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Offenlegung der Gebarung von Schulen gegenüber den Schulpartnern

26.978/19-V/2/2002
Sachbearbeiter: MR Mag. F.J. Chisté
Abteilung V/2(V/3)
Telefon: 01/531 20-2530
Fax. 01/531 20-2599

Rundschreiben Nr. 17/2002 (BMBWF)

Verteiler: VI/A und VII/A
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Offenlegung der Gebarung von Schulen gegenüber den Schulpartnern
Geltung: unbefristet
Angesprochene Personen: Schulaufsichtsorgane, Schulleiter
VertreterInnen in den Gremien der Schulpartnerschaft

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen)
Direktionen der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden

Die im Elternbeirat des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vertretenen Verbände haben bei mehreren Beratungen das Anliegen deponiert, das Bildungsressort möge auf die Rechtslage hinsichtlich der Offenlegung der Gebarung der Schulen gegenüber den Gremien der Schulpartnerschaft hinweisen.

Grund für dieses Ersuchen waren Berichte der Elternvertreter, wonach sich Schulleitungen weigerten, die Finanzgebarung der Einrichtungen sowie insbesondere auch die zur Verfügung stehenden Sponsoren- und Werbemittel transparent zu machen. Da Eltern/Erziehungsberechtigte (oftmals im Wege der Elternvereine) etwa für die Durchführung von Schulveranstaltungen, für sonstige Sachaufwendungen und auch oftmals für Anschaffungen der Schule finanzielle Unterstützungen leisten sowie vielfach Sponsorengelder aufbringen oder Sponsorenleistungen vermitteln, reklamieren die Schulpartner die Offenlegung der Gebarung der jeweiligen Schule.

Im Hinblick darauf wird das Folgende mitgeteilt:

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr.472/1986, i.d.g.F., das die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten regelt, verfügt in § 63a Abs. 2 Z 2 lit.f hinsichtlich der dem Klassenforum und dem Schulforum zukommenden Angelegenheiten und in § 64 Abs. 2 Z 2 lit. e hinsichtlich der dem Schulgemeinschaftsausschuss zukommenden Angelegenheiten die Beratung insbesondere über „die Verwendung (der) von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel“.

Dieser dezidiert als besonderer Beratungsgegenstand hervorgehobenen Angelegenheit kann von den Schulpartnern nur dann sinnvoll nachgekommen werden, wenn ihnen von der Schulleitung auch die entsprechenden Informationen gegeben werden.

Unter Budgetmittel sind alle in die Gebarung zu integrierenden finanziellen Mittel einer Schule zu verstehen, somit auch Sponsorenleistungen. Auch die finanziellen Mittel gemäß § 128a und

§ 128b SchOG sind Teil der Gebarung einer Schule und daher von der genannten Beratungskompetenz der Schulpartner erfasst.

Die Offenlegung der einer Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel wird innerhalb der Schulgemeinschaft sicher als Zeichen einer guten und zeitgemäßen Schule anerkannt werden.

Die Landesschulräte werden um die geeignete Bekanntmachung dieses Erlasses ersucht.

Wien, 2. April 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. GRUBER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation