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Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1.1.2002

466/9-III/C/02
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 11/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1.1.2002
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vom 12.2.2002, GZ 924.411/1-II/B/4/02, betreffend Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1. Jänner 2002, übermittelt.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Dieses Rundschreiben gilt auch für die in ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehenden Bundesbeamten sowie für Bundeslehrer.

Wien, 6. März 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen