Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 4 ASVG; Leistung des Pensionsbeitrages während des KarenzurlaubesGeschäftszahl: 466/15-III/C/02 Rundschreiben Nr. 24/2002 (BMBWF) Verteiler: VII,N Inhalt: Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 4 ASVG; Leistung des Pensionsbeitrages während des Karenzurlaubes Rechtsgrundlage: § 308 Abs. 4 und § 70 Abs. 5 ASVG; Geltung: unbefristet An alle Dienstellen In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 24.4.2002, GZ 920.800/43-II/A/6/02, betreffend „Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 4 ASVG; Leistung des Pensionsbeitrages während des Karenzurlaubes“, zur gefälligen Kenntnis und weiteren Veranlassung übermittelt. Hiezu wird bemerkt, dass § 70 Abs. 5 ASVG vorsieht, dass Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, beantragen können, dass ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31.12.1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer und bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten . Wien, 15. Mai 2002 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch Beilage (pdf, 57 KB) F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen