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Ausser Kraft getreten

Fehlgeldentschädigung gem. § 20a GG 1956, Neubemessung ab 1.1.2002 in Euro (€)

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/12-III/C/02
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 18/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Fehlgeldentschädigung
Neubemessung ab 1.1.2002 in Euro (€)
Rechtsgrundlage: § 20a GG 1956
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat mit Rundschreiben vom 14.1.2002, GZ 926.039/1-II/B/4/02, anher bekanntgegeben, dass es die mit 1.1.2002 erfolgte Währungsumstellung zum Anlass genommen habe, die seit nahezu dreißig Jahren unverändert bestehende allgemeine Regelung der Fehlgeldentschädigung einer Überprüfung zu unterziehen und den heutigen Gegebenheiten anzupassen.

Insbesonders die noch in Schilling festgelegten Wertgrenzen der monatlichen Geldumsätze hätten unter Berücksichtigung bundesweit erhobener Erfahrungswerte einer Neufestsetzung bedurft. Dabei seien auch die seit den 70er-Jahren fortgeschrittene Geldentwertung und die Zunahme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu beachten gewesen. Auch eine moderate Anhebung der pauschalierten Abgeltungsbeträge sei bei dieser Gelegenheit angebracht erschienen.

Weiters habe das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 20a Abs. 2 GG 1956 eine Neubemessung und Pauschalierung der Fehlgeldentschädigung an den im § 20a Abs. 1 GG 1956 definierten Personenkreis mit Wirkung vom 1.1.2002 generell wie folgt zugestimmt:

monatliche Geldumsätze monatliche Abgeltung
bis 2.000 € keine
über 2.000 € bis 10.000 € 3 €
über 10.000 € bis 50.000 € 4 €
über 50.000 € bis 100.000 € 5 €
über 100.000 € 6 €

Bei dieser generellen Zustimmung zur Pauschalierung der Fehlgeldentschädigung sei das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport davon ausgegangen, dass der der jeweiligen Pauschalierung zugrunde liegende Monatsumsatz laufend beobachtet und im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 6 GG 1956 vorgegangen werde.

Da überdies durch die Einführung der EURO-Währung allgemein mit einem Rückgang des Bargeldumsatzes gerechnet werde (verstärkter bargeldloser Zahlungsverkehr), müsse der laufenden Kontrolle der monatlichen Geldumsätze verstärktes Augenmerk gewidmet werden.

Aufgrund dieser vom BMöLS für die Zeit ab 1.1.2002 erteilten generellen Ermächtigung für die Neubemessung der Fehlgeldentschädigung werden die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ersucht, im Falle von do. festgestellten Anspruchsberechtigungen die erforderlichen Veranlassungen selbst zu treffen und abschriftlich anher zu berichten.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Fehlgeldentschädigung nur jenen Bediensteten gebührt, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet „in erheblichem Ausmaß“, dass die betreffende Tätigkeit 25% der Gesamttätigkeit des Bediensteten übersteigt.

Zusatz für die dem ho. Bundesministerium direkt nachgeordneten Dienststellen:

Im Falle festgestellter Anspruchsberechtigungen im Sinne der obigen Ausführungen wird um entsprechende Antragstellung ersucht.

Dieses Rundschreiben gilt bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten.

Wien, 16. April 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen