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Änderung der Besteuerung der Erschwernis- und Gefahrenzulagen

466/32-III/C/2001

Rundschreiben Nr. 60/2001 (BMBWF)

Verteiler : VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Änderung der Besteuerung der Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der letzten Fassung BGBl. I Nr. 59/2001
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis S 4.940,-- monatlich steuerfrei. Hierunter sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitsnehmers mit sich bringen.

Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während der (gesamten) Arbeitszeit überwiegend (=mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum) mit Arbeiten betraut ist, die die erhebliche Erschwernis oder Gefahr zwangsläufig bewirken.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass Erschwernis- und Gefahrenzulagen, auch wenn sie die in den Lohnsteuerrichtlinien beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei ausgezahlt werden. Solche Zulagen sind daher rückwirkend mit 1.1.2001 von den bisher verwendeten Nebengebührenschlüsseln auf die steuerpflichtigen Nebengebührenschlüssel umzustellen .

Im ho. Ressort sind folgende Bedienstetengruppen hievon betroffen:

1. Bedienstete, die mit der Wartung eines Aufzuges betraut sind
(Erschwerniszulage gem. § 19a GG 1956 – „Aufzugswartungsgebühr“)
Da bei diesen Bediensteten hinsichtlich der Aufzugswartung nicht von einer überwiegend ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, ist die Erschwerniszulage nicht steuerfrei. Es ist daher statt des Nebengebührenschlüssels 2508 der Schlüssel 2408 zu verwenden.
Die Voranschlags-Untergliederung (VA-UGL) bleibt gleich (5690 909).

2. Laboranten bzw. Reinigungskräfte an HTL’s, die in Labors mit gesundheitsschädlichen Stoffen in Berührung kommen bzw. bei der Reinigung von Labors, in denen mit chemischen Stoffen gearbeitet wird, Infektionsgefahren ausgesetzt sind
(Gefahrenzulage gem. § 19b GG – „Infektionszulage“; siehe ho. RS Nr. 65/1998, GZ 466/32-III/C/98 vom 10.1.1999)

Bei diesen zwei Bedienstetengruppen ist auf das „Überwiegensprinzip“ abzustellen. Wenn die gefährdende Tätigkeit weniger als 4 Stunden täglich dauert, ist die Gefahrenzulage nicht steuerfrei. Es ist daher statt des Nebengebührenschlüssels 9431 der Schlüssel 9895 zu verwenden.

Die Voranschlags-Untergliederung (VA-UGL) bleibt gleich (5690 909).

3. Bedienstete an der Österreichischen Nationalbibliothek, am Naturhistorischen Museum, am Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum sowie Beamte am Kunsthistorischen Museum mit Museum für Völkerkunde und österreichischem Theatermuseum, die Infektionsgefahren ausgesetzt sind
(Gefahrenzulage gem. § 19b GG 1956 – „Infektionszulage“)
Bei diesen Bediensteten ist wie unter Punkt 2 auf das „Überwiegensprinzip“ abzustellen. Wenn die gefährdende Tätigkeit weniger als 4 Stunden täglich dauert, ist die Gefahrenzulage nicht steuerfrei. Es ist daher statt des Nebengebührenschlüssels 9431 der Schlüssel 9895 zu verwenden.
Die Voranschlags-Untergliederung (VA-UGL) bleibt gleich (5690 909).

4. Hausarbeiter an der HBLA, BHAK und BHAS in Wien III, Ungargasse sowie am Schülerheim dieser Schule, die mit der Betreuung körperbehinderter Jugendlicher betraut sind .
(Erschwerniszulage gem. § 19a GG 1956)
Auch hier ist vom unter Punkt 2 erwähnten „Überwiegensprinzip“ auszugehen. Beträgt die Betreuungstätigkeit weniger als 50% der Gesamttätigkeit, ist die Erschwerniszulage nicht steuerfrei. Es ist daher statt des Nebengebührenschlüssels 2508 der Schlüssel 2408 zu verwenden.
Die Voranschlags-Untergliederung (VA-UGL) bleibt gleich (5690 909).

Die sich durch die Umstellung ergebenden Übergenüsse sind als im guten Glauben empfangen in Ausgabe zu belassen. Es wird ersucht, die Bediensteten hievon in Kenntnis zu setzen.

Zusatz für die direkt nachgeordneten Dienststellen
Die Umstellung auf die steuerpflichtigen Ziffernschlüssel wird von ho. durchgeführt werden.

Zusatz für die ausgegliederten Dienststellen :
Hinsichtlich der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden betroffenen Bediensteten müssten allfällige Veranlassungen von do. getroffen werden.

Wien, 6. November 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen