorzulegen.

Als PUBLIKATIONEN angesehen werden nur bereits veröffentlichte Texte oder gleichwertige mit anderen Medien erstellte, öffentlich verfügbare Produktionen, die für die Tätigkeit als Lehrerbildner/in relevant sind.

Für den Erwerb des akademischen Grades verfasste Arbeiten (Dissertationen, Diplomarbeiten udgl.) dienen der Erfüllung dieses Erfordernisses und können nicht ein zweites Mal als Tätigkeitsnachweis bewertet werden.

Weitere z.B. auf eine Dissertation aufbauende Veröffentlichungen erfüllen die Publikationskriterien, wenn sie mehr als eine deskriptive Auseinandersetzung beinhalten.

Eine Publikation kann durch mehrere (fach)wissenschaftlichen Kriterien entsprechende Zeitschriftenbeiträge bzw. Beteiligungen an Teamarbeiten (z.B. auch Schulbuchproduktionen) ersetzt werden.

Als EINSCHLÄGIGE Publikationen werden auch umfangreichere Zeitschriftenbeiträge anerkannt, wenn es sich um fundierte (gebenenfalls mit Literaturzitaten „untermauerte“) Artikel handelt. Unkritische Projektbeschreibungen, Erfahrungs- und Tätigkeitsberichte, Tagungsprotokolle bzw. ähnliche reproduktive Leistungen erfüllen die Publikationskriterien nicht!!! Ebensowenig kann die Mitarbeit (Gutachtertätigkeit) in bereichseinschlägigen Kommissionen die notwendige Publikationstätigkeit ersetzen.

Auch facheinschlägige Rezensionen und Kompilationen oder allgemeine Darlegungen zu schulischen und bildungspolitischen Entwicklungen erfüllen nicht das Kriterium der Einschlägigkeit.

Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass der Prüfvorgang immer in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle erfolgt und daher nicht irgendwelche (journalistische) Produktionen – auch wenn sie von öffentlicher Bedeutung sind – als Ersatz für die notwendigen einschlägigen Nachweise herangezogen werden können.

Die bisher gültigen durch das Rundschreiben 96/1993 aufrecht erhaltenen einschlägigen Erlässe mit den GZ 17.154/49-Präs.A/86, 17.154/17-31/84, 17.154/79-31/82 und 17.154/101-31/77 verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.

Wien, 16. Oktober 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Gruber

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation