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Information zum „Sprachentausch“: § 18 Abs. 12 SchUG

27.901/107-V/A/12a/2002
Sachbearbeiterin: Mag. Elfie Fleck
Tel.: 01/53-120/25-52
Fax: 01/53-120/25-99
e-mail: elfie.fleck@bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 37/2002 (BMBWF)

Verteiler: VI (LSR/SSR + Zentrallehranstalten)
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: § 18 Abs. 12 SchUG: „Sprachentausch“
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: SchulleiterInnen und LehrerInnen

Landesschulräte/ Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten

Anlässlich wiederholter Anfragen zu § 18 Abs. 12 SchUG (Möglichkeit des so genannten „Sprachentausches“) werden folgende Bestimmungen in Erinnerung gerufen:

1. Hauptschulen, Polytechnische Schulen, AHS-Unterstufe

Seit dem Schuljahr 1992/93 ist an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ein sprachneutraler Lehrplan für den muttersprachlichen Unterricht in Kraft, der es erlaubt, einen Sprachentausch im Sinne des § 18 Abs. 12 SchUG mit der jeweiligen Muttersprache der Schülerin/des Schülers vorzunehmen.

Der neue Lehrplan für die AHS-Unterstufe, der mit dem Schuljahr 2000/01 aufsteigend in Kraft trat, enthält einen mit dem neuen Lehrplan für die Hauptschulen wortidenten Lehrplan für den Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung „Muttersprachlicher Unterricht“. Daher ist ein Sprachentausch mit den Muttersprachen der SchülerInnen seither auch an der AHS-Unterstufe grundsätzlich möglich.

Demgemäß würde beispielsweise Polnisch oder Albanisch bei der Beurteilung an die Stelle des Unterrichtsgegenstandes Deutsch treten und Deutsch an die Stelle der 1. lebenden Fremdsprache (in der Regel Englisch).

Externistenprüfung

Besucht die Schülerin/der Schüler den Freigegenstand „Muttersprachlicher Unterricht“, erübrigt sich im Falle des „Sprachentausches“ eine Externistenprüfung, da eine Benotung ohnehin vorgenommen wird. Falls der muttersprachliche Unterricht als unverbindliche Übung oder in der betreffenden Sprache überhaupt nicht angeboten wird, ist eine Externistenprüfung abzulegen.

Als PrüferInnen kommen grundsätzlich folgende Personen in Frage:
- LehrerInnen für den muttersprachlichen Unterricht in der betreffenden Sprache sowie
- Personen mit Lehramtsprüfung in einer Sprache, die für die entsprechende Schulart als lebende Fremdsprache vorgesehen ist.

An der Hauptschule existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen: Englisch, Französisch, (Burgenländisch)Kroatisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch (Bosnisch/Kroatisch/ Serbisch), Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch.

An der AHS-Unterstufe existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen: Englisch, Französisch, (Burgenländisch)Kroatisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch (Bosnisch/ Kroatisch/Serbisch), Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

2. AHS-Oberstufe

An der AHS-Oberstufe existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Spanisch und Ungarisch. Mit diesen Sprachen ist daher ein Sprachentausch im Sinne des § 18 Abs. 12 SchUG möglich.

Als PrüferInnen kommen alle Personen in Frage, die ein Lehramtsstudium für die jeweilige Sprache absolviert haben.

3. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

An jenen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für welche als 1. oder 2. lebende Fremdsprache bzw. als Freigegenstand ein sprachneutraler Lehrplan existiert, ist ein Sprachentausch mit den Muttersprachen der SchülerInnen ebenfalls möglich. So könnte beispielsweise an einer Handelsakademie Serbokroatisch an die Stelle von Deutsch (Muttersprache) und Deutsch an die Stelle von Englisch (1. lebende Fremdsprache) treten.

Als PrüferInnen kommen alle Personen in Frage, die ein Lehramtsstudium für die jeweilige Sprache absolviert haben.

4. Alle Schularten

Falls eine Schülerin/ein Schüler die Möglichkeit des „Sprachentausches“ in Anspruch nimmt, ist ein entsprechender Vermerk im Zeugnis/in der Schulnachricht/in der Schulbesuchsbestätigung anzubringen (vgl. Zeugnisformularverordnung BGBl. Nr. 415/1989 in der geltenden Fassung, § 3 Abs. 1 Z 11).

§ 18 Abs. 12 SchUG kann ausschließlich bis zum Ende der letzten Schulstufe einer Schulart Anwendung finden, nicht jedoch bei abschließenden Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplom-prüfungen oder sonstigen Abschlussprüfungen, etwa an berufsbildenden mittleren Schulen).

Es ist also möglich, die 4. Klasse Hauptschule oder die Polytechnische Schule unter Anwendung des „Sprachentauschparagraphen“ abzuschließen.

5. Pädagogische Anmerkungen

Der so genannte „Sprachentausch“ ermöglicht bestimmten Gruppen von SchülerInnen, deren Kompetenz in Deutsch noch nicht zielsprachenadäquat ist, eine ihrer Situation angemessene und faire Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch.

Zielgruppe des Paragraphen sind vor allem SeiteneinsteigerInnen, die bereits ordentliche SchülerInnen sind, die also dem auf Deutsch abgehaltenen Unterricht weitgehend folgen können und daher auch beurteilt werden, aber im Unterrichtsgegenstand Deutsch die Anforderungen des Lehrplans noch nicht zur Gänze erfüllen können, da der Erwerb der Zweitsprache in native-speaker-Qualität – von wenigen Ausnahmen abgesehen – mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt.

Hingegen weisen SchülerInnen, die ihre gesamte bisherige Schulkarriere in Österreich durchlaufen haben, oft große Lücken in ihrer Erstsprache – vor allem im schriftlichen Gebrauch – auf, insbesondere, wenn sie nicht am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen. Für diese Schülergruppe stellt der „Sprachentausch“ in der Regel wohl keine Erleichterung, sondern eher einen Nachteil dar.

Grundsätzlich ist natürlich im Einzelfall zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, einer Schülerin/einem Schüler den „Sprachentausch“ zu empfehlen oder nicht.

Da unter SchulleiterInnen vielfach Unklarheiten hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 12 SchUG bestehen, werden die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien ersucht, dieses Rundschreiben in ihrem Wirkungsbereich bekannt zu machen. Weiters wird ersucht, PrüferInnen für die häufigsten in Betracht kommenden Sprachen zu ernennen (vgl. beiliegende Liste aus der Steiermark) und die Namen der PrüferInnen sowie die Sprache(n) und die Schulart(en), für die sie qualifiziert sind, dem Referat für Interkulturelles Lernen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt zu geben.

Beilage

Wien, 23. August 2002

Für die Bundesministerin:
Mag. Fleck

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten