Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1.1.2002 Geschäftszahl: 466/9-III/C/02 Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANNTel. 01/531 20 / 3361Fax 01/531 20 / 3379 Verteiler: VII, NSachgebiet: PersonalwesenInhalt: Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1.1.2002Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. 11/2002 An alleDienststellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport vom 12.2.2002, GZ 924.411/1-II/B/4/02, betreffend Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1. Jänner 2002, übermittelt. Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht. Dieses Rundschreiben gilt auch für die in ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehenden Bundesbeamten sowie für Bundeslehrer. Wien, 6. März 2002 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch Beilage (pdf, 55 KB) F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen